Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0260-I/03
Säumniszuschlag von einer strittigen Abgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-I/03vom 24.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Säumniszuschlag
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit dem Bescheid vom 9. Dezember
2002 einen ersten Säumniszuschlag von € 72,11 fest, weil der
Berufungswerber die Grunderwerbsteuer, welche ihm mit Bescheid vom
21. Oktober 2002 vorgeschrieben worden war, nicht bis zum
Fälligkeitstermin (28. November 2002) entrichtete. Der Berufungswerber
erachtet die Vorschreibung des Säumniszuschlages deshalb als
unzulässig, weil er der Auffassung ist, dass die
Grunderwerbsteuervorschreibung rechtswidrig sei.
Das Finanzamt gab der Berufung mit der
Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2003 im Wesentlichen mit der
Begründung keine Folge, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO
eingetreten sei, weil der Berufungswerber die Grunderwerbsteuer nicht bis zum
bescheidmäßigen Fälligkeitstag entrichtet habe. Da der
Säumniszuschlag nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld
voraussetze, sei die Verpflichtung zur Entrichtung unabhängig davon
gegeben, ob die maßgebliche Abgabenvorschreibung rechtmäßig
sei. Im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Grunderwerbsteuer werde
der Säumniszuschlag gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO auf
Antrag angepasst.
Mit dem Schreiben vom 22. Mai 2003 beantragte der
Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2
BAO idF BGBl I Nr. 2000/142).
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
ihre
Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
ihre
Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
ein
Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
ihre
Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Im Berufungsfall ist
unbestritten, dass die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende,
gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO am 28. November 2002
fällige Abgabe bislang nicht entrichtet wurde. Außer Streit steht
weiters, dass keine Gründe im Sinne des § 217 Abs. 4 BAO vorliegen,
welche den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
hinausschieben.
Das Finanzamt stellte bereits in der
Berufungsvorentscheidung zutreffend fest, dass der Säumniszuschlag eine
objektive Säumnisfolge ist. Die Abgabenbehörde ist bei Vorliegen der
objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von
Gesetzes wegen verpflichtet. Dabei ist die Frage der Rechtmäßigkeit
der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgabenforderung solange
unmaßgeblich, als nicht eine abändernde Abgabenfestsetzung erfolgt.
Denn der Säumniszuschlag setzt tatbestandsmäßig nur den Bestand
einer formellen Abgabenzahlungsschuld ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der betreffenden Abgabenfestsetzung voraus (vgl. zB VwGH
30. 5. 1995, 95/13/0130, VwGH 23. 3. 2000, 99/15/0145,
0146).
Das Finanzamt hat aber auch darauf hingewiesen, dass im
Falle einer späteren Abänderung oder Aufhebung des
Grunderwerbsteuerbescheides (etwa im Zuge der Erledigung des zwischenzeitig
eingebrachten Berichtigungsantrages gemäß
§ 17 GrEStG) der
davon abgeleitete Säumniszuschlag über Antrag nach § 217
Abs. 8 BAO entsprechend zu berichtigen, also an eine geänderte
Grunderwerbsteuervorschreibung anzupassen oder bei Wegfall dieser Abgabe
aufzuheben wäre.
Es war daher wie im
Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
24. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-I/03
- Stammnummer
- 6864
- Gültig
- 24.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF