Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2026-L/02
Ausbildung an einer Fachhochschule als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2026-L/02vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist als
diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger im Allgemeinen Öffentlichen
Bezirkskrankenhaus K beschäftigt. In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 beantragte der Abgabepflichtige den Betrag
von 72.222,10 S als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbstständiger Tätigkeit als diplomierter Gesundheits- und
Krankenpfleger abzuziehen. Aus den Beilagen geht hervor, dass es sich um
Aufwendungen für ein Studium an der Fachhochschule für Wirtschaft und
Management (erster Teil General Management, zweiter Teil Personal- und
Organisationsentwicklung) handelt.
Im
Einkommensteuerbescheid vom
3. Juni 2002 lehnte das Finanzamt den beantragten Abzug dieser
Aufwendungen als Werbungskosten ab, da es sich im konkreten Fall um
Ausbildungskosten handle (keine berufsspezifische Fortbildung) und daher diese
Aufwendungen nicht berücksichtigt werden könnten.
Die dagegen erhobene
Berufung vom 1. Juli 2002
begründete der Berufungswerber damit, dass er am Allgemeinen
Öffentlichen Bezirkskrankenhaus K als diplomierter Gesundheits- und
Krankenpfleger tätig sei und er dort die Stelle der stellvertretenden
Stationsleitung der bettenführenden Abteilung für Neurologie mit einem
Personalstand von 18 Pflegepersonen inne habe. Die Kenntnisse und
Fertigkeiten die er im Rahmen des berufsbegleitenden Fachhochschulstudienganges
erwerbe, würden im wesentlichen Umfang dazu beitragen, seine Aufgaben im
Krankenhaus in Bezug auf die Wahrnehmung seiner Führungsposition in
qualitativ hochwertiger Weise zu erfüllen.
Des Weiteren sei eine baldige
Verwertung seiner Ausbildung im Bereich des höheren Pflegemanagements
sowohl von der Pflegedirektion des Krankenhauses als auch von ihm geplant.
Für jede Art von pflegespezifischen bzw. pflegeverwandten Positionen im
Gesundheits- und Sozialbereich sei das Diplom der allgemeinen Gesundheits- und
Krankenpflege unabdingbar. Um jedoch die Befähigung zur Besetzung einer
Position im mittleren bzw. höheren Pflegemanagement zu erlangen, sei eine
Zusatzausbildung notwendig und so besuche er eben neben seiner 75 %-igen
Teilzeitarbeit im Krankenhaus die Fachhochschule in IB, um sich dort das
nötige Know-how zur Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf
Management, Organisation und Personalführung anzueignen. Die
Möglichkeit der Besetzung der Stelle der Stationsleitung wäre bereits
vor kurzem auf Grund seiner bisher erworbenen Qualifikationen gegeben gewesen,
jedoch seien seine Bedenken dahingehend gewesen, den intensiven
Arbeitsanforderungen und nebenher den Erwartungen an gute Leistungen im Rahmen
des Studiums nicht gerecht werden zu können.
Auf Grund der geschilderten
Situation und Umstände ersuche er, die im Jahr 2001 entstandenen
Ausbildungskosten in der Höhe von 72.222,10 S, gleich
5.248,49 € als berufsspezifisch in Hinblick auf seine jetzige und
zukünftige Tätigkeit anzuerkennen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
12. Juli 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen
Fortbildungs- und Ausbildungskosten zu unterscheiden sei. Fortbildungskosten
dienten dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung
sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf dienten. Ausbildungskosten hingegen seien Aufwendungen zur
Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausbildung ermöglichten. Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliege. Maßgebend sei die konkrete Einkunftsquelle.
Von einem Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit sei dann auszugehen, wenn die durch die
Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im
Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden
könnten.
Der Berufung sei zu entnehmen,
dass der Berufungswerber als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger am
Bezirkskrankenhaus in K beschäftigt sei und dort stellvertretend die
Stationsleitung inne habe. Zur Ausübung dieser Tätigkeit und auch zur
Ausübung der Tätigkeit des Stationsleiters sei die bisher
abgeschlossene Ausbildung ausreichend. Die Absicht ins Management zu wechseln
erfordere eine Zusatzausbildung, die aber nichts mit dem bisherigen
Betätigungsfeld, dem Pflege- bzw. Gesundheitsbereich zu tun
habe.
Das Fachhochschulstudium
für Wirtschaft und Management mit der Vertiefungsrichtung
Personalmanagement und Organisationsgestaltung diene der Vermittlung von Wissen
im Bereich der Wirtschaftswissenschaften und des General Managements. Die
Vertiefungsrichtung richte sich an die Unternehmungsleitung, an Personalleiter,
Projektmanager, Organisationsverantwortliche und Entwickler in den
unterschiedlichsten Unternehmensbereichen und sei nicht spezifisch auf den
Gesundheitsbereich zugeschnitten.
Die im Rahmen dieser Ausbildung
erworbenen Kenntnisse würden in keinem Zusammenhang mit der derzeit
ausgeübten Tätigkeit stehen, da die Kenntnisse nicht im Rahmen dieser
Tätigkeit verwertet werden könnten.
Die beantragten
Ausbildungskosten könnten daher nicht als Werbungskosten iSd § 16
EStG 1988 berücksichtigt werden.
In dem eingebrachten
Vorlageantrag vom
9. August
2002
führte der Berufungswerber ergänzend aus, dass das Finanzamt in der
Begründung schreibe, dass die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten
dann gegeben sei, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer
damit verwandten Tätigkeit vorliege.
Die Innehabung der Stelle als
stellvertretende Stationsleitung oder jegliche Tätigkeit in der
Pflegedirektion sei eine pflegeverwandte Tätigkeit und verlange eine
Zusatzausbildung. Die Verwandtschaft zur Pflege sei damit begründet, weil
dafür das Diplom für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
Voraussetzung sei. Er gebe zu, dass es für diesen Zweck spezifischere
Ausbildungen (Ausbildung für mittleres Pflegemanagement bzw.
Universitätslehrgang für leitendes Pflegepersonal) als die von ihm
besuchte Fachhochschule gebe. Über die Zulassung zum Besuch einer
Ausbildung entscheide die Anstaltsleitung des Krankenhauses und eine solche
Ausbildung sei sehr kostenintensiv. Die Kosten würden im Regelfall vom
Anstaltsträger übernommen.
Seine Entscheidung eine
adäquate Ausbildung (die Ausbildungsinhalte der oben genannten spezifischen
Lehrgänge entsprechen im Wesentlichen denen der von ihm besuchten
Fachhochschule und seien gleichwertig bzw. tiefergehend und qualitativ
hochwertiger) zu machen sei somit unabhängig von einer Zulassung seitens
der Anstaltsleitung und werde von dieser begrüßt, da dem Arbeitgeber
dadurch keine Kosten entstünden und der Besuch der Fachhochschule im
Gegensatz zu den spezifischen Lehrgängen ausschließlich in seiner
Freizeit erfolge.
Da die ihm entstehenden
Aufwendungen in keiner Weise von seinem Arbeitgeber berücksichtigt werden
könnten, ersuche er diese Kosten lohnsteuermindernd anzuerkennen. Er
möchte noch einmal festhalten, dass von einem Zusammenhang mit der derzeit
ausgeübten Tätigkeit (stellvertretende Stationsleitung) und von einem
Zusammenhang mit verwandten Tätigkeiten in Zukunft (Stationsleitung etc.)
auszugehen sei, da die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten
Tätigkeit sehr wohl verwertet werden könnten. Eine Ausbildung für
Personalmanagement und Organisationsgestaltung sei für eine derartige
Position bzw. generell für ein Krankenhaus von entsprechender Relevanz bzw.
Notwendigkeit.
Es sei zu berücksichtigen,
dass es für ihn einen erheblichen Aufwand darstelle, diese Form der
Ausbildung neben einem regulär ausgeübten Beruf zu absolvieren. Wie
bereits erwähnt würden sich z.B. durch den Besuch eines
Stationsleitungskurses hohe Kosten für den Arbeitgeber, also in seinem Fall
die öffentliche Hand, ergeben, einerseits durch die Kurskosten selbst und
andererseits durch die Dienstfreistellung, d.h. volle Bezüge während
der halbjährigen Ausbildung bei Null Arbeitsleistung (nebenbei möchte
er noch bemerken, dass ein Fachhochschulstudium im Vergleich zu einem
Stationsleitungskurs sicherlich qualitativ hochwertiger sei). Es sei auch zu
bedenken, dass er im Falle des Besuches einer Fachhochschule oder einer
Universität ohne gleichzeitige Berufsausübung bei seinem Alter noch
zum Bezug von Familienbeihilfe, und beim Verdienst seiner Eltern wahrscheinlich
sogar zum Bezug eines Stipendiums berechtigt wäre und keine eigenen
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung leisten würde. Wenn man
sich diese fiktiven Kosten bzw. diesen Einnahmenentgang vor Augen führe,
stehe eine lohnsteuermindernde Anrechnung der Ausbildungskosten seiner Meinung
nach in keiner Relation.
Mit
Vorlagebericht vom
16. Oktober 2002 wurde die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1
EStG 1988 versteht man unter Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gem. § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 1999/106 (anzuwenden erstmals auf
das Veranlagungsjahr 2000) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit.
Strittig ist, ob die
Aufwendungen für die Fachhochschule solche iSd § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 1999/106 darstellen.
Grundsätzlich sind Aus-
und Fortbildungskosten nur dann abzugsfähig, wenn man schon einen Beruf
ausübt.
Abzugsfähigkeit als
Ausbildungskosten ist dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Die
erworbenen Kenntnisse müssen in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der
ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Ob eine
Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist bestimmt sich
nach der Verkehrsauffassung. Die Verwandtschaft liegt etwa vor bei
Friseurin/Kosmetikerin, Dachdecker/Spengler, Fleischhauer/Koch.
Der Berufungswerber ist als
diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger am Bezirkskrankenhaus in K
beschäftigt und hat dort stellvertretend die Stationsleitung der
bettenführenden Abteilung für Neurologie mit einem Personalstand von
18 Pflegepersonen inne.
Für seine bisherige
Tätigkeit ist die bisher abgeschlossene Ausbildung des Berufungswerbers
ausreichend.
Der Berufungswerber räumt
im Vorlageantrag selbst ein, dass für die Stationsleitung oder jegliche
Tätigkeit in der Pflegedirektion eine Zusatzausbildung notwendig ist.
Dafür gäbe es spezifische Ausbildungen (Ausbildung für mittleres
Pflegemanagement bzw. Universitätslehrgang für leitendes
Pflegepersonal).
Lt. den im Akt aufliegenden
Unterlagen dient das berufungsgegenständliche Studium der Vermittlung eines
hohen Niveaus im Bereich der Wirtschaftswissenschaften und des General
Managements. Das Studium besteht aus dem Grundstudium und den
Vertiefungsrichtungen, wobei der Studierende individuell aus
acht Vertiefungsrichtungen auswählen kann (diese Richtungen sind
Logistik und Qualitätsmanagement, Management und Recht, Personalmanagement
und Organisationsgestaltung, Unternehmensführung und Controlling, Bank- und
Finanzwirtschaft, Informationsmanagement, Internationales Management,
Marketing). Den Abschluss des Studiums bildet ein Diplomarbeitssemester mit
Betonung internationaler und wissenschaftlicher Gesichtspunkte. Das
Fachhochschulstudium wird mit dem akademischen Grad Magister/Magistra für
Wirtschaft und Management abgeschlossen.
Das Fachhochschulstudium
vermittelt Wissen im Bereich der Wirtschaftswissenschaften und des General
Managements in umfassender und allgemeiner Weise, eine konkrete individuelle
Verbindung zu den Kranken- und Pflegeberufen weist diese Ausbildung nicht auf.
Dies ist insbesondere auch an den vorhandenen Vertiefungsrichtungen zu sehen,
welche jeweils einen speziellen Bereich der Wirtschaftswissenschaften und des
Managements betreffen, jedoch gibt es keinen Vertiefungsbereich der sich
speziell mit dem Management in den Kranken- und Pflegeberufen befassen
würde.
Eine solche umfassende und
allgemeine Ausbildung stellt daher keine verwandte berufliche Tätigkeit mit
der Tätigkeit des Berufungswerbers im Kranken- und Pflegebereich
dar.
Die Aufwendungen für den
Besuch dieser Fachhochschule stellen daher nicht abzugsfähige
Ausbildungskosten dar.
Der Berufung konnte daher nicht
Folge gegeben werden.
Linz,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2026-L/02
- Stammnummer
- 6863
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF