Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0323-S/03
Geltendmachung von Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe und Pauschbeträgen gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0323-S/03vom 26.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Tätigkeit als JournalistIn teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt, und werden bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe geltend gemacht, ist die Geltendmachung von pauschalen Werbungskosten bei der nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit unzulässig. Voraussetzung für den Ausschluss ist jedenfalls, dass die Tätigkeiten wesensmäßig ident sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Zobl, Bauer und Partner GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg Stadt
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Journalistin und erklärte aus dieser
Tätigkeit für das Jahr 2001 sowohl Einkünfte aus
selbständiger als auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit wurden die
tatsächlichen Ausgaben in Höhe von S 58.372,03 geltend gemacht, bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wurde das
Werbungskostenpauschale für Journalisten (7,5%) gemäß
§ 17
EStG 1988 beantragt.
Die beantragten pauschalen Werbungskosten fanden im Rahmen
der Veranlagung gemäß
§ 3 der Durchschnittssatzverordnung für
Werbungskosten (BGBl 2001/382) keine Berücksichtigung, lediglich das
Werbungskostenpauschale in Höhe von S 1.800,- wurde
gewährt.
Die Berufung wird wie folgt begründet:
Da die Bw. einerseits in einem
Dienstverhältnis stehe und Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit beziehe, andererseits als freiberufliche Reporterin tätig sei und
aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
erziele, stehe das beantragte Werbungskostenpauschale zu.
Im § 3 der Verordnung
BGBl 1993 / 32 werde angeführt, dass bei Einkünften die teils
selbständig und teils unselbständig ausgeübt werden, die
Pauschalbeträge der genannten Verordnung neben dem Ansatz von
Betriebsausgaben nicht angesetzt werden
dürfen, wobei der
Gesetzgeber auf "eine" Tätigkeit abstellt.
Bei
den Tätigkeiten der Bw. handle es sich aber um völlig getrennte
Sachverhalte, so dass nicht "eine" Tätigkeit gegeben sei, welche
teils selbständig und teils unselbständig ausgeübt werde. Dies
werde auch darin begründet, als der ORF ansonsten keine freiberuflichen
Einkünfte unterstellen dürfte und sämtliche Bezüge in der
Lohnverrechnung zu berücksichtigen hätte.
Als
freiberufliche Reporterin erstelle die Bw. eigene Reportagen und Beiträge,
deren Urheberrechte ausschließlich bei ihr liegen, und sie überdies
das Risiko der Verwertung - wie zum Beispiel Ausstrahlung im Radio oder
Fernsehen - trage.
Als
Journalistin sei die Bw. gegenüber dem ORF weisungsgebunden, erstelle keine
eigenen Beiträge oder Reportagen, sondern habe den Anweisungen des
Dienstgebers Folge zu leisten, Recherchen zu vollziehen und Beiträge
zusammenstellen, welche sich nicht mit ihrer persönlichen Meinung (entgegen
der Tätigkeit als Reporter) decken müssen. Auch trage die Bw. hier
kein Verwertungsrisiko und habe auch keine Urheberrechtsansprüche. Von
"einer" Tätigkeit im Sinne der oben angeführten Verordnung
könne daher nicht ausgegangen werden.
Bei
beiden Tätigkeiten fallen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten an. Die
wesentlichen Betriebsausgaben bei der Ausübung der selbständigen
Tätigkeit seien in der Sozialversicherung und in den notwendigen
Reisekosten zu erblicken. Hinsichtlich der nichtselbständigen Arbeit
räume der Gesetzgeber pauschale Werbungskosten anstelle der Werbungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG ein. Dieses Wahlrecht werde von der Bw.
in Anspruch genommen. Überdies fallen auch bei der Ausübung der
nichtselbständigen Tätigkeit Werbungskosten an, welche seitens des
Dienstgebers nicht, oder nur zum Teil, vergütet werden. Dies sei auch dem
Gesetzgeber bewusst, da er ansonsten die Verordnung nicht für diese
Berufsgruppe erlassen hätte.
Zusammenfassend werde daher
die Auffassung vertreten dass es sich bei den Tätigkeiten der Bw. nicht um
gleichartige bzw. "eine" Tätigkeit handle, welche die Anwendung des
§ 3 der Verordnung BGBI 1993 / 32 rechtfertigen würden.
Die Berufung wurde mittels
Berufungsvorentscheidung abgewiesen.
Im Vorlageantrag werde nochmals darauf verwiesen,
dass die Bw. zwei verschiedenen Tätigkeiten nachgehe,
freiberufliche Reporterin und Journalistin.
Bei
den Betriebsausgaben werden nur jene Ausgaben erfasst, welche direkt mit der
freiberuflichen Tätigkeit (also nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses bzw. "mit festen Bezügen angestellt") in
Zusammenhang stehen (Kilometergelder sowie Tagesgelder,
Sozialversicherung).
Bei
Erlassung der Verordnung war dem Gesetzgeber sehr wohl bewusst, dass mit der
Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Werbungskosten einhergehen und hat diesem Umstand in der Vorordnung entsprechend
berücksichtigt. Diese Werbungskosten werden von der Bw. im Sinne der
Verordnung pauschal zum Ansatz gebracht.
Die
Betriebsausgaben stehen ausschließlich in Zusammenhang mit der
selbständigen Erwerbstätigkeit; eine Nichtberücksichtigung der
pauschalen Werbungskosten würde die Bw. im Vergleich zu anderen
Steuerpflichtigen schlechter stellen.
Insgesamt
ziele die Verordnung im § 3 darauf ab, dass es zu keiner
"Verdoppelung" von Ausgaben bzw. Werbungskosten komme. Sinn und Zweck sei
daher, dass gemischt getätigte Ausgaben bzw. Werbungskosten nur einmal zum
Ansatz gelangen. Die Bw. habe bei der Ermittlung der Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit nur die direkt auf diese Tätigkeit
entfallenden Ausgaben zum Ansatz gebracht; die dem Gesetzgeber sehr wohl
bewussten Werbungskosten - da ansonsten eine Verordnung von pauschalen
Werbungskosten wohl nicht erlassen worden wäre - können daher im Sinne
der Verordnung in den pauschalen Werbungskosten erfasst
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
1988 wird für Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen
der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16
Abs. 3 EStG 1988 Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten
Diensverhältnisses festgelegt und zwar für Journalisten 7,5 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich (§ 1 der
Durchschnittssatzverordnung für Werbungskosten, BGBl
2001/382).
§ 3 dieser Verordnung besagt weiters, dass dann wenn
eine Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig
ausgeübt wird und bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit
Betriebsausgaben geltend gemacht werden, die Pauschbeträge im Sinne dieser
Verordnung nicht in Anspruch genommen werden können.
Voraussetzung für den Ausschluss ist jedenfalls, dass
die Tätigkeiten wesensmäßig ident (inhaltsgleich) sein
müssen.
Dieser Ausschluss von der Geltendmachung von
Pauschbeträgen besteht weiters dann, wenn Betriebsausgaben in
tatsächlicher Höhe bei der selbständigen Tätigkeit geltend
gemacht werden.
Werden hingegen bei der selbständigen Tätigkeit
pauschale Betriebsausgaben in Ansatz gebracht und daneben keine Betriebsausgaben
in tatsächlicher Höhe abgesetzt, ist die Geltendmachung von pauschalen
Werbungskosten bei der nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit
zulässig.
Gleiches gilt, wenn jeweils die tatsächlichen
Werbungskosten und die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht
werden.
Dies bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Jemand der beruflich für die Presse, den Rundfunk, das
Fernsehen schreibt, also publizistisch tätig ist, wird als JournalistIn
bezeichnet.
Die Bw. ist einerseits selbständig, andererseits
nichtselbständig in diesem Metier tätig, sodass § 3 der
Verordnung nur dann nicht zur Anwendung kommen kann, wenn wesensmäßig
fremde Tätigkeiten vorliegen.
Wieso es sich bei den Tätigkeiten der Bw., wie in der
Berufung mehrfach ausgeführt, um zwei völlig getrennte
Tätigkeiten handeln soll, ist für den Unabhängigen Finanzsenat
nicht nachvollziehbar, zumal selbst die Begründung diesbezüglich
nichts aussagt.
Die vom steuerlichen Vertreter in der Berufung
angeführten Tätigkeiten werden als Erstellen von Beiträgen und
Reportagen bezeichnet, sind somit publizistischer Art, die allerdings einmal
weisungfrei/meinungsfrei, einmal weisungsgebunden/meinungsgebunden, einmal mit
Verwertungsrisiko/Urherberrechtsanspruch/ einmal ohne ausgeführt
wurden.
Wie jedoch eine Tätigkeit ausgeübt wird, ist
für deren Inhalt irrelevant und somit keinesfalls geeignet, eine
wesensmäßig idente Tätigkeit wesensfremd zu
gestalten.
Da es der Verordnung entsprechend zu keiner Verdoppelung
von Ausgaben bzw. Werbungskosten kommen darf (wie vom steuerlichen Vertreter
übrigens richtig erkannt) und trotz telefonischer Aufforderung keine
tatsächlichen Werbungskosten (die neben den tatsächlichen
Betriebsausgaben abzugsfähig wären) vorgelegt werden konnten, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
26. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
- § 3 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Betriebsausgaben in tatsächlicher HöhePauschalbeträgeteilweise nichtselbständigeteilweise selbständige Tätigkeitinhaltsgleiche Tätigkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0323-S/03
- Stammnummer
- 6909
- Gültig
- 26.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF