Findok · Richtlinien
UP-5100
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
geltende FassungRichtlinie2020-0.250.770gilt ab 01.07.2014
Inhaltsverzeichnis der UP-5100
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom WPA erfasst sein (Abschnitt 4.)
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der CARIFORUM-Staaten sein (Abschnitt 5.)
3.die Ware muss aus dem Gebiet eines CARIFORUM-Staates direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.)
4.die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.)
3.2. Präferenzzölle
Waren mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten werden zollfrei zur Einfuhr in die EG-Vertragspartei zugelassen, ausgenommen die in Anhang II des WPA (ab S. 90) aufgeführten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen.
Die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EU werden gemäß Anhang III des WPA (ab S. 92) gesenkt oder beseitigt.
Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach diesem WPA gewährt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.250.770
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0074-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68514
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF