Findok · Richtlinien
UP-4900
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
geltende FassungRichtlinie2020-0.236.358gilt ab 01.07.2014
Inhaltsverzeichnis der UP-4900
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein;
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;
3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;
4.das Verbot der Zollrückvergütung (Abschnitt 7.) muss eingehalten worden sein;
5.die Erfüllung der unter Ziffer 2. und 4. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.
3.2. Präferenzzölle
3.2.1. Allgemein
Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen für Ursprungswaren Ceuta und Melilla ergibt sich aus dem Protokoll 2 der Beitrittsakte Spaniens, ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985 S. 400 (siehe Anhang 1)
3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse
Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich keine Zollpräferenz gewährt.
4. Warenkreis
Von der Präferenzmaßnahme sind alle Waren erfasst. Bei den unter Anhang I (vormals Anhang II) des EWG-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gelten im Warenverkehr der EU mit Ceuta und Melilla dieselben allgemeinen Regelungen wie gegenüber Drittländern, sofern in der Beitrittsakte Spaniens, ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985 S. 9 - einschließlich Protokoll 2 - nichts anderes bestimmt ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.236.358
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0035-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68847
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.07.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF