Findok · Richtlinien
UP-4780
11. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2020-0.229.107gilt ab 01.07.2014
Inhaltsverzeichnis der UP-4780
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Der Kooperationsrat kann Änderungen dieses Protokolls beschließen.
11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse
Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Syrien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn sie den Bestimmungen des Ursprungsprotokolls entsprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den zuständigen Zollbehörden des Ausfuhrstaats nachträglich ausgestellte WVB EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der direkten Beförderung vorgelegt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.229.107
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0019-IV/7/2014
- Stammnummer
- 68282
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.07.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF