Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1653-W/03
Zurechnung von Spenden an den Vorstand eines Universitätsinstitutes mit Teilrechtsfähigkeit
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1653-W/03vom 25.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 25. November 2003 über die Berufung des
Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk
und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994
entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Begründung
Mit Erkenntnis vom
24. September 2003, Zl. 98/13/0207, hat der Verwaltungsgerichtshof den
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland (Berufungssenat VI) vom 9. September 1998, Zl. RV/354-16/14/97
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994 wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufgehoben.
Die zur Aufhebung
führenden Erwägungen des Gerichtshofes - wiewohl dem
Berufungswerber als obsiegendem Beschwerdeführer und dem Finanzamt
gleichermaßen bekannt - seien hier zur Begründung des
gegenständlichen Aufhebungsbescheides auszugsweise nochmals dargelegt. Der
VwGH führte unter anderem aus:
Die Grundsätze, nach
welchen Kriterien die Frage der Zurechnung von Einkünften und Bankkonten im
Zweifelsfall zu beantworten sei, habe die belangte Behörde - nach
zutreffender Anführung derselben - "in einer den im Beschwerdefall
gegebenen Sachverhalt nicht ausreichend berücksichtigenden Weise"
angewendet, "wenn sie ... zum Ausdruck bringt, dass der vorliegende Fall unter
'diese (Kriterien) voll subsumierbar' sei, 'zumal auch' der
Beschwerdeführer über das in Rede stehende Konto und das Sparbuch
gleich einem Eigentümer verfügt habe, indem er die Kontobezeichnung
gewählt, Geldbeträge abgehoben und eingelegt habe und 'sich Spenden
überweisen ließ und insbesondere alleine und unbeschränkt
verfügungsberechtigt war'."
In den unmittelbar
anschließenden Erwägungen bringt der VwGH sodann seine
diesbezügliche, mit Vorjudikatur untermauerte Rechtsauffassung zum
Ausdruck, wonach der von der Abgabenbehörde insoweit aktenkonform
angenommene
Sachverhalt:"dass
dem Beschwerdeführer diese Verfügungen auf Grund seiner Funktion als
Vorstand und damit als
Vertreter des
Institutes
oblagen (Erk., Seite
13),
dass das in Rede stehende
Konto (und das Sparbuch) in der dem zuständigen Bundesminister
vorzulegenden (und vorgelegten) Vermögensaufstellung des
Universitätsinstitutes enthalten war, (sowie)
dass
auf diesem Konto und Sparbuch (jedenfalls
auch) 'betriebliche' Zahlungen zu- und abgeflossen sind (Erk., Seite
14)", nicht in einer, den vom VwGH mehrfach dargelegten
Zurechnungsgrundsätzen entsprechenden, Weise berücksichtigt worden
sei, somit die belangte Behörde Konto bzw. Sparbuch zu Unrecht dem
Beschwerdeführer zugerechnet habe.
Die von der belangten
Behörde getroffene, auf Prüferfeststellungen gestützte weitere
Annahme, dass (aus Patientenspenden stammende) Gelder von diesem Konto bzw.
Sparbuch für private Zwecke des Beschwerdeführers verwendet worden
seien, finde in den Akten keine Stütze, zumal im Bescheid nicht ausreichend
dargetan worden sei, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen
wäre, entsprechende Ausgaben (in der Berufung als PR-Ausgaben für das
Universitätsinstitut bezeichnet) tatsächlich aus seinem Einkommen zu
tragen. Die belangte Behörde behaupte zwar, begründe aber nicht
näher , dass mit den aufgewendeten Mitteln vor allem die 'persönliche
Repräsentation und das Prestige' des Beschwerdeführers gefördert
worden sei. Selbst bei Zutreffen dieser Annahme sei damit die Zurechnung der den
Aufwendungen gegenüberstehenden Einnahmen bei dem die juristische Person
(teilrechtsfähiges Universitätsinstitut) vertretenden, keine
Gesellschafterstellung habenden, Organ "nicht ohne weiteres" zu begründen.
Im Übrigen seien von der belangten Behörde keine Ermittlungen zur
tatsächlichen Zweckwidmung der Spender angestellt worden. All diese
Begründungsmängel haften nach Auffassung des UFS auch den mit Berufung
bekämpften Bescheiden des Finanzamtes an.
Es wird Sache des Finanzamtes
sein, die Frage nach tatsächlicher Veranlassung und tatsächlichem
Zweck der Spenden, vornehmlich durch
entsprechende Befragung der Spender zu beantworten, um auch die Frage, wem die
Spenden tatsächlich zufließen sollten, zuverlässig beurteilen zu
können. Eine steuerrechtliche Würdigung des von der Prüferin
ermittelten Sachverhaltes, wie sie in den zur Bescheidbegründung
herangezogenen BP-Bericht einfloss, vermag die Zurechnung von Spendengeldern an
den Berufungswerber nicht spruchtragend zu begründen. Darüber hinaus
wird zu prüfen sein, in welcher Höhe (Patienten- oder Pharma-)Spenden
auf das Institutskonto, soweit sie tatsächlich dem Berufungswerber
zufließen sollten, als dessen
Diensteinkünfte von dritter Seite
oder als Honorareinnahmen aus dessen
freiberuflicher Facharzttätigkeit zu beurteilen sind.
Das Finanzamt hat Ermittlungen
(Spenderbefragung, Erforschung des Veranlassungszusammenhanges von Spenden)
unterlassen, bei deren Durchführung anders lautende Bescheide hätten
erlassen werden können (§ 289 Abs. 1 erster
Satz BAO). Es war daher mit Aufhebung der noch bekämpften
Steuerbescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz vorzugehen.
Wien, 25. November
2003
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zurechnung von Konten und SparbüchernVorstand eines teilrechtsfähigen UniversitätsinstitutesZurechnung von SpendengeldernZweckwidmung der Spenderunterlassene Ermittlung bei den Spendern
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1653-W/03
- Stammnummer
- 6885
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF