Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1412-W/03
Zulässigkeit einer Sachentscheidung trotz des Mangels der Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1412-W/03vom 26.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Schmitt & Schmitt Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom
8. August 2003 betreffend Aussetzung der Einhebung
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird insoferne abgeändert, als der Aussetzungsantrag
vom 29. Juli 2003 gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zurückgewiesen
wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Berufung vom 29. Juli 2003 beantragte der
Bw., eine allfällige Einhebung bis zur positiven Erledigung der Berufungen
bzw Nichtigkeitsbeschwerden und der Ansuchen um Ratenfortsetzung
auszusetzen.
Das Finanzamt wies den Antrag hinsichtlich der
Säumniszuschläge 2003 in Höhe von € 110,13 und
€ 160,68 und der Stundungszinsen 2003 in Höhe von
€ 198,22 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die Begründung, wonach die dem Antrag
zugrundeliegende Berufung bereits erledigt worden sei, unzutreffend sei. Die dem
Antrag zugrundeliegenden Berufungen seien weder rechtens noch rechtsgültig
erledigt. Es werde weiterhin ersucht, eine allfällige Einhebung bis zur
positiven Erledigung der Berufungen bzw der Nichtigkeitsbeschwerden und der
Ansuchen um Ratenfortsetzung und Berichtigung des Bescheides vom
11. August 2003 auszusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der
Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten.
Die Darstellung der im Sinne
der Bestimmung des § 212a Abs. 1 BAO in Betracht
kommenden Abgabenbeträge hat nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.1997, 97/13/0001) hinsichtlich jeder
einzelnen Abgabe zu erfolgen. Selbst wenn dem Finanzamt allenfalls die
Ermittlung des gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist,
muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.1.1994,
91/17/0026) nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3 zweiter Satz der
genannten Gesetzesstelle die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei
sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein.
Der Aussetzungsantrag vom 29. Juli 2003, in dem
der Bw. lediglich eine Aussetzung einer allfälligen Einhebung bis zur
positiven Erledigung der Berufungen bzw Nichtigkeitsbeschwerden und der Ansuchen
um Ratenfortsetzung beantragt, erfüllt die Voraussetzungen des
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO somit nicht, zumal
mangels Nennung der auszusetzenden Abgabenbeträge und infolge des Hinweises
auf das Ansuchen um Ratenfortsetzung auch nicht ersichtlich ist, welche
Abgabenschuldigkeiten der Bw. tatsächlich ausgesetzt haben
wollte.
Der Aussetzungsantrag vom
29. Juli 2003 wäre daher bereits aus diesem Grunde vom Finanzamt
zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass er stattdessen abgewiesen wurde,
wurde der Bw. nach dem zuletzt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
in seinen Rechten jedoch nicht verletzt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
26. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1412-W/03
- Stammnummer
- 6900
- Gültig
- 26.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF