Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2021-W/02
Feststellungsbescheid iZm DB und DZ
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2021-W/02vom 24.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Heinz Neuböck WirtschaftstreuhandgmbH, gegen den Bescheid gemäß
§ 92 Abs 1 lit b BAO des Finanzamtes für den 3. und
11. Bezirk, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Stadtgemeinde Gerasdorf
bei Wien betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Zeitraum 01/1999 bis 11/2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) wurden von der Bw in den Streitjahren 1999 und 1-11/2000
selbst berechnet und teilweise abgeführt.
Mit Schreiben vom
1. Dezember 2000 beantragte die Bw die bescheidmäßige
Festsetzung von DB und DZ und begründete dies damit, dass im Rahmen einer
Beschwerde betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag der
Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt habe, die
entsprechenden Bestimmungen im KommStG und im FLAG als verfassungswidrig
aufzuheben.
Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid
gemäß
§ 92 Abs 1 lit b BAO die
Bemessungsgrundlagen für den DB und den DZ sowie die Abgaben selbst in der
von der Bw selbst berechneten Höhe wie folgt fest:
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Zeitraum
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Bemessungsgrundlage
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Abgaben
|
1999
|
763.160 S
|
38.387 S
|
1-11/2000
|
871.350 S
|
43.742 S
Begründet wurde der
Feststellungsbescheid damit, dass zur Beitragsgrundlage für den DB und den
DZ auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art für
Personen zählten, die an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 %
beteiligt seien, vorausgesetzt, dass die Merkmale eines Dienstverhältnisses
- ausgenommen die persönliche Weisungsgebundenheit - vorlägen. Die
Tätigkeit des Geschäftsführers der Bw weise die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf. Die Lohnabgaben DB und DZ seien im Wege der
Selbstbemessung somit richtig berechnet worden.
Die Bw erhob daraufhin Berufung
und beantragte, die ersatzlose Aufhebung des Bescheides gemäß
§ 92 Abs 1 lit b BAO vom 5. Februar 2001 und
begründete dies mit einer offensichtlich vorliegenden verfassungswidrigen
Bestimmung im FLAG und EStG. Gleichzeitig berief die Bw gegen die
"ziffernmäßige Festsetzung, da die DB + DZ-Beiträge auf die
Geschäftsführerbezüge wie folgt lauten: DB+DZ 1-12/1999 -
berichtigt ATS 37.090,-- (lt Besch. ATS 38.387,--), DB+DZ 1-12/2000 -
berichtigt ATS 35.499,-- (lt Besch. ATS 43.742,--).
Die Berufung wurde - ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als
erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die
Selbstbemessung von DB und DZ erfolgte unter Berücksichtigung der
Bezüge des Geschäftsführers.
Mit
Antrag vom 1. Dezember 2000 sowie auch in der Berufung vom 16. Februar
2001 wurde ersucht, jenen Anteil auszuscheiden, der auf die Bezüge des
Geschäftsführers entfiel.
Das
Finanzamt erließ in der Folge einen Bescheid gemäß
§ 201 in Verbindung mit § 92 Abs 1 lit b BAO, in
welchem die Abgaben in Höhe der bisherigen Selbstbemessung festgesetzt
wurden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den im Lohnsteuerakt
erliegenden Anbringen und dem Bescheid vom 5. Februar 2001.
Der festgestellte Sachverhalt
war in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß
§ 43 Abs 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG in der Fassung des Steuerreformgesetzes
1993, BGBl.Nr 818, ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis
spätestens zum 15. des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu
entrichten. Die Bestimmung über den Steuerabzug vom Arbeitslohn
(Lohnsteuer) finden gemäß
§ 43 Abs 2 leg. cit.
sinngemäß Anwendung.
Gemäß
§ 78 Abs 1 EStG 1988
hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung
einzubehalten und gemäß
§ 79 Abs 1 leg. cit. die
gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubezahlen war,
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag
an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 122
Abs 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 kann ein Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag unter sinngemäßer Anwendung des § 43
FLAG eingehoben werden.
Wenn die Abgabenvorschrift die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist gemäß
§ 201 BAO in der Fassung vor dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 ein
Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer
Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die
Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht
richtig erweist.
Mit dem Antrag an das Finanzamt vom 1. Dezember 2000
begehrte die Bw, die Beträge der von ihr für die Jahre 1999 und
1-11/2000 entrichteten und auf die Geschäftsführer-Bezüge
entfallenden Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu stunden. Bei
verständiger Würdigung dieses Antrages, ist darunter das Begehren zu
verstehen, wegen unrichtiger Selbstberechnung und Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben diese in richtiger Höhe (nach Ansicht der Bw wegen
Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen) mit einem geringeren Betrag
festzusetzen, damit die Bw die Rückzahlung (§ 239 BAO) des
dadurch entstehenden Guthabens beantragen könne.
So wertet etwa der Verwaltungsgerichtshof einen auf
Unrichtigkeit der Selbstbemessung einer Abgabe gestützten
Rückzahlungsantrag dahin, dass ein solcher Antrag die Verpflichtung der
Abgabenbehörde zur bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe
auslöst, wenn eine solche noch nicht erfolgt ist (vgl. etwa das Erkenntnis
des VwGH vom 25. Juni 2002, 2002/17/0153, mwN, und auch Stoll,
BAO III, S. 2480).
Das Finanzamt gelangte offensichtlich zur Ansicht, dass die
der Entrichtung zu Grunde liegende Abgabenbemessung durch die Bw richtig sei,
und stellte die "Beitragspflicht" in derselben Höhe fest, welche die Bw in
ihrem Antrag vom 1. Dezember 2000 als abgeführt erklärt hatte.
Folgerichtig hätte es aber den Antrag der Bw vom 1. Dezember 2000 als
unbegründet abweisen müssen, weil sich die Abgabenbemessung - nach
Ansicht des Finanzamtes - nicht als unrichtig erwiesen hat. Der vom Finanzamt
erlassene Feststellungsbescheid war somit unzulässig (vgl. VwGH vom
13. Mai 2003, 2001/15/0097).
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Wien,
24. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2021-W/02
- Stammnummer
- 6876
- Gültig
- 24.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF