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UFSF RV/0149-F/03
Krankenbeihilfe ist keine soziale Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 16 EStG 1988 idF vor BGBl I 155/2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-F/03vom 24.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Manfred Reumiller, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer erzielte im Jahr 2001
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Grenzgänger in die
Schweiz. Im Lohnzettel war eine Krankenbeihilfe in Höhe von
6.000,00 sFr ausgewiesen. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2001 wurden diese 6.000,00 sFr als "Zuschuß
Zahnarztkosten aus dem Wohlfahrtsfonds" bezeichnet und als steuerfrei
angesehen.
Das Finanzamt Bregenz behandelte diesen Zuschuss in
Höhe von 6.000,00 sFr im Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2001 vom 13.2.2003 als steuerpflichtigen Arbeitslohn (einmalige Sonderzahlung).
Die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG wurden entsprechend
erhöht.
In der Berufung vom 12.3.2003 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass das Finanzamt bei der
Einkommensberechnung den in der Einkommensteuererklärung als steuerfrei
behandelten Krankenbeihilfezuschuss des Arbeitgebers in Höhe von
6.000,00 sFr als steuerpflichtig behandelt habe. Bei der Krankenbeihilfe
handle es sich jedoch um eine gemäß
§ 3 Abs 1 Z 16 EStG
steuerfreie soziale Zuwendung des Arbeitgebers. Die Beihilfe werde an alle
Mitarbeiter gewährt, wenn sie außerordentlich hohe Krankheits- und
Arztkosten haben. Der Anspruch jedes Mitarbeiters sei im Mitarbeiterregulativ
geregelt.
Das Finanzamt Bregenz hat die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 3.4.2003, zugestellt am 7.4.2003, als
unbegründet abgewiesen und in der Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Begriff "Bezüge und Vorteile" des
§ 25 Abs 1 Z 1 EStG alle Einnahmen und geldwerten Vorteile umfasse, die dem
Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses wiederkehrend oder einmalig
(mehrmalig) zufließen. Im § 3 EStG würden nur jene Bezüge
steuerfrei behandelt, welche von der gesetzlichen Unfallvorsorge oder aus einer
ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen
gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, ausbezahlt werden. Da die
Krankenbeihilfe vom Arbeitgeber des Berufungsführers ausbezahlt worden sei,
habe diese Zahlung zu den steuerpflichtigen Bezüge gehört und sei
daher gemäß
§ 33 EStG zu versteuern.
Mit Eingabe vom 7.5.2003 beantragte der
Berufungsführer die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum
31.5.2003.
Im
Vorlageantrag vom 17.5.2003 brachte der Berufungsführer im Wesentlichen
vor, dass es sich bei der Krankenbeihilfe um eine gemäß
§ 3 Abs
1 Z 16 EStG steuerfreie soziale Zuwendung des Arbeitgebers handle. Die Beihilfe
werde an alle Mitarbeiter gewährt, wenn sie außerordentlich hohe
Krankheits- und Arztkosten hätten. Der Anspruch jedes Mitarbeiters sei im
Mitarbeiterregulativ geregelt. Zuletzt möchte er noch festhalten, dass die
Berufungsvorentscheidung vermutlich auf Grund einer falschen Sachverhaltsannahme
ergangen sei. Es gehe hier nicht um die steuerfreie Behandlung von
Krankengeldern. Es gehe vielmehr um einen betriebsintern geregelten
Kostenzuschuss des Arbeitgebers zu außerordentlich hohen Arztkosten der
Mitarbeiter. Die Leistung eines Zuschusses durch den Arbeitgeber sei im
Mitarbeiterhandbuch geregelt. Er werde jedem Mitarbeiter gewährt, wenn er
außerordentliche Arztkosten habe. Dies sei eindeutig eine soziale
Zuwendung des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Abs 1 Z 16 EStG in der damals
gültigen Fassung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG
gehören Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(Arbeitslohn). Die vom Berufungsführer bezogene Krankenbeihilfe in
Höhe von 6.000,00 sFr gehört daher zu seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit.
Strittig ist daher lediglich ob die Krankenbeihilfe unter
die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 16 EStG idF vor BGBl I 2002/155 zu
subsumieren ist.
Gemäß
§ 3 Abs 1 Z 16 idF vor BGBl I
2002/155 waren freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle
Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer oder an den
Betriebsratsfonds von der Einkommensteuer befreit; Zuwendungen an individuell
bezeichnete Arbeitnehmer waren steuerpflichtiger Arbeitslohn.
§ 3 Abs 1 Z 16 EStG unterscheidet sich wesentlich von
den anderen sozial motivierten Befreiungen durch die Einschränkung, dass
Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer nicht begünstigt sind.
Deshalb ist die Befreiung dann nicht anwendbar, wenn der Dienstgeber im Falle
außerordentlich hoher Krankheitskosten jedem seiner Dienstnehmer eine
Krankenbeihilfe gewährt; denn mit der Gewährung ist der Empfänger
individuell bestimmt (Doralt, EStG ³
§ 3 Tz 93). Dies deckt sich auch
mit dem Bericht des Finanzausschusses - 1285 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP - zum
Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz mit dem ua § 3
Abs 1 Z 16 EStG dahingehend abgeändert wurde, dass "freiwillige
soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen
seiner Arbeitnehmer" aus § 3 Abs 1 Z 16 ausgeschieden wurden,
"zumal dieser Wortfolge nach ständiger Rechtsprechung kein
Anwendungsbereich zugekommen ist". Die Gewährung der Krankenbeihilfe
in Höhe von 6.000,00 sFr fällt daher weder unter die Befreiung
des § 3 Abs 1 Z 16 EStG noch unter eine andere Steuerbefreiung. Die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
24. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-F/03
- Stammnummer
- 6862
- Gültig
- 24.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF