Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0489-I/03
Nachsicht eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0489-I/03vom 21.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Erich Pedit, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Jahr
2001 mit Bescheid vom 3. Dezember 2002 fest. Als Fälligkeitstag der
Nachforderung (€ 36.581,03) war der 10. Jänner 2003
ausgewiesen. Da der Berufungswerber diesen Betrag nicht bis zum
Fälligkeitstermin entrichtete, schrieb ihm das Finanzamt mit Bescheid vom
10. Februar 2003 einen Säumniszuschlag in Höhe von 2 % der
Nachforderung (€ 731,41) vor.
Mit dem Schreiben vom 20. Februar 2003 stellte der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers ein Nachsichtsansuchen, das er mit
einem Irrtum des Berufungswerbers bezüglich des Fälligkeitstages
begründete. Der Berufungswerber habe am 16. Februar 2003 (gemeint
wohl: 16. Jänner 2003) den Betrag von € 31.878 an das
Finanzamt überwiesen. Da die Zahlungsfrist nur geringfügig (um 6 Tage)
überschritten worden sei und der Berufungswerber seinen bisherigen
Zahlungsverpflichtungen stets pünktlich nachgekommen sei, werde beantragt,
den Säumniszuschlag "nur vom Differenzbetrag"
(€ 4.692,33) festzusetzen.
Das Finanzamt wies das Nachsichtsansuchen mit Bescheid vom
3. Juli 2003 mangels Vorliegens einer Unbilligkeit ab und gab auch der
dagegen erhobenen Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober
2003 keine Folge. Mit dem Schreiben vom 13. Oktober 2003 wurde der Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236
Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Nach dieser Gesetzesbestimmung
hat die Abgabenbehörde im Fall eines Nachsichtsansuchens zuerst zu
prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff
der Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles entspricht. Wird diese Frage
verneint, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der
Antrag aus rechtlichen Gründen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde
hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im
Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu
entscheiden (vgl. zB VwGH 11. 12. 1996, 94/13/0047).
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine
persönlich bedingte Unbilligkeit wird etwa dann gegeben sein, wenn die
Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
wäre, die außergewöhnlich sind. Eine sachlich bedingte
Unbilligkeit ist hingegen anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des
Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. zB VwGH 22. 11. 1999,
96/17/0237; VwGH 17. 10. 2001, 98/13/0073).
Im Nachsichtsverfahren ist es
Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels
das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die Nachsicht
gestützt werden kann (vgl. zB VwGH 17. 2. 1983, 82/15/0070). Die
Abgabenbehörde hat im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom
Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen. Da der
Berufungswerber keinen Sachverhalt dargelegt hat, aus dem sich das Vorliegen
einer persönlichen Unbilligkeit ergeben könnte, braucht auf diese
Frage nicht näher eingegangen zu werden.
Aus der Behauptung des
Berufungswerbers, er sei seinen Zahlungsverpflichtungen bisher pünktlich
nachgekommen, ergibt sich für sich allein keine Unbilligkeit in der
Einhebung des Säumniszuschlages (vgl. VwGH 17. 2. 1983,
82/15/0070). Der in der pauschalen Vorschreibung des Säumniszuschlages
allenfalls gelegenen Härte wird vielmehr durch die Bestimmung des §
217 Abs. 5 BAO (§ 221 Abs. 1 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000)
Rechnung getragen. Danach entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages in den Fällen einer ausnahmsweisen Säumnis dann
nicht, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. Damit ist aber der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen der
Gesetzgeber von der Säumniszuschlagsfestsetzung Abstand nehmen wollte, wenn
die Abgaben ansonsten pünktlich entrichtet wurden. Der Abgabenbehörde
ist es verwehrt, diesen Rahmen ohne das Vorliegen besonders
berücksichtigungswürdiger Gründe - etwa im Wege einer Nachsicht -
zu erweitern.
Was die geringe Dauer der
Säumnis betrifft, so kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu,
auch wenn die Sichtweise des Berufungswerbers verständlich erscheinen mag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich schon mehrfach ausgesprochen, dass
ein allfälliges wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der
verspäteten Abgabenentrichtung und der steuerlichen Auswirkung ein
unmittelbares Ergebnis des starren Prozentsatzes des Säumniszuschlages ist.
Dass der Säumniszuschlag bei einer kurzen Verzugsdauer einer höheren
"Verzinsung" des geschuldeten Abgabenbetrages entspricht als bei
längerer Dauer, ist eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, welche
keine Unbilligkeit der Einhebung des Säumniszuschlages begründet (vgl.
zB VwGH 22. 3. 1995, 94/13/0264, 0265; VwGH 17. 9. 1997,
93/13/0049).
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Abweisung des Nachsichtsansuchens aus Rechtsgründen
der Rechtslage entspricht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
21. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0489-I/03
- Stammnummer
- 6852
- Gültig
- 21.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF