Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0166-I/02
Bewertung von schenkungsweise übergebenen unbebauten Teilflächen aus einer Landwirtschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0166-I/02vom 24.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Bernhard Wörgötter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit
Schenkungsvertrag vom 7. August 2000 hatte J. M. seiner Tochter M. S. (=
Bw) aus der ihm gehörigen Liegenschaft in EZ 482 GB K. samt u. a. darin
gelegenem Gst 3136 (Fläche 25.452 m²) die lt. Vermessungsurkunde der
DI B. und R. daraus durch Teilung neu gebildeten Gst 3136/2 (495 m²),
3136/3 (303 m²), 3136/4 (273 m²), 3136/5 (468 m²), 3136/6 (446
m²), 3136/7 (460 m²) und 3136/8 (521 m²), sohin Gst mit einer
Gesamtfläche von 2.966 m², schenkungsweise übereignet. Die
Übergabe ist bereits zum 31.12.1999 erfolgt. Sämtliche mit der
Vertragserrichtung verbundenen Kosten und Steuern trägt die
Geschenknehmerin.
Das Finanzamt
hat daraufhin einen Bodenwert von S 250 pro m² zuzüglich 35%iger
Erhöhung erhoben und der Bw mit Bescheid vom 25. Jänner 2001,
Str. Nr. X, gem. § 8 Abs. 1, 4 5 und 6 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, (Stkl. I) unter
Berücksichtigung einer Vorschenkung vom Feber 1998 eine Schenkungssteuer im
Betrag von S 68.500 = € 4.978,09 vorgeschrieben (Bemessung im
Einzelnen: siehe Bescheid vom 25. Jänner 2001). Für
gegenständlichen Erwerb wurde dabei der Wert der Grundstücke mit
S 1,000.000 in Ansatz gebracht. In der Begründung wurde
ausgeführt, die Vorschreibung erfolge "gemäß
§ 19
Abs. 3 ErbStG von dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
festgestellten besonderen Einheitswert", der sich ausgehend vom Bodenwert
S 250 + 35 % Erhöhung im Hinblick auf die übergebene
Fläche von 2.966 m² mit insgesamt gerundet S 1,000.000 errechne.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde eingewendet, der von der Behörde ermittelte Wert
von S 250 sei überhöht, die 35%ige Erhöhung nicht
nachvollziehbar und überhaupt die Annahme eines besonderen Einheitswertes
mangels Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht
gerechtfertigt. Es sei offenbar rechtsirrtümlich der dreifache Einheitswert
herangezogen worden. Die Bw betreibe selbst eine Landwirtschaft; durch die
Übergabe ändere sich nichts an der landwirtschaftlichen Nutzung der
Grundstücke. Zum Übergabsstichtag sei zudem noch keine Genehmigung der
Grundteilung vorgelegen, sondern der diesbezügliche Bescheid der Gemeinde
K. (laut Beilage zur Berufung) erst am 8. Juni 2000 erlassen worden. Es
bestehe zu den übergebenen Grundstücken auch keine gesicherte Zufahrt,
weil betreffend die Nutzung des hiezu vorgesehenen Grundstückes Gst 3149/1
die Gemeinde als Eigentümerin Klage gegen den Übergeber erhoben habe.
Auch aus diesem Grund sei der angenommene Einheitswert zu hoch. Die
Schenkungssteuer sei daher entsprechend herabzusetzen.
Nach
Durchführung einer Erhebung bei der Gemeinde K. hinsichtlich der Lage,
Aufschließung, umliegenden Bebauung etc. der gegenständlichen
Grundstücke hat das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
17. April 2001 abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen
unter Verweis auf § 52 Abs. 2 Bewertungsgesetz ausgeführt, dass nach
den vorliegenden Gegebenheiten laut Angaben der Gemeinde K. (volle
Erschließung, Widmung als Wohngebiet etc.) die
schenkungsgegenständlichen Grundstücke als Grundvermögen
anzusehen seien und damit die Festsetzung eines besonderen Einheitswertes
für Zwecke der Schenkungssteuer gerechtfertigt wäre.
Mit Antrag vom
18. Mai 2001 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ergänzend eingewendet,
abgesehen vom Eigentümerwechsel habe sich seit dem Jahr 1982 in den
bestehenden Verhältnissen nichts derart geändert, dass etwa die
Voraussetzungen für eine Art- oder Wertfortschreibung vorgelegen
wären, sodass vom zuletzt im Jahr 1983 festgestellten Einheitswert
auszugehen sei. Die betreffenden Liegenschaften seien nämlich bereits seit
1982 im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland/Wohngebiet
ausgewiesen. Die Schlussfolgerung, dass in naher Zukunft eine bauliche
Verwertung stattfinde bzw. eine "bestehende"
Verwertungsmöglichkeit vorliege, treffe nicht zu, da die Zufahrt zu den
Grundstücken wegen des anhängigen und noch Jahre dauernden
Rechtsstreites mit der Gemeinde nicht gesichert wäre.
Die
Einsichtnahme in die bezughabenden Bewertungsakten des FA hat Folgendes
ergeben: 1. EW-AZ X: Zunächst ist festzuhalten, dass der
Grundbuchskörper EZ 482 GB K. besteht aus den Liegenschaften: Gst 3136
(lwi. Nutzung), 3137 (lwi. Nutzung), 3138/2 (Baufläche), 659
(Baufläche) und 660 (Baufläche). Anhand eines im Bewertungsakt
erliegenden Lageplanes (bzw. Auszuges aus der Katastralmappe) ist ersichtlich,
dass jene "Teilfläche aus EZ 482" im Umfang von gesamt 2.431
m², welche unter EW-AZ X als "sonstiges bebautes
Grundstück" bewertet ist, konkret das Gst 659 (bebaut) mit einer
Fläche von 360 m² zuzüglich einer aus der umliegenden Gst 3137
zugeschätzten Teilfläche (ca. 50 %) umfasst. Diesbezüglich war
zum 1. Jänner 1983 der Einheitswert mit S 299.000 bzw.
erhöht mit S 403.000 festgestellt worden, wobei der zunächst
für die Einheitsbewertung herangezogene Bodenwert von S 250 pro
m² nach einer dagegen erhobenen Berufung auf S 100 pro m²
herabgesetzt worden war; zuletzt erfolgte zum 1. Jänner 1994 -
wertmäßig unverändert - eine Zurechnungsfortschreibung an den
nunmehrigen Übergeber J. M. infolge der an ihn im November 1993
schenkungsweise übertragenen Liegenschaft. 2. EW-AZ Y: Alle
weiteren obbezeichneten, in EZ 482 befindlichen Grundstücke, darunter das
Gst 3136 im Ausmaß von 25.452 m², sind seit jeher zusammen mit den EZ
55, 72, 74, 483, 90049 und 90058 in EW-AZ Y als "land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb" bewertet. Diesbezüglich war auf den
1. Jänner 1989, ausgehend von einem Hektarsatz von S 2.980
für landwirtschaftlich genutzte Flächen, der Einheitswert mit
S 41.000 bei einer Gesamtgröße von 15,2078 ha festgestellt
worden. Auf den 1. Jänner 1994 erfolgte (ebenso wie unter 1.) -
wertmäßig und umfanggemäß unverändert - eine
Zurechnungsfortschreibung an den nunmehrigen Übergeber J. M. infolge der an
ihn im November 1993 schenkungsweise übertragenen
Liegenschaften. Aus dem im Bewertungsakt erliegenden Lageplan ist
erkenntlich, dass die gegenständlich übertragenen, aus Gst 3136
neugebildeten Gst 3136/2 fortlaufend bis einschließlich 3136/8 im
Ausmaß von gesamt 2.966 m² nördlich/nordöstlich jener
unter 1. bezeichneten und in EW-AZ X bewerteten Teilfläche im Ausmaß
von 2.431 m² gelegen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 18
ErbStG ist für die Wertermittlung grundsätzlich der Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld maßgeblich und richtet sich die Bewertung gem.
§ 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht in Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes. Für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Grundvermögen und inländische Betriebsgrundstücke wird nach Abs.
2 des § 19 ErbStG - in Geltung noch vor dem 1. Jänner 2001
- der (einfache) Einheitswert als maßgeblich bestimmt, der nach den
Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
wurde.
§ 19 Abs.
3 ErbStG lautet: "Haben sich in den Fällen des Abs. 2 die
Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
dergestalt geändert, daß nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung
gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein
besonderer Einheitswert
festzustellen."
Eine
Wertfortschreibung bei wirtschaftlichen Einheiten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens hat gem. § 21 Abs. 1 Z 1 lit a
Bewertungsgesetz (BewG), BGBl. 1955/148 idgF, dann zu erfolgen, wenn der Wert,
der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom zuletzt
festgestellten Einheitswert um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um
€ 200 oder um mehr als € 3.650, abweicht. Eine Artfortschreibung ist
dann gem. § 21 Abs. 1 Z 2 BewG vorzunehmen, wenn die Art des
Bewertungsgegenstandes (entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Grundvermögen oder Betriebsgrundstücke) von der zuletzt im
Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht. Alle Fortschreibungen wie auch
die im Falle der Neugründung von wirtschaftlichen Einheiten vorzunehmenden
Nachfeststellungen (§ 22 BewG) sind auf den dem maßgeblichen Ereignis
folgenden Beginn eines Kalenderjahres (das ist zum 1.1. des Folgejahres)
vorzunehmen (§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 BewG).
Durch § 19
Abs. 3 ErbStG wird ein von § 21 Abs. 4 BewG abweichender
Fortschreibungszeitpunkt bestimmt (vgl. VfGH 7.10.1978, B 213/76). Da nach
§ 186 BAO der Einheitswert ua der im § 19 Abs. 2 ErbStG genannten
Vermögensarten gesondert, also unabhängig vom Abgabenverfahren,
festzustellen ist, ist also hierüber ein Einheitswertbescheid zu erlassen.
Nachdem im § 19 Abs. 3 ErbStG ausdrücklich die
Feststellung eines Einheitswertes
angeordnet ist, ist § 186 BAO auch für einen solchen besonderen
Einheitswert anzuwenden. Zuständig zur Erlassung solcher
Feststellungsbescheide sind sachlich die Finanzämter mit allgemeinem
Aufgabenkreis. Ein solcher Feststellungsbescheid über den besonderen
Einheitswert wäre dann verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen
und gemäß
§ 192 BAO als Feststellungsbescheid für
Abgabenbescheide bindend (vgl. dazu: Dr.
Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts-
und Schenkungssteuer, Rz 106 f.).
In Zusammenhalt
damit ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.2002,
2001/16/0610, zu verweisen. Diesem Erkenntnis lag die schenkungsweise
Übergabe einer hälftigen Liegenschaft bestehend aus zwei
Grundstücken, worauf sich der Rohbau eines Hauses befand, zum
Übergabsstichtag 24. August 2000 zugrunde. Zum 1. Jänner
2000 waren Einheitswertbescheide für unbebaute Grundstücke in
Höhe von gesamt (erhöht) S 244.000 ergangen. Abgestellt auf die
von der zuständigen Bewertungsstelle zum 1. Jänner des
Folgejahres 2001 durchgeführte Art- und Wertfortschreibung und Feststellung
des Einheitswertes für das (mit dem Rohbau) bebaute Grundstück im
Betrag von S 1,366.000 hatte die belangte Behörde ua diesen Wert als
besonderen Einheitswert gem. § 19 Abs. 3 ErbStG auf den
Übergabsstichtag "festgestellt" und für Zwecke der
Schenkungssteuer als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdevorbringen, es sei bei der
Steuerbemessung vom zuletzt zum 1. Jänner 2000 festgestellten
Einheitswert von S 244.000 auszugehen, Folge gegeben und nach Darlegung der
bezughabenden Bestimmungen der §§ 18 und 19 Abs. 2 und 3 ErbStG in der
Begründung ausgeführt: "Die Bebauung eines
Grundstückes stellt gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 iVm den
§§ 51 und 53 Abs. 1 BewG einen Grund für eine Artfortschreibung
dar. Demzufolge hätte gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG auf
den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (also zum 24. August 2000)
ein besonderer Einheitswert festgestellt
werden müssen, weil gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 leg. cit. bei
Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung entsteht. Eine solche
bescheidmäßig vorzunehmende Feststellung ist weder den vorgelegten
Verwaltungsakten noch dem erstinstanzlichen Erbschaftsteuerbescheid zu
entnehmen. Die Hinweise auf eine entsprechende Feststellung in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung vom ... sowie des angefochtenen
Bescheides vermögen die vom § 19 Abs. 3 ErbStG geforderte
besondere Einheitswertfeststellung zum 24. August 2000 ebensowenig zu
ersetzen wie der ... erlassene Einheitswertbescheid (Artfortschreibung) des
Finanzamtes zum 1. Jänner 2001 für "Grundbesitz
(Einfamilienhaus)". Da sohin die im Beschwerdefall gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG erforderliche
Feststellung eines besonderen Einheitswertes auf den 24. August 2000
fehlt, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
belastet ..." und war demgemäß aufzuheben.
In Anbetracht
obiger Lehre und Rechtsprechung käme sohin im Gegenstandsfalle die
Heranziehung eines besonderen Einheitswertes bezogen auf den
schenkungssteuerlich maßgebenden Übergabsstichtag 31. Dezember
1999 für Zwecke der Schenkungssteuerbemessung nur dann in Betracht, wenn
auf diesen Stichtag gesondert ein "besonderer Einheitswert" mit
Einheitswertbescheid festgestellt worden wäre. Wie aus den
bezughabenden Bewertungsakten der zuständigen Bewertungsstelle hervorgeht,
wurde jedoch ein solcher Einheitswertbescheid nicht erlassen. Aus den
Einheitswertakten EW-AZ X und EW-AZ Y geht - wie eingangs dargelegt
- eindeutig hervor, dass die schenkungsgegenständlichen
Liegenschaften als neugebildete Teilflächen aus Gst 3136 in EZ 482 GB K.
bislang als Teil des "land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" des
Übergebers bewertet worden waren und hiezu auf den 1. Jänner 1989
der Einheitswert mit S 41.000 bzw. zuletzt zum 1. Jänner 1994 im
Rahmen einer Zurechnungsfortschreibung wertmäßig unverändert im
Betrag von S 41.000 für die gesamte land- und forstwirtschaftliche
Fläche von rund 15,2 ha festgestellt worden war.
Zufolgedessen
kommt daher der Berufung Berechtigung zu. Die Schenkungssteuer ist
gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ausgehend vom zuletzt festgestellten
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Höhe von
gesamt S 41.000 zu bemessen, woraus sich allerdings in Anbetracht der
Gesamtfläche von 152.078 m² umgelegt auf die übergebenen
Flächen von 2.966 m² der anteilige Einheitswert mit rund S 800
ergibt. Auch unter Berücksichtigung der Vorschenkung aus dem Jahr 1998
(S 7.482) errechnet sich nach Abzug des Freibetrages nach § 14 Abs. 1
ErbStG von S 30.000 der steuerpflichtige Erwerb mit S Null und
verbleibt für eine Steuervorschreibung nach § 8 Abs.1 ErbStG kein
Raum. Im Hinblick auf die Begünstigung für die (insgesamt
übertragenen) land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke
gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG (Ermäßigung der Steuer um
S 1.500) entfällt ebenso die Vorschreibung der Mindeststeuer
(Grunderwerbsteueräquivalent) nach § 8 Abs. 4 ErbStG zur
Gänze.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
24. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0166-I/02
- Stammnummer
- 6874
- Gültig
- 24.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF