RIS AI

Findok · Richtlinien

UP-4780

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

geltende FassungRichtlinie2020-0.229.107gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-4780

Wortlaut laut Findok

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Ursprungsprotokolls zu gewährleisten, leisten Syrien und die Gemeinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der WVBen EUR.1, der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren und der Erklärungen der Ausführer auf den Formblättern EUR.2. 9.2. Prüfung der Präferenznachweise Eine nachträgliche Prüfung der WVBen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben. Zu diesem Zweck senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die WVB EUR.1 oder das Formblatt EUR.2 oder eine Fotokopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück und geben dabei gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift davon vorgelegt worden ist, so fügen sie diese dem Formblatt EUR.2 bei; sie teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der WVB oder im Formblatt schließen lassen. Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben. Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden des Einfuhrstaats so schnell wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich feststellen lassen, ob die beanstandete WVB EUR.1 bzw. das beanstandete Formblatt EUR.2 für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob auch auf diese Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung finden kann. Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden. 9.3. Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen. 9.4. Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der zwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um eine WVB EUR.1 zu erhalten, oder der ein Formblatt EUR.2 mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt. 9.5. Freizonen Syrien und die Gemeinschaft treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einer WVB EUR.1 begleitete Waren, die während der Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind. 10. Ceuta und Melilla Die Anwendung dieses Ursprungsprotokolls auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla ist nicht vorgesehen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.229.107
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0019-IV/7/2014
Stammnummer
68282
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
01.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF