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Findok · Richtlinien

UP-5100

10. Ceuta und Melilla

geltende FassungRichtlinie2020-0.250.770gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-5100

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla Im Sinne dieses Ursprungsprotokolls schließt der Begriff "Gemeinschaft" (EU) Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" (EU) schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein. Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der CARIFORUM-Staaten angesehen werden können, gilt dieses Ursprungsprotokoll sinngemäß. Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in einem CARIFORUM-Staat be- oder verarbeitet, so gelten sie als in einem CARIFORUM-Staat vollständig gewonnen oder hergestellt. Die in Ceuta und Melilla oder in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in einem CARIFORUM-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in einem CARIFORUM-Staat weiter be- oder verarbeitet werden. Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten nicht ausreichenden Be oder Verarbeitungen (Minimalbehandlungen) nicht als Be- oder Verarbeitung. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. 11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EG kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.250.770
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0074-IV/7/2014
Stammnummer
68514
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF