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Findok · Richtlinien

UP-4780

11. Schlussbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2020-0.229.107gilt ab 01.07.2014

Inhaltsverzeichnis der UP-4780

Wortlaut laut Findok

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Kooperationsrat kann Änderungen dieses Protokolls beschließen. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagererzeugnisse Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Syrien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn sie den Bestimmungen des Ursprungsprotokolls entsprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den zuständigen Zollbehörden des Ausfuhrstaats nachträglich ausgestellte WVB EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der direkten Beförderung vorgelegt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.229.107
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0019-IV/7/2014
Stammnummer
68282
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 3)
Gültig
01.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF