Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0234-W/02
Verdeckte Ausschüttung bei Anwachsen des Verrechnungskontos des Gesellschafters und fehlendem Rechtsgrund für die Zuwendung durch die Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0234-W/02vom 18.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Anwachsen des Verrechnungskontos eines Gesellschafters in einem Geschäftsjahr stellt mit dem Anwachsungsbetrag eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn ein einwandfrei nachgewiesener zivilrechtlich tragender Rechtsgrund für diese Zuwendung der Gesellschaft an den Gesellschafter nicht zu erkennen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Umsatz-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992, Verspätungszuschlag Umsatzsteuer
1992 entschieden:
Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Verspätungszuschlag Umsatzsteuer
1992 wird teilweise stattgegegeben.
Der
Verspätungszuschlag Umsatzsteuer 1992 wird festgesetzt mit
262,25 € das entspricht 3.608,70 ATS
Der Berufung
wird hinsichtlich der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide
1992 Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Umsatzsteuer 1992 wird festgesetzt mit 11.402,37 € das entspricht
156.899,98 ATS.
Die
Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer 1992 werden mit 0,00 €
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen sind der Entscheidung und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Da die Bw. die
Abgabenerklärungen betreffend Umsatz-. Körperschaft- und Gewerbesteuer
für das Jahr 1992 trotz mehrmaliger Fristverlängerung nicht bis
11. Juli 1994 einbrachte, nahm das Finanzamt mit Bescheiden vom
9. September 1994 eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen für
diese Abgaben gemäß
§ 184 BAO vor.
Dagegen erhob die Bw. Berufung
und legte gleichzeitig die Abgabenerklärungen vor. Beantragt wurde die
Festsetzung entsprechend dieser Erklärungen. Weiters führte die Bw.
aus, dass der Verspätungszuschlag zu Unrecht festgesetzt worden sei, weil
dem Finanzamt die schwierige finanzielle Situation der Bw. bekannt gewesen
sei.
Mit Vorhalt ersuchte das
Finanzamt in weiterer Folge die Aufwandsposition "Fremdleistungen" in Höhe
von S 360.666,46 näher aufzugliedern, und zwar unter Angabe einzelnen
Beträge, der Namen und Adressen der Empfänger und der jeweils geltend
gemachten Vorsteuer. Weiters wurde um nähere Angaben bezüglich einer
Forderung in Höhe von S 432.597, 47 an den
Gesellschafter-Geschäftsführer A ersucht
(Rückzahlungsvereinbarung, Verzinsung, Sicherheiten, Vorliegen eines
Darlehensvertrages, Art der Verrechnungen etc.).
Dieser Vorhalt wurde von der
Bw. nach mehrmaliger Fristverlängerung beantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 9. Februar 1995 wurde der Berufung teilweise stattgegeben, indem die
Bescheide überwiegend gemäß den nachgereichten
Abgabenerklärungen erlassen wurden. Die Fremdleistungen wurden allerdings
im Hinblick auf eine unzureichende Beantwortung des Vorhaltes gemäß
§ 162 BAO nicht als Aufwand anerkannt, die daraus geltend gemachten
Vorsteuerbeträge nicht berücksichtigt. Weiters wurde die Forderung an
A zur Gänze als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, da nach
Ansicht des Finanzamtes kein anzuerkennender Darlehensvertrag
vorliege.
Die Bw. beantragte die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und legte eine
entsprechende Aufgliederung der Fremdleistungen in der vom Finanzamt
gewünschten Form bei. Weiters wurde vorgebracht, dass zusätzlich ein
Vorsteuerbetrag in Höhe von S 1.500,- bisher irrtümlich nicht
geltend gemacht worden sei. Im Übrigen seien insgesamt die Merkmale eines
Darlehens erfüllt, weil eine adäquate Verzinsung vereinbart sei und
auch laufende Rückzahlungen bzw. Verrechnungen mit den
Geschäftsführerbezügen, den laufenden Mieten und auch mit von A
erbrachten Leistungen erfolgten.
Mit Schreiben vom
26. September 2003 wurde der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Fremdleistungen
Im
Hinblick auf die dem Vorlageantrag angeschlossene Aufstellung der Empfänger
der Beträge und von Ablichtungen der diesbezüglichen Rechnungen sind
diese Beträge als Aufwand anzuerkennen und die darin ausgewiesenen
Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer zu berücksichtigen.
Forderung
an A als verdeckte
Ausschüttung
Gemäß
§ 8
Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne
Bedeutung ob das Einkommen
- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen
verteilt oder
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen
verdeckte Ausschüttungen vor, wenn Kapitalgesellschaften ihren
Gesellschaftern Vermögensvorteile zuwenden, die ihrer Einkleidung nach
nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind, ihre Wurzel aber in
den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. dazu das Erkenntnis des
VwGH vom 20.3.1974, 1157/72). Die Ursächlichkeit des
Gesellschaftsverhältnisses wird dabei durch Fremdvergleich ermittelt, wobei
entscheidend ist, ob die Gesellschaft den Vorteil einem Fremden
(Nichtgesellschafter) ebenfalls gewährt hätte.
Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem
Gesellschafter bzw. diesem nahestehenden Personen müssen, um steuerlich
anerkannt zu werden, klar und eindeutig sein, nach außen in Erscheinung
treten und fremdüblichen Bedingungen entsprechen (VwGH vom 26.9.1985,
85/14/0079).
Grundsätzlich sind die Argumente des Finanzamtes
betreffend die Nichtanerkennung eines Darlehens zwischen der Bw. und A im Lichte
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an sich nicht unberechtigt.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang in der Regel immer auf den Zeitpunkt der
Darlehensgewährung abzustellen.
Das Anwachsen des Verrechnungskontos eines Gesellschafters
in einem Geschäftsjahr stellt mit dem Anwachsungsbetrag eine verdeckte
Gewinnausschüttung dar, wenn ein einwandfrei nachgewiesener zivilrechtlich
tragender Rechtsgrund für diese Zuwendung der Gesellschaft an den
Gesellschafter nicht zu erkennen ist.
Das heißt aber, dass im vorliegenden Fall eine
verdeckte Ausschüttung nur im Ausmaß der Erhöhung der Forderung
im Jahr 1992 gegeben sein könnte (vgl. VwGH vom 25.9.2002, 2002/13/0040).
Gegenständlich betrug der Stand der Forderung der Bw. zum 31.12.1991
S 574.311,81. Im Jahr 1992 sank die Forderung auf S 432.597, 47 zum
31.12.1992. Da sich die Forderung an A im Jahr 1992 nicht erhöht, sondern
vermindert hat, ist gegenständlich schon deshalb eine verdeckte
Ausschüttung im Jahr 1992 nicht gegeben.
Verspätungszuschlag
betreffend Umsatzsteuer
1992
Gemäß
§ 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die
Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag
bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag)
auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Eine Verspätung ist nicht
entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits
leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. Ritz
Bundesabgabenordnung Tz. 4 zu § 135 BAO).
Gegenständlich hat die Bw.
lediglich vorgebracht, dass ihr aus finanziellen Gründen die rechtzeitige
Einreichung der Abgabenerklärungen nicht möglich gewesen
wäre.
Bei einer GmbH obliegt die Geschäftsführung und
Vertretung den Geschäftsführern, die die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes anzuwenden haben. Dies schließt die Verpflichtung ein
entsprechende Vorsorge für die Erstellung der Abgabenerklärungen zu
treffen. Es liegt daher gegenständlich zumindest leicht Fahrlässigkeit
vor.
Die Höhe des
Verspätungszuschlages wurde wie folgt ermittelt:
|
Umsatzsteuer 1992
:
|
156.899,98 ATS x 2,3
v.H.
|
=
3.608,79 ATS
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0234-W/02
- Stammnummer
- 6873
- Gültig
- 18.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF