Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0862-W/02
Achtjährige AfA bei vor 1996 angeschafften Leasingfahrzeugen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0862-W/02vom 20.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei vor 1996 angeschafften Leasingfahrzeugen ist für die AfA eine Nutzungsdauer von 8 Jahren zugrunde zu legen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den/die
Bescheid/e des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend
Einkommensteuer 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1996
machte der Berufungswerber (Bw.) u.a. Leasingraten für seinen BMW als
Werbungskosten in Höhe von öS 70.464,00 geltend. Im
Einkommensteuerbescheid 1996 vom 6. April 1998 wurden diese Werbungskosten
nicht in voller Höhe anerkannt. Als Begründung wurde ausgeführt,
dass "bei Personenkraftwagen
gemäß
§ 8 Abs. 6 Z. 2 EStG 1988 idF
BGBl 1996/201 (Strukturanpassungsgesetz 1996) der Bemessung der Absetzung
für Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens 8 Jahren zu Grunde zu
legen ist.
Wird dem
Steuerpflichtigen ein Personenkraftwagen (PKW) entgeltlich überlassen und
übersteigen die, auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten entfallenden Teile des Nutzungsentgelts die einer
Nutzungsdauer von mindestens 8 Jahren entsprechende Absetzung für
Abnutzung, hat der Steuerpflichtige für den Unterschiedsbetrag einen
Aktivposten anzusetzen. Der Aktivposten ist so abzuschreiben, dass der auf die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Gesamtbetrag der Aufwendungen
jeweils einer Nutzungsdauer von mindestens 8 Jahren
entspricht."Für den geleasten
PKW ergibt sich daher ein Unterschiedsbetrag von öS 28.604,00.
Weiters wurde in der Begründung die genaue Berechnung
dieses Unterschiedsbetrages dargestellt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der
Bw. vor, dass sich auf Grund
dieses Bescheides die Nutzungsdauer für den von ihm geleasten PKW von 5 auf
8 Jahre erhöhe. In § 8 Abs. 6 Z. 1 letzter Satz
stehe jedoch, dass die Verordnung mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996
erlassen werden könne. Da es sich jedoch um einen Vertrag nach alter
Rechtslage handle, könne die neue Rechtslage nicht ohne weiters auf diesen
angewendet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ab der Veranlagung 1996 ist
gemäß
§ 8 Abs. 6 Z 1 EStG i. d. F. StruktAnpG
1996 für die Berechnung der Abschreibung bei PKW und Kombi eine
Nutzungsdauer von mindestens 8 Jahren zugrunde zu legen. Dies entspricht
einem AfA-Satz von 12,5%. In den Erläuterungen zum StruktAnpG 1996 ist
festgehalten, dass es sich bei der Festlegung der Mindestnutzungsdauer von
8 Jahren um eine "unwiderlegliche Vermutung" handelt. Ausgenommen
von dieser Regelung sind per legem Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die
zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
Weiters ist in § 8
Abs. 6 Z 1 EStG normiert, dass eine höhere Absetzung nur bei
Ausscheiden des Fahrzeuges aus dem Anlagevermögen möglich ist.
Eine weitere Ausnahme wurde vom
Gesetzgeber nicht normiert, so dass die gesetzliche Nutzungsdauer von
8 Jahren auch für Fahrzeuge zur gewerblichen Vermietung und damit
insbesondere für Leasingfahrzeuge gilt.
Diese Regelung über die
Mindestnutzungsdauer für PKW und Kombi gilt sowohl für Neufahrzeuge
als auch für Gebrauchtfahrzeuge ab der Veranlagung 1996. Bei einem
abweichenden Wirtschaftsjahr kann die Rückwirkung im Extremfall ab
Jänner 1995 greifen. (Siehe auch SWK 14/15/1997 : Pernt : KFZ-Leasing nach
dem Strukturanpassungsgesetz)
Durch Ansatz eines Aktivpostens
soll sichergestellt werden, dass die Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren nicht
durch Finanzierungsleasingverträge umgangen werden kann.
Die Leasingvertragsdauer und
damit die Zurechnungsregelung knüpft an die Nutzungsdauer des Fahrzeuges
an. Dabei ist grundsätzlich, wie bisher, auf die Verhältnisse beim
Leasingnehmer abzustellen. Das heißt, die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer ist nach den Verhältnissen beim Leasingnehmer, nach
steuerlichen Regelungen festzulegen. Die Berechnung des Aktivpostens erfolgt
gemäß
§ 8 Abs. 6 Z 2 EStG.
Die Verpflichtung zur Bildung
eines Aktivpostens betrifft nach der Absicht des Gesetzgebers nur
Finanzierungsleasingverträge über PKW und Kombi, soweit für diese
bei Ankauf eine Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren anzusetzen wäre.
Dies gilt auch für bestehende
Leasingverträge.
Das Wesen des Aktivpostens
besteht darin, die Leasingregelung hinsichtlich der Berechnung der absetzbaren
AfA-Komponente (achtjährige Mindestnutzungsdauer) der Anschaffung
gleichzustellen.
Die Leasingentgelte sind
zunächst in voller Höhe Betriebsausgabe (allenfalls Kürzung um
Luxustangente und Privatanteil). Die Berechnung des Aktivpostens erfolgt durch
Gegenüberstellung der, in den steuerlich anerkannten Leasingraten
enthaltenen (auf das jeweilige Wirtschaftsjahr bezogenen),
Amortisationskomponente mit jenem AfA-Betrag, der sich im Falle des Kaufes unter
Zugrundelegung einer achtjährigen Mindestnutzungsdauer errechnet.
Gleiches ist auch in
Hofstätter/Reichel : Die Einkommensteuer Kommentar III A
nachzulesen:
Durch
den mit StruktAnpG eingeführten § 8 Abs. 6 Z 1 wird mit
Wirkung ab der Veranlagung 1996 (vgl. § 124a Z 2 -
Verfassungsbestimmung) die Mindestnutzungsdauer für PKW mit mindestens
8 Jahren festgelegt. Diese gesetzlich festgeschriebene Nutzungsdauer gilt
nicht nur für ab 1996 neu angeschaffte PKWs, sondern auch für jene
Fahrzeuge, die schon länger dem Betrieb angehören.
Auf Grund dieser Regelung gilt ab der Veranlagung 1996
für vor dem Wirtschaftsjahr 1996 angeschaffte neue PKWs ein AfA-Satz von
12,5% der seinerzeitigen Anschaffungskosten, welcher von jenem Buchwert
abzusetzen ist, der sich bis zur letzten Veranlagung vor 1996 ergeben hat.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
20.11.2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0862-W/02
- Stammnummer
- 6879
- Gültig
- 20.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF