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Findok · Richtlinien

AH-2306

1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung

geltende FassungRichtlinie2025-0.740.179gilt ab 22.09.2022

Inhaltsverzeichnis der AH-2306

Wortlaut laut Findok

1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmung 1.1. Rechtsgrundlage Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014(1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkung ist die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik. (2) Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 gilt diese Verordnung: a)im Gebiet der Union (das sind die Hoheitsgebiete einschließlich des Luftraums der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen Anwendung findet) einschließlich ihres Luftraums, b)an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, c)für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, d)für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, e)für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 1.2. Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1."Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Zu beachten ist, dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können; dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Güter umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen. 2."Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen": die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; 3."Gelder" - sind gemäß Art. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen. Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren Schmuck, Uhren und andere Wertsachen. 4."Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen. 1.3. Waffenembargo (1) Gegenüber der Zentralafrikanischen Republik gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. (2) Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der Arbeitsrichtlinie Verteidigungsgüter und Feuerwaffen (AH-3210) zu entnehmen. 1.4. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.740.179
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0042-IV/8/2014
Stammnummer
69072
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
22.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF