Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0462-W/03
Die Studiengebühr für ein Doktoratsstudium ist nicht als Werbungskosten abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0462-W/03vom 20.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 18. Oktober 2002 des
Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
den Gerichtsbezirk Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Vom Bw. -welcher als
Vertragsassistent an der TU- Wien Einkünfte aus nichtselbstständiger
Tätigkeit bezieht- wurden mit Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung ua. Aufwendungen in Höhe von S 25.110,62 als
Werbungskosten beantragt. Es wurden die Anschaffungskosten eines Computers,
einer Festplatte, von Software sowie Reisekosten und Studiengebühren
geltend gemacht. Das Finanzamt forderte den Bw. auf, Originalbelege vorzulegen
und bekannt zu geben an welchem Institut der Technischen Universität Wien
er beschäftigt sei und für welches Studium die Studiengebühren
bezahlt worden sind. Im Antwortschreiben führte der Bw. aus, dass er am
Institut für Materialchemie der TU Wien beschäftigt ist. Die
Studiengebühren wurden für das Doktoratsstudium der Technischen
Wissenschaften in Chemie bezahlt. Eine Voraussetzung für die Anstellung als
Vertragsassistent sei die Durchführung einer Dissertation gewesen, sodass
die Aufwendungen für die Studiengebühren in direktem Zusammenhang mit
der Ausübung seines Berufes stünden. Außerdem legte der Bw. die
Originalbelege für die Werbungskosten dem Finanzamt vor.
Das Finanzamt hat bei
Durchführung der Veranlagung die Studiengebühren im Wesentlichen mit
der Begründung, dass diese keine Werbungskosten darstellen, nicht
anerkannt. Gegen den Bescheid hat der Bw. Berufung erhoben. In der
Begründung hat der Bw. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
31. Jänner 2002, 2001/15/0098 verwiesen, worin ausgeführt worden sei,
dass die Kosten eines Universitätsstudiums dann als Werbungskosten
anzuerkennen seien, wenn das Studium im Hinblick auf die konkret ausgeübte
Tätigkeit qualifiziert verflochten sei. Außerdem wurde noch
vorgebracht, dass die Durchführung einer Dissertation und somit die
Inskription des Doktoratsstudiums Anstellungsvoraussetzung als Assistent am
Institut der TU-Wien gewesen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Daraufhin bracht
der Bw. einen Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten
sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Mit dem Steuerreformgesetz 2000
BGBL I 1999/106 wurde dem § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Z 10 hinzugefügt.
Danach sind ab dem Kalenderjahr 2000 Werbungskosten auch Aufwendungen für
Aus-und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen.
Nach § 4 Z 2
Universitätsstudiengesetz, BGBL.Nr. 48/1997 sind ordentliche Studien die
Diplomstudien und die Doktoratsstudien. Diplomstudien sind nach § 4 Z 3
UniStG die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen oder
wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung
für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung
wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse und
Methoden erfordern. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der
Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher
Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses dienen (§ 4 Z 8 UniStG). Zulassungsvoraussetzung für ein
Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften ist der Abschluss bestimmter
ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudien.
Nach der im Berufungszeitraum
geltenden Rechtslage sind somit unabhängig vom Zusammenhang mit der
ausgeübten (verwandten) Tätigkeit Aufwendungen die für ein
ordentliches Hochschulstudium verausgabt werden, nicht abzugsfähig. Die
Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium können auch dann
nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die durch das
Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage
für die Berufsausübung darstellen. Ebenso nichtabzugsfähig ist
ein Zweitstudium in Form eines ordentlichen Universitätsstudiums, auch wenn
eine qualifizierte Verflechtung zum Erststudium besteht-das Studium also
geeignet ist, nach einem Erststudium den für die praktische
Berufsausübung gegebenen Wissensstand auszubauen.
Das vom Bw. in seiner Berufung
zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betraf einen Sachverhalt des
Kalenderjahres 1998. Für dieses Kalenderjahr war die Bestimmung des §
16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung BGBL I 1999/106 noch nicht anzuwenden.
Nach der für diesen Zeitraum geltenden Rechtslage, zählten
Aufwendungen für die berufliche Fortbildung, nicht jedoch Aufwendungen
für die Berufsausbildung zu den Werbungskosten. Nach Lehre und
Rechtsprechung stellten die Kosten eines Hochschulstudiums schon bisher
grundsätzlich Berufsausbildungskosten dar und waren daher als
Werbungskosten nicht abzugsfähig. Nur wenn der Steuerpflichtige ein
Hochschulstudium bereits abgeschlossen hatte und einen adäquaten Beruf
ausübte, konnten die Kosten eines zweiten Hochschulstudiums Werbungskosten
sein, wenn beide Wissensgebiete qualifiziert verflochten waren. Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, 89/14/0171
betreffend der Aufwendungen für ein Doktoratsstudium ausgeführt, dass
ein Hochschulstudium auch wenn es sich um das an das Diplomstudium
anschließende Doktoratsstudium auf dem gleichen Studiengebiet handelt,
Teil der privaten Lebensgestaltung ist und die bei diesem Studium entstehenden
Aufwendungen keine abzugsfähigen Werbungskosten sind.
Die vom Bw. im Kalenderjahr
2001 bezahlten Studiengebühren für das Doktoratsstudium waren
gemäß der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht als
Werbungskosten anzuerkennen, da es sich bei dem angeführten
Doktoratsstudium um ein ordentliches Universitätsstudium im Sinne des
§ 4 Z 2 UniStG handelt.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
20. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0462-W/03
- Stammnummer
- 6837
- Gültig
- 20.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF