Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4280-W/02
Verdeckte Gewinnausschüttung betreffend Lautsprecher und Autoradio, Aufteilung Mietaufwand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4280-W/02vom 26.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden auf Vorhalt keine Nachweise hinsichtlich der betrieblichen Verwendung von Lautsprechern (eines Radios) oder eines Autoradios erbracht und ergibt das Beweisverfahren, dass in den Streitjahren weder ein Radio an der Betriebsstätte noch ein Autoradio an der Zulassungsadresse rundfunkbehördlich bewilligt war, stellen die dafür getätigten Aufwendungen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Kurt Schneider, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1984 und 1986 bis 1988,
Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1984 bis 1987 und
Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.1984 bis
31.12.1987 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Umsatzsteuer wird für
das Jahr 1984 mit € 1.432,16 (S 19.707,00),
für das Jahr 1986 mit
€ 674,33 (S 9.279,00),
für das
Jahr 1987 mit € 8.307,81 (S 114.318,00) und
vorläufig
für I-XII/1988 mit € 4.883,47 (S 67.198,00)
festgesetzt.
Die
Körperschaftsteuer wird für die Jahre 1984 bis 1987 jeweils mit €
0,00 festgesetzt.
Die
Gewerbesteuer wird für die Jahre 1984 bis 1987 jeweils mit € 0,00
festgesetzt.
Die
Kapitalertragsteuer wird für den Zeitraum 1.1.1984 bis 31.12.1987 mit
€ 7.905,50 (S 108.782,00) festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
An der Bw. waren A. zu 25 % und
bis 23. Oktober 1985 zwei weitere Gesellschafter, vom 23. Oktober 1985 bis
26. Mai 1987 A. sowie ein weiterer Gesellschafter und seit 26. Mai 1987 dieser
weitere Gesellschafter, A. und dessen Gattin, letztere mit S 245.000,-- des
Stammkapitales von S 500.000,--, beteiligt. A. war zum Geschäftsführer
der Bw. bestellt worden.
Bei der Bw. wurden für die
Jahres 1984 bis 1987 (hinsichtlich der Kapitalertragsteuer auch für 1988)
eine Buch- und Betriebsprüfung und u.a. für 1988 eine "Ust-Nachschau"
durchgeführt.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1990
lud das Finanzamt die Bw. zur Teilnahme an der Schlussbesprechung am 7. oder 8.
Juni 1990, 08.30 Uhr ein und wies auf die Möglichkeit hin, sich zu den von
der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen zu
äußern:
Die
Anschaffung der am 24. August 1984 gekauften Lautsprecherboxen sei in der
Gesellschaftersphäre des Geschäftsführers begründet, der
Anlagenzugang werde storniert und als verdeckte Gewinnausschüttung
behandelt.
Für ein im Juli 1986 in
das Anlagevermögen aufgenommenen PKW Austin Mini wäre ein
überhöhter Kaufpreis an den Gesellschafter-Geschäftsführer
A. bezahlt worden und außerdem am 31. Juli 1986 ein Autoradio um S
9.980,-- gekauft worden, obwohl das Fahrzeug bereits am 19. März 1987
wieder abgemeldet worden wäre. Neben dem über den Schätzpreis von
S 10.000,-- hinausgehenden Kaufpreis (S 20.000,--) würde das im
Interesse des Gesellschafters angeschaffte Autoradio in Höhe von S 9.980,--
als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter A. behandelt.
Die Bw. habe aufgrund eines mit
A. und Mitbesitzer abgeschlossenen schriftlichen Mietvertrag ab dem 1. Mai 1986
ein Einfamilienhaus samt Garten angemietet. Bei Abschluss des Mietvertrages sei
das Einfamilienhaus zu 75 % im Eigentum des A. und zu 25 % im Eigentum dessen
minderjährigen Sohnes gestanden. Mit Kaufvertrag vom 3. Juli 1987 sei A.
Alleineigentümer der Liegenschaft geworden. Die Miete habe S 20.000,--
monatlich zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Ab September 1987 sei "ein
Großteil des Mietgegenstandes (rd. 80 %)" dem
Gesellschafter-Geschäftsführer A. als Dienstwohnung zur Verfügung
gestellt worden. Diese Gestaltung werde nicht anerkannt und der Mietaufwand der
Jahre 1986 (S 176.000,-- brutto) und 1987 (S 264.000,-- brutto) als
verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter A. hinzugerechnet. Auch
die geltend gemachten Vorsteuerbeträge für die Lautsprecherboxen und
die Mietaufwendungen würden nicht anerkannt.
Mit Schreiben vom 29. Mai 1990
beantragte die Bw. eine Verlegung der Schlussbesprechung auf einen Termin nach
dem 14. Juli 1990, weil die mit Einlangen der Einladung am
22. Mai 1990 14-tägige Frist für die Stellungnahme zu den
erstmals zur Kenntnis gebrachten Feststellungen eine unbillige Härte
darstelle. Nach Aktenvermerk des Finanzamtes vom 8. Juni 1990 wäre A.
am 6. Juni 1990 fernmündlich darüber informiert worden, dass das
Finanzamt einer Verlegung der Schlussbesprechung nicht zustimme und A. daraufhin
erklärt habe, an der Schlussbesprechung nicht teilnehmen zu wollen. Im
Bericht über die Betriebsprüfung wurde auf das Schreiben vom
18. Mai 1990 verwiesen.
Mit Bescheiden vom 5. Juli 1990
setzte das Finanzamt unter anderem die Umsatz-, Körperschaft- und
Gewerbesteuer 1984 bis 1986 nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren neu
fest. Mit Bescheiden vom selben Tag setzte das Finanzamt die Umsatz-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1987 abweichend von den
eingereichten Erklärungen, und die Umsatzsteuer für 1988 gem. §
200 Abs. 1 BAO vorläufig fest. Mit Bescheid vom 4. Juli 1990 zog das
Finanzamt die Bw. zur Haftung für Kapitalertragsteuer über den
Prüfungszeitraum 1.1.1984 bis 31.12.1987 heran. In sämtlichen
Bescheiden verwies das Finanzamt auf den Betriebsprüfungsbericht.
Nach antragsgemäßer
Verlängerung der Rechtsmittelfrist erhob die Bw. mit Schriftsatz vom 30.
November 1990 Berufung u.a. gegen die Körperschaft- und
Gewerbesteuerbescheide 1984 bis 1987 gegen die Umsatzsteuerbescheide 1984 bis
1988 und gegen den Bescheid über den Prüfungszeitraum 1.1.1984 bis
31.12.1987 hinsichtlich Kapitalertragsteuer.
Neben einer Verfahrensrüge
wegen Verletzung des Parteiengehörs brachte die Bw. zu den
Lautsprecherboxen vor, dass das im Betriebsvermögen befindliche
Radiogerät nur mit den gegenständlichen funktionierenden Stereoboxen
betrieben werden könnte. Der Kaufpreis für das Fahrzeug wäre
aufgrund seines technischen Zustandes sowie der Sonderausstattungen keineswegs
überhöht. Das ebenfalls nicht anerkannte Autoradio wäre im Rahmen
der Aufgaben eines Wirtschaftstreuhänders zur Sammlung von Informationen
insbesondere von Radiosendungen die wirtschaftlichen oder politischen Inhalt
hätten, benötigt worden.
Hinsichtlich des
Mietverhältnisses betreffend die Liegenschaft in Wien führte die Bw.
aus, dass sie nach Abschluss des Mietvertrages ihre Kanzlei auf die gemietete
Liegenschaft übersiedelt habe und im September 1986 das Mietverhältnis
hinsichtlich der Kanzlei am alten Standort aufgekündigt hätte. Bereits
am 15. Juli 1986 wäre der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Meldung
der Geschäftssitzverlegung gemeldet worden. Mit 1. September 1987
habe der Geschäftsführer die Dienstwohnung bezogen. Der Mietvertrag
sei unter dem Gesichtspunkt der nach dem Umbau zur Verfügung gestellten
Nutzfläche abgeschlossen worden, weshalb darin das Ausmaß der
Nutzfläche von 260 m² angeführt sei, während im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses das Nutzflächenausmaß tatsächlich 130
m² betragen habe. Zum Zeitpunkt der Berufungserhebung seien 52,5 m²
als Kanzleiräume genutzt worden. Der Mietvertrag sei nicht von A.
abgeschlossen worden, weil dieser bei Vertragabschluss lediglich zu drei Viertel
Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Die außersteuerlichen
Gründe für die Vertragserrichtung lägen im Raumbedarf der
beschwerdeführenden Gesellschaft unter Berücksichtigung von
Standorterfordernissen, der Erfüllung von Ansprüchen aus dem
Dienstverhältnis des Geschäftsführers und dem
Kündigungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Insolvenz der
Hauseigentümer.
In einem die Berufung vom
30. November 1990 ergänzenden Schriftsatz vom
20. Februar 1991 beantragte die Bw. die Anberaumung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Am 2. April 1997 nahmen
Mitglieder des Berufungssenates IIIA der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland einen Augenschein vor und vernahmen den
Geschäftsführer A. als Zeugen. Dabei wurde in einer Niederschrift
festgehalten, dass das betreffende Haus einstöckig sei und insgesamt 300
m² umfasse. Laut Angaben des Geschäftsführers wären durch
die Bw. der Eingangsbereich, der Vorraum (Garderobe), die Toilette, ein
Büroraum von etwa 16 m², nach Umbau 13,5 m², ein Besprechungs-
und Seminarraum von 42 m² sowie die Küche zum Kaffee kochen u.ä.
betrieblich (mit)genutzt. Im ersten Stock befinde sich ein Arbeitsraum mit 11
m², im Besichtigungszeitpunkt auch ein Arbeitsraum mit 14,7 m²,
welcher im Berufungszeitraum als Schlafzimmer des Sohnes gedient habe. Der im
Erdgeschoss befindliche Arbeitsraum sei mit einer Regalwand mit je zur
Hälfte betrieblichem und belletristischem Schrifttum, das
Besprechungszimmer u.a. mit zwei Regalen mit Belletristik, einem Fernsehapparat,
einem Videorecorder und einem Vitrinenschrank mit Geschirr ausgestattet und
werde der Aussage des A. zufolge zu 75 % betrieblich genutzt.
Mit Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Berufungssenat III A vom 10. Juli 1997, wurde die Berufung hinsichtlich
Umsatzsteuer 1984 - 1987, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1984 und
1985 abgewiesen. Der Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1988, Körperschaft-
und Gewerbesteuer 1986 und 1987 wurde teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der
Lautsprecherboxen hielt der entscheidende Senat fest, dass deren Anschaffung in
der Gesellschaftersphäre gegründet und im Privatinteresse des
Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgt sei. Aus der
Zugehörigkeit des Radios könnte nicht die Zugehörigkeit der Boxen
zum Betriebsvermögen abgeleitet werden, weil die Anschaffung des Radios
außerhalb des Prüfungszeitraumes für die Betriebsprüfung
gelegen sei. Die Anschaffungskosten des PKW Austin Mini wurden als
fremdunüblich überhöht und ein Kaufpreis von S 10.000,--
für angemessen angesehen. Die Anschaffung des Autoradios sei wie die der
Lautsprecherboxen im übrigen ebenfalls in der Gesellschaftersphäre
begründet und im Privatinteresse des
Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgt. Hinsichtlich der Ablehnung
entsprechender Vorsteuerbeträge folgte der Senat der Entscheidung des
Finanzamtes.
Zur Liegenschaftsmiete vertrat
der Senat die Ansicht, dass ein Missbrauch von Formen- und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes vorliege. A. habe
als Geschäftsführer und Gesellschafter der Bw. dieser ein
überwiegend (ab Juli 1987 zur Gänze) ihm selbst gehöriges
Einfamilienhaus vermietet und dann von dieser den Großteil des Hauses als
Dienstwohnung wieder zur Verfügung gestellt zu bekommen. Die
Zwischenschaltung der Bw. sei angesichts der Miteigentümerstellung des A.,
soweit es um die Befriedigung seines Wohnbedürfnisses gegangen sei, nicht
erforderlich gewesen. Der mit der gewählten rechtlichen Gestaltung
beabsichtigte Steuervorteil ergäbe sich vorwiegend aus der Geltendmachung
von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung, welche insbesondere aus Umbau- und
Reparaturaufwendungen, Abschreibungen und Bankzinsen stammten, weiters aus der
Geltendmachung von auf den Umbau zurückzuführenden
Vorsteuerüberhängen für 1986 und 1987. Die Aufgabe des
früheren Standortes der Bw. könne lediglich für die zur
wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit genutzten Räume ins Treffen
geführt werden, nicht jedoch für die Erfüllung von
Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis.
Der Berufungssenat anerkannte
die Aufwendungen, insoweit sie mit der betrieblichen Tätigkeit der Bw. im
Zusammenhang standen. Unter Zugrundelegung einer Gesamtnutzfläche des
Hauses im Jahre 1986 von 130 m² sowie im Jahr 1987 von 260 m² wurden
von betrieblich genutzten Räumen im Jahr 1986
12,5 % und im Jahr 1987 10 % der
Gesamtnutzfläche und der anteilige Mietaufwand als Betriebsausgabe
anerkannt. Da mit Bescheiden des zuständigen Finanzamtes die Umsatzsteuer
1986 und 1987 für A. und Mitbesitzer nicht festgesetzt worden sei, sei
aufgrund der Bindungswirkung dieser Bescheide mangels Unternehmereigenschaft des
Rechnungsausstellers (Vermieters) ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der
Mietaufwendungen zur Gänze verwehrt. Die Umsatzsteuer 1988 sei für den
nunmehrigen Vermieter A. mit Bescheid des zuständigen Finanzamtes
vorläufig laut Erklärung festgesetzt worden, weshalb sich eine
umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers ergäbe.
Der Vorsteuerabzug sei jedoch nur im Zusammenhang mit den anerkannten
Mietaufwendungen im Ausmaß von 10 % zuzulassen.
Die Berufung betreffend Haftung
für Kapitalertragsteuer für 1984 wies die Abgabenbehörde
2. Instanz mit Bescheid vom 29. Juli 1997 ab, gab für 1986 und 1987
teilweise Folge und wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich 1987 zu
Ungunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft abgeändert. Unter
Bezugnahme auf die Entscheidung des Berufungssenates wurde die Abänderung
betreffend das Jahr 1987 damit begründet, dass von der Betriebsprüfung
irrtümlich S 204.000,-- anstatt des Prüfungsergebnisses richtig
S 264.000,-- der Haftung für Kapitalertragsteuer unterworfen worden
seien.
Die Bw. brachte u.a. dagegen
Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof ein, die unter den Zlen. 97/13/0175
und 97/13/0192 protokolliert wurden. In dem am 25. September 2002 darüber
ergangenen Erkenntnis stellte der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest,
dass die von der belangten Behörde nicht anerkannten Vorsteuern die im Jahr
1984 angeschafften Lautsprecherboxen und die ab 1986 anfallenden
Mietaufwendungen betroffen hätten. Durch die Abweisung der Berufung gegen
den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1985 wäre
die beschwerdeführende Gesellschaft in den von ihr in diesem
Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven Rechten nicht verletzt worden.
Hinsichtlich der verdeckten
Gewinnausschüttungen betreffend Lautsprecherboxen und des Autoradios
vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass es dabei auf die Frage des
Aufteilungsverbotes im Sinne der zu § 20 EStG 1972 ergangenen
Rechtssprechung nicht entscheidend ankäme, sondern vielmehr darauf
abzustellen sei, ob einem Anteilsinhaber oder einer ihm nahestehenden Person ein
Vorteil zugewendet worden sei. Da die belangte Behörde aber keinerlei
Feststellungen über die Verwendung der Lautsprecherboxen oder des
Gerätes, dessen Zubehör sie darstellten, getroffen hätte,
wäre es dem Gerichtshof nicht möglich, die von der belangten
Behörde qualifizierte verdeckte Gewinnausschüttung auf seine
Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Keine taugliche
Begründung für die nicht betriebliche Veranlassung der Anschaffung der
Lautsprecherboxen wäre auch die Ansicht der belangten Behörde, dass
aus der Zugehörigkeit des Radios zum Betriebsvermögen nicht die
Zugehörigkeit der Boxen zum Betriebsvermögen abgeleitet werden
könnte, weil die Anschaffung des Radios außerhalb des
Prüfungszeitraumes für die Betriebsprüfung gelegen sei.
Ähnlich würde es sich auch mit dem Autoradio verhalten, dessen
Anschaffungskosten die belangte Behörde als verdeckte
Gewinnausschüttung gesehen hätte, dessen Verwendung in einem zwar
betrieblich angeschafften und später wieder mit dem Autoradio verkauften
Fahrzeug die belangte Behörde aber nicht festgestellt hätte.
Hinsichtlich des PKW Austin
Mini würden betreffend der behaupteten Sonderausstattungen sowie den
Höchstpreis, der für ein solcher Fahrzeug unter fremdüblichen
Bedingungen ableitbar wäre, Begründungsmängel bestehen, doch
würde die Beschwerde andererseits nicht darlegen, welchen Zustand das
Fahrzeug tatsächlich gehabt hätte. Dem Vorbringen, das Fahrzeug
hätte eine weitaus höheren Wert als der in der Eurotaxliste
aufgelistete Preis besessen, würde es an der erforderlichen Bestimmtheit
fehlen, und die Beschwerde würde sich in diesem Punkte als unbegründet
erweisen.
Hinsichtlich der
Nichtanerkennung des Mietverhältnisses über die gesamte Liegenschaft
wegen des Missbrauches von Formen- und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechtes durch die belangte Behörde vertrat der
Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass er die vorgenommene Beurteilung nicht
für rechtswidrig befinde. Denn dass ein Vorgang, bei welchem ein
Arbeitnehmer ein ihm gehörendes Einfamilienhaus oder eine ihm
gehörende Eigentumswohnung dem Arbeitsgeber vermietet und er diese vom
Arbeitgeber wieder als Dienstwohnung wieder zur Verfügung gestellt
erhält, den Missbrauchstatbestand im Sinn des § 22 BAO erfülle,
hätte er bereits mehrfach ausgesprochen. Weitere in diesem Zusammenhang in
der Beschwerde vorgebrachte Einwendungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof als
nicht zutreffend abgelehnt.
Zu Recht hätte die
Beschwerdeführerin allerdings den von der belangten Behörde
eingenommenen Standpunkt gerügt, bei einer angemessenen rechtlichen
Gestaltung wären lediglich ein Arbeitsraum im 1. Stock und ein
Büroraum im Erdgeschoss zu mieten gewesen und bei der Benutzung des
Vorraumes und sonstiger Nebenräumlichkeit wäre von einer nahezu
ausschließlich privaten Nutzung auszugehen. Tatsächlich wäre
eine angemessene, den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechende Gestaltung in
der Miete der Arbeitsräume und der Einräumung eines
Mitbenutzungsrechtes der "allgemein zugänglichen" Räume, wie Vorraum,
WC und allenfalls des Bades gelegen. Dies würde auch die unter
"Kündigungsschutz" gem. § 29 MRG unter dem Gesichtspunkt einer
möglichen Insolvenz der Hauseigentümer vorgetragenen Bedenken der
beschwerdeführenden Gesellschaft ausräumen, bei Veräußerung
des Mietobjektes (insbesondere im Gefolge einer allfälligen Insolvenz)
wäre eine tatsächliche Benützung der Arbeitsräume ohne
Benützung des Vorraumes und sonstige Nebenräumlichkeiten nicht
denkbar. Die von der belangten Behörde vorgenommene Aufteilung des
Mietentgeltes in einen anzuerkennenden Teil für die Arbeitsräume und
einen als verdeckte Gewinnausschüttung gesehenen nicht anzuerkennenden Teil
hätte zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Arbeitsräume lediglich
12,5 bzw. 10 % der Gesamtnutzfläche ausmachten. Jedenfalls hätte zu
einer sich auf Flächenangaben gründenden Schätzung einer
angemessenen Miete die Fläche der gemieteten Arbeitsräume zur
Fläche der im Haus ausschließlich für private Zwecke verwendeten
Räume ohne allgemein nutzbare Flächen wie Vorraum, WC und allenfalls
Bad herangezogen werden müssen. Keine Bedenken äußerte hingegen
der Gerichtshof hinsichtlich der Qualifizierung des "Besprechungszimmers" als
Wohnraum durch die belangte Behörde.
Der Verfahrensrüge, die
aufgrund des Augenscheines von der belangten Behörde getroffenen
Feststellungen und Schlussfolgerungen wären ihr nicht zur Kenntnis gebracht
worden gab der Gerichtshof nicht statt, da dem Augenschein der
Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft beigezogen
worden war. Der Gerichtshof stellte weiters fest, dass sich seiner Prüfung
der Umstand entziehen würde, inwieweit der auf der Liegenschaft befindliche
Garten mitvermietet und mit der "Dienstwohnung" mit zur Verfügung gestellt
worden wäre und inwieweit er bei der Aufteilung des Mietentgeltes zu
berücksichtigen wäre, da die belangte Behörde darüber keine
Feststellungen getroffen hätte.
Zur Verweigerung des
Vorsteuerabzuges betreffend den Mietaufwand für die Liegenschaft, insoweit
er im von der belangten Behörde anerkannten Ausmaß der Vermietung
für betriebliche Zwecke anfiel, bemerkte der Gerichtshof, dass die belangte
Behörde für 1986 und 1987 den Vorsteuerabzug zur Gänze versagt
hätte, weil in den Bescheiden des zuständigen Finanzamtes die
Umsatzsteuer für diese Jahre für den Geschäftsführer und die
Mitbesitzer nicht festgesetzt worden sei. Aufgrund einer von der belangten
Behörde angenommenen Bindungswirkung dieser Bescheide sei mangels
Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers ein Vorsteuerabzug zur
Gänze verwehrt worden. Der Gerichtshof vertrat hiezu die Meinung, dass die
Bescheide an die rechnungsausstellende vermietende Hausgemeinschaft, mit denen
ausgesprochen werde, dass die Umsatzsteuer nicht festgesetzt werde, keine
Bindungswirkung im Hinblick auf die von der als Mieterin auftretenden
beschwerdeführenden Gesellschaft geltend gemachten Vorsteuerbeträge
entfalten würden. Überdies hätte die belangte Behörde
übersehen, dass die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 3. Juli 1987 in das
Alleineigentum des Geschäftsführers übertragen worden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hob
die Entscheidung der belangten Behörde betreffend Umsatz-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer (ausgenommen Umsatzsteuer für 1985)
wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Hinsichtlich des weiteren
angefochtenen Bescheides betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer stellte
der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Beschwerderüge, die belangte
Behörde begnüge sich lediglich auf den erstangefochtenen Bescheid zu
verweisen, nicht zum Erfolg führe, da beide Bescheide an den selben
Bescheidadressaten ergangen wären. Aus den Ausführungen zur Beschwerde
gegen den o.a. Bescheid betreffend die verdeckte Gewinnausschüttung
ergäbe sich aber die Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hob der Verwaltungsgerichtshof
diesen ebenfalls auf.
Im durch den Unabhängigen
Finanzsenat fortgesetzten Verfahren wurde an die Bw. zu Handen des Liquidators
mit Schreiben vom 16. Juni 2003 ein Fragenvorhalt übermittelt. Darin wurde
die Bw. ersucht bekannt zu geben, an welches Wiedergabegerät (Radio,
Tonband oder dergleichen) die Lautsprecherboxen angeschlossen gewesen
wären, wo die gesamte Anlage im Prüfungszeitraum installiert gewesen
und von wem und in welchem Ausmaß diese Anlage benutzt worden wäre.
Weiters wurde um die Nennung der Namen und Adressen der Benutzer ersucht.
Hinsichtlich des Autoradios wurde die Bw. ersucht mitzuteilen, in welchem PKW
das streitgegenständliche Autoradio eingebaut worden wäre, die
Rechnung für den Einbau des Autoradios vorzulegen, bekannt zu geben, von
wem der PKW Austin Mini vom Zeitpunkt seiner Anschaffung an bis zu seiner
Veräußerung benutzt worden wäre, die Benützungszeiten, den
Zweck der jeweiligen Benützung sowie Namen und Adresse der Benutzer bekannt
zugeben und sie weiters ersucht, die rundfunkbehördliche Bewilligung
(Haupt- oder Zusatzbewilligung) des streitgegenständlichen Autoradios
vorzulegen.
Hinsichtlich der Vermietung
wurde die Bw. ersucht bekannt zu geben, welche Flächen in den Jahren 1996
und 1997 in welchem Ausmaß (m²) mitbenutzt worden wären.
Für den Fall, dass o.a. Nachweise nicht erbracht würden, wurde bekannt
gegeben, dass der bis dahin feststehende Sachverhalt in freier
Beweiswürdigung der Beurteilung zugrunde gelegt werden würde.
Da die Bw. es innerhalb der
vierwöchigen Frist unterließ, den Fragenvorhalt zu beantworten, wurde
an die GIS Gebühren Info Service GmbH gem. § 143 iVm § 279 BAO
das Ersuchen gerichtet bekannt zu geben, ob für die Bw. an aus dem Akt
bekannten 6 Adressen - darunter die Zulassungsadresse des PKW Austin Mini - und
an den Privatadressen des Geschäftsführers der Bw. sowie dessen Gattin
der Betrieb von Rundfunkgeräten rundfunkbehördlich bewilligt war. Mit
Schreiben vom 5. August 2003 gab die GIS bekannt, dass eine Teilnehmernummer im
Zeitraum 1.9.1986 - 31.8.1997 an der Privatadresse des
Geschäftsführers der Bw. vorgelegen wäre. Diese Auskunft wurde
der Bw. mit Schreiben vom 8. August 2003 zur Kenntnis gebracht.
Mit weiterem Schreiben vom 6.
Oktober 2003 wurde der Bw. bekannt gegeben, dass bei der Aufteilung des
Mietentgeltes in einen anzuerkennenden Teil für Arbeitsräume und einen
als verdeckte Gewinnausschüttung nichtanzuerkennenden Teil allgemein
genutzte Flächen in folgendem Ausmaß nicht in die Aufteilung nicht
einbezogen werden würden: 1986 20,3 m², das sind 14,5 % und 1987 26,6
m², das sind 10,5 %. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 wurde der
anzuerkennende Teil für Arbeitsräume für 1986 mit ca. 14,5% und
1987 ca. 10,5% erläuternd mitgeteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs.
1 KStG 1966 sind verdeckte Gewinnausschüttungen alle außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, welche das Einkommen der Körperschaft
vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Die Zuwendung
eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine
dem Anteilsinhaber nahestehenden Person begünstigt wird.
Gem. § 12 Abs. 1 Z. 1 des
hier noch anzuwendenden UStG 1972 kann ein Unternehmer die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit.
a leg.cit. galten nicht als für das Unternehmen ausgeführt u.a.
Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1966 waren.
Vom Verwaltungsgerichtshof
wurde im Verfahren 97/13/0175, 0192 die Senatsentscheidung der
Abgabenbehörde II. Instanz hinsichtlich der Lautsprecherboxen, des
Autoradios und des geltend gemachten Mietverhältnisses sowie die
Berufungsentscheidung betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
aufgehoben.
Zu den Lautsprecherboxen und
dem Autoradio stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es im Bereich der
verdeckten Gewinnausschüttung darauf ankäme, ob einem Anteilsinhaber
oder einer ihm nahestehenden Person ein Vorteil zugewendet worden wäre. Da
der entscheidende Abgabensenat keinerlei Feststellungen über die Verwendung
der Lautsprecherboxen oder des Gerätes, dessen Zubehör sie
darstellten, getroffen hatte, wäre es ihm nicht möglich gewesen die
Entscheidung, es läge eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, auf seine
Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Auch die Begründung, aus
der Zugehörigkeit des Radios zum Betriebsvermögen könne nicht die
Zugehörigkeit der Boxen zum Betriebsvermögen abgeleitet werden, weil
die Anschaffung des Radios außerhalb des Prüfungszeitraumes für
die Betriebsprüfung gelegen sei, würde keine taugliche Begründung
hinsichtlich der im Privatinteresse des
Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgten Anschaffung der Boxen
bieten. Hinsichtlich des Autoradios wäre von dem entscheidenden Senat nicht
festgestellt worden, wer das offenbar in den PKW Austin Mini eingebaute
Autoradio verwendet hätte.
Im fortgesetzten Verfahren
wurde an den Liquidator und vormaligen Gesellschafter-Geschäftsführer
ein Vorhalt gerichtet, in dem einerseits um Mitteilung ersucht wurde an welches
Wiedergabegerät die Lautsprecherboxen angeschlossen gewesen wären, wo
die gesamte Anlage im Prüfungszeitraum installiert gewesen wäre und
von wem und in welchem Ausmaß diese Anlage benutzt worden wäre, wobei
um Bekanntgabe der Namen und Adressen der Benutzer ersucht worden war. Auch
hinsichtlich des Autoradios wurde die Bw. ersucht bekannt zu geben, in welchem
PKW der streitgegenständliche Autoradio eingebaut worden wäre, um
Übermittlung der Einbaurechnung sowie um Bekanntgabe der Benutzer des PKWs
und um die Benützungszeiten Zweck der jeweiligen benutzten Namen und
Adressen der Benutzer ersucht. Ebenfalls wurde um die Vorlage der
rundfunkbehördlichen Bewilligung für den Betrieb des
gegenständlichen Autoradios ersucht.
Da die Bw. die mit diesem
Vorhalt vom 16. Juni 2003 eingeräumte vierwöchige Frist ungenützt
verstreichen ließ, wurde an die GIS Gebühren Info Service GmbH. ein
Schreiben gerichtet, in dem um Bekanntgabe der Rundfunkbewilligungen für
sechs aus dem Akt ersichtliche Adressen betreffend die Bw., A., sowie dessen
Gattin ersucht wurde. Die Gesellschaft teilte mit, dass A. an der Adresse Wien,
R-Gasse eine aufrechte Benützungsbewilligung vom 1.9.1986 bis 31.8.1997 und
derselbe unter der Adresse Wien, K-Gasse seit 1.1.2001 aufrecht eine
Benützungsbewilligung hätte. Diese Auskunft wurde der Bw. mit
Schreiben vom 8. August 2003 zur Kenntnis gebracht, ohne dass die Bw. hiezu
Stellung genommen hätte.
Aufgrund der Auskunft der GIS
Gebühren Info Service GmbH steht fest, dass im für die
Lautsprecherboxen maßgebenden Zeitraum 1984 kein Empfangsgerät durch
die Bw. am Betriebsort für den betrieblichen Gebrauch angemeldet war. Da
die Bw. dieser Auskunft auch dem Inhalt nach nicht widersprochen hat, ist daher
von dem Umstand auszugehen, dass an dieser Örtlichkeit in dem
maßgebenden Zeitraum kein Empfangsgerät in Betrieb war, somit aber
auch keine Lautsprecherboxen, als dessen notwendiges Zubehör sie
dargestellt wurden, betriebliche Verwendung fanden. Dass die Bw. aber ein
nichtangemeldetes Empfangsgerät samt den dafür notwendigen
Lautsprechern betrieblich genutzt hätte, kann einerseits wegen der im
Vergleich zum Geschäftsvolumen doch geringen Höhe der
Rundfunkgebühren, andererseits aber wegen der Vertrauensstellung des A. als
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft nicht
in Betracht gezogen werden. Der dem Gesellschafter-Geschäftsführer
somit zugewendete Vorteil, privat die Lautsprecherboxen zu verwenden, stellt
eine verdeckte Ausschüttung im Sinn des im § 8 Abs. 1 KStG 1966
dar.
Hinsichtlich des Autoradios
ergab das fortgesetzte Verfahren, dass auf den Vorhalt vom 16. Juni 2003
hin die Bw. keinen Nachweis für den Einbau dieses Autoradios in dem PKW
Austin Mini erbrachte und wurde auch eine Haupt- oder Zusatzbewilligung für
den Betrieb eines Autoradios in diesem PKW nicht vorgelegt. Aus der Auskunft
der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich einer für den Betrieb
dieses Autoradios notwendigen Haupt- bzw. Zusatzbewilligung geht hervor, dass
eine solche Anmeldung für die Bw. an der Zulassungsadresse in Wien,
W-Gasse, nicht vorlag. Die mitgeteilte Bewilligung bestand lediglich für
den Gesellschafter-Geschäftsführer an einer mit der Zulassungsadresse
des PKW nicht identen Adresse. Da auch der Zeitraum der Zulassung von 7. Juli
1986 bis 19. März 1987 nicht ident ist mit jenem
Bewilligungszeitraum für A. vom 1. September 1986 bis
31. August 1997 kann auch in diesem Punkt von einer erteilten
Bewilligung für das Autoradio nicht ausgegangen werden. Da die Bw.
überdies keine Auskunft über den Einbau bzw. Betrieb etc. des
Autoradios erbrachte, kann die Behörde nur davon ausgehen, dass dieses
Autoradio in den PKW nicht eingebaut wurde und daher auch keine
rundfunkbehördliche Bewilligung notwendig war. Verwendung fand das
streitgegenständliche Gerät daher außerhalb der betrieblichen
Sphäre der Bw. durch den Anteilsinhaber oder einer ihm nahestehenden Person
und ist auf die oben zur verdeckten Gewinnausschüttung gemachten
Ausführungen zu verweisen.
Wenngleich
der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des Berufungssenates III A nicht
für rechtswidrig befunden hat, dass die Gestaltung des
Gesellschafter-Geschäftsführers, der Bw. ein überwiegend (ab Juli
1987 zur Gänze) ihm selbst gehöriges Einfamilienhaus zu vermieten und
dann von dieser den Großteil des Hauses als Dienstwohnung wieder zur
Verfügung gestellt zu bekommen, den Missbrauchstatbestand im Sinne des
§ 22 BAO erfüllt, wurde der Rüge der Bw. betreffend den
Standpunkt, bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung wären lediglich
ein Arbeitsraum im ersten Stock und ein Büroraum im Erdgeschoss zu mieten
gewesen und bei der Benutzung des Vorraumes und sonstiger
Nebenräumlichkeiten wäre von einer nahezu ausschließlich
privaten Nutzung auszugehen gewesen, Recht gegeben. Denn der Senat hätte in
der vorgenommenen Aufteilung in einen anzuerkennenden Teil für die
Arbeitsräume und einen als verdeckte Gewinnausschüttung gesehenen
nichtanzuerkennenden Teil zu Unrecht darauf abgestellt, dass die
Arbeitsräume lediglich 12,5 bzw. 10 % der Gesamtnutzfläche
ausmachten. Jedenfalls hätte zu einer sich auf Flächenangaben
gründenden Schätzung einer angemessenen Miete die Fläche der
gemieteten Arbeitsräume zur Fläche der im Haus ausschließlich
für private Zwecke verwendeten Räume ohne allgemein nutzbare
Flächen wie Vorraum, WC und allenfalls Bad herangezogen werden müssen.
Im Rahmen des fortgesetzten
Verfahrens wurde mit Vorhalt vom 16. Juli 2003 die Bw. ersucht, unter
Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. September 2003, Zlen. 97/13/0175, 0192, bekanntzugeben, welche
Flächen in den Jahren 1986 und 1987 in welchem Ausmaß mitbenutzt
worden wären. Eine Beantwortung dieser Frage erfolgte nicht.
Eine Berechnung nach dem im Akt
liegenden Plan ergab für 1986 allgemein nutzbare Flächen wie Vorraum,
WC und Bad im Ausmaß von 20,3 m² und 1987 im Ausmaß von 26,6
m². Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes blieben diese
bei der Aufteilung des Mietentgeltes in einen anzuerkennenden Teil für die
Arbeitsräume und einen als verdeckte Gewinnausschüttung gesehenen
nicht anzuerkennenden Teil außer Ansatz. Von den verbliebenen Flächen
entfallen 1986 auf den im Erdgeschoss gelegenen Arbeitsraum 15,9 m²
oder 14,5% der Restfläche sowie 1987 auf die im Erd- und Obergeschoss
gelegenen Arbeitsräume insgesamt 24,5 m² oder 10,5% der
Restfläche.
Da laut Mietvertrag der
Mietgegenstand die Wohnung (Geschäftsräumlichkeiten) ist, für die
ein monatliches Mietentgelt vereinbart war, hingegen die Mitbenützung des
zum Hause gehörigen Gartens als mitvermietet gilt, ohne dass hiefür
ein Zuschlag vereinbart oder entrichtet wurde, blieb dieser Umstand bei der
Aufteilung außer Betracht.
Zur Verweigerung des
Vorsteuerabzuges betreffend den Mietaufwand für die Liegenschaft in Wien,
R-Gasse, soweit er im vom Berufungssenat III A anerkannten Ausmaß der
Vermietung für betriebliche Zwecke anfiel, bemerkte der
Verwaltungsgerichtshof, dass entgegen der Ansicht des entscheidenden Senates es
für den Vorsteuerabzug für 1986 und 1987 keine Bindungswirkung in
Hinblick auf die von Bw. geltend gemachten Vorsteuerbeträge gäbe. Im
Übrigen wäre die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 3. Juli 1987 in das
Alleineigentum des Gesellschafter-Geschäftsführers übertragen
worden.
Dieser Rechtsansicht folgend
wird daher der Vorsteuerabzug für die Jahre 1986 und 1987 in dem nunmehr
anerkannten Ausmaß der Vermietung für betriebliche Zwecke
gewährt.
Aus dem aufhebenden Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Kapitalertragsteuer geht hervor,
dass die Aufhebung des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften sich auf die Ausführungen zur verdeckten
Gewinnausschüttung bezieht.
Gem. § 95 Abs. 1 EStG 1972
hat der Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer mit 20 v.H.
der Kapitalerträge einzubehalten. Er hat den Steuerabzug in dem Zeitpunkt
vorzunehmen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.
Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer
zugunsten eines Gläubiger, so ist der übernommene Betrag als Leistung
des Schuldners dem Kapitalertrag hinzuzurechnen.
Gem. § 95 Abs. 2 EStG 1972
ist der Gläubiger Steuerschuldner beim Steuerabzug von Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer). Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber dem
Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Im fortgesetzten Verfahren
wurde daher hinsichtlich dieser Streitpunkte ein Ermittlungsverfahren
geführt und wird hiezu auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Entscheidung des
erstentscheidenden Senates bleibt daher hinsichtlich des Jahres 1984
unverändert, und wird hinsichtlich der Jahre 1986 und 1987 aufgrund des
gegenüber dem beim VwGH bekämpften Bescheid erhöhten Anteils
für Arbeitsräume vermindert. Die den Bescheid für 1987
betreffende Abänderung zulasten der Bw. ist auf die fehlerhafte Berechnung
der Betriebsprüfung (damals S 204.000,00 anstatt lt.
Prüfungsergebnis S 264.000,00) zurückzuführen.
Dem in einem ergänzenden
Schriftsatz zur Berufung vom 30. 11. 1990 gestellten Antrag der Bw. vom
20. 2. 1991 auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung
war nicht zu folgen, da dieser Antrag entweder gem. §284 Abs.1 BAO in der
Berufung selbst, oder in einem gem. § 276 BAO gestellten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz einzubringen gewesen wäre.
Sohin war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien,
26. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4280-W/02
- Stammnummer
- 6906
- Gültig
- 26.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF