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Findok · Richtlinien

UP-5100

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

geltende FassungRichtlinie2020-0.250.770gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-5100

Wortlaut laut Findok

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom WPA erfasst sein (Abschnitt 4.) 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der CARIFORUM-Staaten sein (Abschnitt 5.) 3.die Ware muss aus dem Gebiet eines CARIFORUM-Staates direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.) 4.die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.) 3.2. Präferenzzölle Waren mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten werden zollfrei zur Einfuhr in die EG-Vertragspartei zugelassen, ausgenommen die in Anhang II des WPA (ab S. 90) aufgeführten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen. Die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EU werden gemäß Anhang III des WPA (ab S. 92) gesenkt oder beseitigt. Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach diesem WPA gewährt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.250.770
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0074-IV/7/2014
Stammnummer
68514
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF