Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0101-F/03
Dienstgeberbeitragspflicht für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0101-F/03vom 20.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 14. November
2003 über die Berufung der Bf, vertreten durch die Platzgummer &
Hepberger Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch OR Dr. Dietmar
Schorn, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1997
bis 2001 nach in Feldkirch durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird der
angefochtene Bescheid abgeändert.
Der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den
Zeitraum 1997 bis 2001 wird mit 27.101,88 €, der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag mit 2.661,14 € festgesetzt.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
An
der berufungsführenden GmbH ist deren Geschäftsführer zu 100%
beteiligt. Dem im März 1994 auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Geschäftsführungsvertrag zufolge obliegt dem Geschäftsführer
die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen (§ 2). Er
ist in Ausübung seiner Tätigkeit an keinerlei Dienstzeiten gebunden;
die Jahresarbeitszeit ist von ihm nach Maßgabe seiner Einschätzung
festzulegen (§ 3). Für seine Unfall-, Kranken- und
Pensionsversicherung hat er selbst aufzukommen; es obliegt ihm auch, im Falle
der Krankheit die Geschäftsführung der Gesellschaft sicherzustellen
(§ 5). Hinsichtlich der Entlohnung enthält der Vertrag folgende
Regelung (§ 4):
Für
die ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistung erhält der
Geschäftsführer ein vorläufiges Jahresgrundentgelt von ATS
1,200.000 auszahlbar nach Anforderung durch den Geschäftsführer unter
Berücksichtigung der Liquiditätslage der Gesellschaft. Dieses
Grundentgelt wird anhand des erzielten Betriebsergebnisses (Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Abzug der
Geschäftsführungsvergütung) wie folgt
angepasst:
Der
Geschäftsführer erhält
vom
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Abzug der
Geschäftsführungsvergütung
|
über
ATS 8.000.000
|
obiges
Grundentgelt + 15% vom übersteigenden Betrag
|
zwischen
ATS 4.000.000 und 8.000.000
|
obiges
Grundentgelt
|
zwischen
ATS 2.000.000 und 4.000.000
|
50%
des Grundentgeltes + 30% des 2.000.000 übersteigenden
Betrages
|
bis
ATS 2.000.000
|
30%
des erzielten Betriebsergebnisses
Bei
negativen Betriebsergebnissen erhält der Geschäftsführer keine
Vergütung. Sollten die Betriebsergebnisse über 2 Jahre anhaltend
negativ sein, so ist er verpflichtet, der Gesellschaft 20% der negativen
Betriebsergebnisse ab diesem Jahr zu ersetzen. Anstelle des Ersatzes kann der
Geschäftsführer persönlich Haftungen gegenüber den Banken in
Höhe von 40% des negativen Betriebsergebnisses abgeben. Auf diese
abzugebenden Haftungen sind bereits allfällig bestehende
Haftungsübernahmen anzurechnen.
Nach
den Feststellungen einer im Jahr 2002 durchgeführten Lohnsteuerprüfung
beliefen sich die Geschäftsführervergütungen auf jeweils
720.000,00 S in den Jahren 1997 und 1998, 987.600,00 S (1999),
1.109.988,00 S (2000) und 1.469.600,00 S (2001).
In
Entsprechung der Auffassung des Prüfers, dass der Geschäftsführer
aufgrund der Eingliederung in den Betrieb der Berufungsführerin, des
fehlenden Unternehmerrisikos sowie der monatlich laufend erfolgten Entnahmen im
Ergebnis als Dienstnehmer im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 2
FLAG 1967 anzusehen sei, wurden der Berufungsführerin für diese
Bezüge ihres Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem im Spruch
angeführten Bescheid Dienstgeberbeiträge in Höhe von insgesamt
225.323,00 S (16.375,00 €) und Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von insgesamt 22.127,00 S
(1.608,00 €) vorgeschrieben.
Dagegen
wandte sich die steuerliche Vertretung der Berufungsführerin mit Berufung
und nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung, in der sich das
Finanzamt ausgehend von den im Prüfungsbericht angeführten
Bezügen auch darauf stützte, dass die
Geschäftsführervergütungen in keinem der Streitjahre entsprechend
der schriftlichen Vereinbarung ausbezahlt worden seien, mit Vorlageantrag.
Begründend wurde, verweisend auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes
sowie eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, im
Wesentlichen ausgeführt, dass das Unternehmerwagnis aus dem
Geschäftsführungsvertrag unzweifelhaft hervor gehe. Die enge Bindung
der jährlichen Geschäftsführerentlohnung an das Betriebsergebnis
widerspiegle die Verlagerung eines großen Teiles des Unternehmerrisikos
von der Berufungsführerin auf den Geschäftsführer in klarer
Weise. Die für die Bemessung der Vergütungen vertraglich vereinbarte
Bestimmungsgröße des Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit beinhalte all jene Komponenten, die das
Unternehmergeschick und das daraus resultierende Unternehmerrisiko zum Ausdruck
brächten. Auch seien die Vergütungen entgegen den Ausführungen
des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung völlig vertragskonform
abgerechnet worden.
Zu
bedenken sei dabei, dass der Geschäftsführer bei niedrigen
Betriebsergebnissen unter Berücksichtigung der noch zu leistenden
Sozialabgaben im Verhältnis zur Größe des Unternehmens eine
relativ niedrige Vergütung erhalte. Daraus sei ersichtlich, dass der
Geschäftsführer wegen der vertraglich vereinbarten Tragung des
unternehmerischen Risikos bei niedrigen Jahresergebnissen auf einen großen
Teil der in der Branche üblichen Leistungsvergütungen habe verzichten
müssen, weil die Ertragsfähigkeit des Unternehmens eine solche
Höhe der Vergütungen nicht zugelassen habe.
Unberücksichtigt sei zudem
geblieben, dass der Geschäftsführer im Falle eines negativen Cash-flow
keinen Bezug erhalte und er bei negativen Betriebsergebnissen in zwei
aufeinander folgenden Kalenderjahren zur teilweisen Abdeckung der negativen
Ergebnisse verpflichtet sei. Dass der Vertrag vom wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit geändert werden
könne, stehe im Widerspruch zum tatsächlichen Geschehen; der Vertrag
sei seit 1994 nicht geändert worden. Im Übrigen wäre die
Möglichkeit des "Selbstkontrahierens" ein Argument für die
Tragung von Risiko, denn wer "Insichgeschäfte" abschließen
könne, könne auch nicht Dienstnehmer sein, weil er sein Handeln eben
selbst zu verantworten habe und in jedem Fall das daraus resultierende Risiko
selbst zu tragen habe. Auch habe das Finanzamt keine Nachforschungen über
das im Jahr 2002 erzielte Ergebnis angestellt.
Aufgrund des von der
steuerlichen Vertretung mit dem Hinweis, dass das Finanzamt nur einen Teil der
gebuchten Beträge berücksichtigt habe, bestrittenen Vorwurfs der nicht
vertragskonformen Ermittlung der Geschäftsführerbezüge sowie
erheblicher Differenzen zwischen den vom Prüfer angesetzten Beträgen
und jenen die der Geschäftsführer in seiner
Einkommensteuererklärung angegeben hatte, ersuchte der unabhängige
Finanzsenat das Finanzamt und die steuerliche Vertretung um
Stellungnahme.
In den daraufhin von der
steuerlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 12. Juni 2003 vorgelegten
Unterlagen sind die vom Geschäftsführer bezogenen Vergütungen mit
1,200.000,00 S (1997), 1,200.000,00 S (1998), 1,588.000,00 S
(1999), 1,850.000,00 S (2000) und 178.000,00 € (2001)
ausgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die vom Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ausgehende Rückrechnung der
Geschäftsführervergütungen die vertragskonforme Ermittlung
belege. Diese Beträge stimmten auch mit den in den
Einkommensteuererklärungen des Geschäftsführers angegebenen
Einkünften aus selbständiger Arbeit überein. Lediglich im Jahr
1999 bestehe eine geringfügige Differenz von 2.000,00 S. Die Ursache
hiefür lasse sich nicht mehr feststellen, liege vermutlich aber in einem
Übertragungsfehler.
Das Finanzamt führte dazu
im Schreiben vom 1. Juli 2003 aus, dass der Prüfer anhand der ihm zur
Verfügung stehenden Unterlagen die Verbuchung des
Geschäftsführergehaltes auf zwei Konten nicht habe erkennen
können und er deshalb nur einen Teil der ausbezahlten Vergütungen in
die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag einbezogen
habe. Es müssten daher die ausbezahlten, auf beiden Konten verbuchten
Beträge für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages
herangezogen werden.
Anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung verwies der steuerliche Vertreter nachdem
die vertragskonforme Ermittlung der Bezüge außer Streit gestellt
wurde, im Wesentlichen auf das bereits Vorgebrachte.
Der
Senat hat erwogen:
Arbeitslöhne,
für die der Dienstgeberbeitrag zu leisten ist, sind gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt
werden.
Wie
der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist
dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen
Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das
Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen
(vgl. VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054; in diesem Sinne auch
VfGH 1.3.2001, G 109/00). Dabei ist allerdings vom Vorliegen einer -
auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlenden -
Weisungsgebundenheit auszugehen und sodann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund
stehen.
Zu den
Merkmalen, die im Zusammenhang mit der Weisungsungebundenheit zu sehen sind und
in diesem Sinn ihre Indizwirkung zur Beurteilung des Vorliegens eines
steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen
VwGH 23.4.2002, 2001/14/0060) vor allem fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten. Die im Werkvertrag getroffenen
Vereinbarungen betreffend nicht geregelte Arbeitszeit oder das Erfordernis der
Sicherstellung der Geschäftsführung im Falle einer Abwesenheit infolge
Krankheit stehen daher der Annahme einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne des
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 nicht entgegen.
Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden vom
wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (vgl. VwGH 31.3.2003,
2003/14/0023, sowie VwGH 12.9.2001, 2001/13/0110, und die dort
angeführten Erkenntnisse) dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass
der
Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft
eingegliedert ist,
ihn
weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes
derSchwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer
Ausgaben trifft und
er
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung.
Der
gegenständliche Geschäftsführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, er kann jedoch unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist auf jeden Monatsletzten gekündigt oder aus wichtigem
Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden (§ 6).
Somit
ergibt sich aber bereits aus der Vertragsgestaltung eine auf Dauer ausgerichtete
Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers, was auch durch die
bereits langjährige Ausübung der Geschäftsführungsfunktion
Bestätigung findet und liegt sohin ein Dauerschuldverhältnis vor. Die
bestehende Kündigungsmöglichkeit vermag daran nichts zu ändern,
gehört die Kündbarkeit doch zum Wesen eines
Dauerschuldverhältnisses. Im Gegensatz zur Leistungserbringung im Rahmen
eines Werkvertrages entspricht die Arbeitsleistung im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses grundsätzlich aber einer Betätigung im
Sinne des § 22 EStG 1988 (vgl. VwGH 29.5.2001,
2001/14/0077).
Auch
ist dem Geschäftsführer nach dem Vertragsinhalt nicht die
Verpflichtung zur Abwicklung eines konkreten Auftrages bzw. Projektes auferlegt.
Nach den Bestimmungen des Geschäftsführungsvertrages ist der
Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft allein
zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft zu führen
(§ 1). Es obliegt ihm die Leitung und Überwachung des
Unternehmens im Ganzen, wobei er insbesondere für die wirtschaftlichen,
finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft Sorge zu tragen hat
(§ 2). Inwieweit ihm dies wiederum möglich sein sollte, ohne in
den Betrieb der Berufungsführerin eingegliedert zu sein, ist nicht
einsichtig.
Unternehmerwagnis
liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor,
wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen und somit auch die
Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Dabei kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im
Hinblick auf die bei wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführern gegebene Möglichkeit des
Selbstkontrahierens und den daraus resultierenden Schwierigkeiten der
Sachverhaltsermittlung der nach außen in Erscheinung tretenden
tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung ausschlaggebende Bedeutung
zu (vgl. VwGH 20.3.2002, 2001/15/0058).
Nicht
geteilt werden kann die diesbezügliche Auffassung der steuerlichen
Vertretung, die Möglichkeit des "Selbstkontrahierens" sei ein
Argument für die Tragung von Risiko, denn wer "Insichgeschäfte"
abschließen könne, könne auch nicht Dienstnehmer sein, weil er
sein Handeln eben selbst zu verantworten habe und in jedem Fall das daraus
resultierende Risiko selbst zu tragen habe, steht ihm diese Möglichkeit
doch nur aufgrund seiner Stellung als wesentlich beteiligter Gesellschafter
nicht aber aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer zu. Auf ein
Wagnis als Gesellschafter kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes jedoch ebenso wie auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft selbst nicht an (vgl. unter vielen VwGH 29.1.2003,
2001/13/0181).
Der
eingangs angeführten Bestimmung des Geschäftsführungsvertrages
zufolge erhält der Geschäftsführer ein vorläufiges
Grundentgelt das in Abhängigkeit vom erzielten Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach oben oder nach unten
angepasst wird.
Kein
Zweifel kann grundsätzlich darüber bestehen, dass das Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ein den Unternehmenserfolg zum
Ausdruck bringender Parameter ist und infolgedessen auch eine taugliche und
allgemein anerkannte Bemessungsgrundlage für eine erfolgsabhängige
Lohngestaltung ist.
Die
tatsächlichen Geschäftsführervergütungen beliefen sich nach
den von der steuerlichen Vertretung mit dem Schriftsatz vom 12. Juni 2003
vorgelegten Unterlagen auf 1,200.000,00 S (1997 und 1998),
1,588.000,00 S (1999), 1,850.000,00 S (2000) und
178.000,00 € (2001). Das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit vor Abzug der
Geschäftsführervergütungen ist mit 6,714.000,00 S (1997),
7,088.000,00 S (1998), 10,588.269,00 S (1999), 12,372.747,00 S
(2000) und 1,191.561,00 € (2001) ausgewiesen.
Die
von der steuerlichen Vertretung anhand der vorgelegten Unterlagen
nachvollziehbar dargelegte vertragskonforme Ermittlung der
Geschäftsführervergütungen wurde vom Finanzamt nunmehr
außer Streit gestellt. Im Ergebnis lässt sich für die
Berufungsführerin damit aber nichts gewinnen, wurde doch lediglich die
Abhängigkeit der Entlohnung des Geschäftsführers vom erzielten
Betriebsergebnis dargelegt, nicht aber ein vom Geschäftsführer
tatsächlich zu tragendes Risiko wesentlicher Einnahmenschwankungen
aufgezeigt.
Angesichts
der in den Streitjahren laufend gegebenen guten und kontinuierlich steigenden
Ertragslage kann die gegenständliche Entlohnungsregelung ihrem
wirtschaftlichen Gehalt nach der Vereinbarung eines Fixbezuges in Form des
vorläufigen Grundgehaltes in Höhe von 1,200.000,00 S
zuzüglich einer Erfolgskomponente gleichgesetzt werden, kam es in diesem
Zeitraum doch aufgrund der erzielten Ergebnisse nie zu einer das Grundgehalt
unterschreitenden Entlohnung und sind die diesbezüglichen Bestimmungen der
Entlohnungsregelung im Geschäftsführungsvertrag daher auch nicht
schlagend geworden. Lässt eine Entlohnungsregelung ihrem Wesen nach aber
die Vereinbarung eines Fixbezuges erkennen, vermag auch eine zusätzliche
erfolgsabhängige Vergütung - die gegenständlich
höheren Vergütungen im Falle des Erzielens höherer
Betriebsergebnisse (EGT) entsprechen einer solchen im Ergebnis - nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Unternehmerrisiko
nicht zu begründen, zumal erfolgsabhängige Lohnkomponenten auch bei
leitenden Angestellten keineswegs unüblich sind (vgl. VwGH 12.9.2001,
2001/13/0180).
Im
Hinblick auf die tatsächlich erzielten Betriebsergebnisse kommt weder dem
Umstand, dass bei einem negativen Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit kein Anspruch auf eine
Tätigkeitsvergütung besteht, noch jenem, dass der
Geschäftsführer bei negativen Betriebsergebnissen in zwei aufeinander
folgenden Kalenderjahren zur teilweisen Abdeckung dieser negativen Ergebnisse
vertraglich verpflichtet ist, maßgebliche Bedeutung zu, zumal der Eintritt
eines solchen Falles weder aus der Aktenlage hervorgeht noch von der
Berufungsführerin behauptet wurde und es dem zu 100% beteiligten
Geschäftsführer, wie oben bereits ausgeführt, ohne Weiteres offen
steht, den Vertrag im Falle schlechterer oder gar negativer Betriebsergebnisse
entsprechend abzuändern. Dass der Vertrag seit 1994 nicht geändert
wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz, bestand doch in diesem Zeitraum
aufgrund der erzielten Ergebnisse keinerlei Veranlassung für eine solche
Vertragsänderung. Auch steht dieser Umstand in keinem wie immer gearteten
Widerspruch zu der bei einem wesentlich beteiligten Geschäftsführer
grundsätzlich gegebenen Möglichkeit einer Vertragsänderung im
Falle einer maßgeblichen Verschlechterung der
Betriebsergebnisse.
Ebenso
wenig kann ein Unternehmerrisiko aus dem im Übrigen nicht konkretisierten
Vergleich mit dem Gehalt eines vergleichbar qualifizierten angestellten
Geschäftsführers abgeleitet werden, zumal der im Vorlageantrag
angesprochene Umstand, dass der Geschäftsführer bei niedrigen
Jahresergebnissen auf einen großen Teil der in der Branche üblichen
Leistungsvergütungen verzichten müsse, weil die Ertragsfähigkeit
des Unternehmens eine solche Höhe der Vergütungen nicht zulasse, in
den Streitjahren eben nicht eingetreten ist. Folglich war auch mit dem Hinweis
auf die Abhängigkeit der künftigen Pension vom bezahlten Entgelt und
das sich daraus ergebende Risiko nichts zu gewinnen.
Insgesamt
ist trotz der im Zeitraum von 1997 bis 2001 eingetretenen Schwankungen des
Geschäftsführerbezugs zwischen 1,20 Mio S und 2,45 Mio S
daher nicht erkennbar, dass sich für den Geschäftsführer der
Berufungsführerin im Hinblick auf die Entlohnungsregelung und die
tatsächlich erzielten Ergebnisse ein wesentliches Einnahmenrisiko, wie es
für Unternehmer typisch ist, ergeben hätte.
Auch
ausgabenseitig wurde ein Unternehmerrisiko nicht aufgezeigt. Dass der
Geschäftsführer ins Gewicht fallende Ausgaben zu tragen gehabt
hätte, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch wurde derartiges von der
Berufungsführerin behauptet. Dass der Geschäftsführer für
die Sozialversicherungsbeiträge selbst aufzukommen hat, vermag ein
Unternehmerrisiko nicht aufzuzeigen, sind diese doch einnahmenabhängig und
hinsichtlich des Arbeitnehmeranteiles auch von üblichen Dienstnehmern im
Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 zu tragen (vgl.
VwGH 29.5.2001, 2001/14/0077).
Unbestritten
ist zudem geblieben, dass die Entnahmen monatlich laufend erfolgt sind und war
im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bestehen eines
Unternehmerrisikos für den Geschäftsführer daher zu
verneinen.
Nichts
gewinnen ließ sich schließlich auch mit dem Hinweis der steuerlichen
Vertretung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.1.2003,
2002/13/0186. In dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall waren zwei
Gesellschafter-Geschäftsführer zu je 50% an der GmbH beteiligt, die
Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit ergab sich aus
dem von jedem Geschäftsführer für die GmbH erwirtschafteten
Umsatz abzüglich der jedem Geschäftsführer zurechenbaren
Einzelkosten und der dem jeweiligen Umsatzanteil verhältnismäßig
entsprechenden Gemeinkosten, wobei jeder zumindest 20% der Gemeinkosten zu
tragen hatte, sodass ein Gesellschafter-Geschäftsführer auch einen
"Verlust" erleiden konnte und in einem der Streitjahre auch
tatsächlich der Fall eingetreten ist, dass einer der
Geschäftsführer keine Vergütung erhalten hat, weil sein
Umsatzanteil zu gering war, um die ihm zugewiesenen Kostenkomponenten mehr als
nur abzudecken. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, das
vereinbarte Entlohnungssystem, dessen tatsächliche Umsetzung nicht strittig
war, halte einem Fremdvergleich nicht stand, weil es nicht üblich sei,
für eine erbrachte Leistung kein Entgelt zu erhalten, hat der
Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung verworfen, dass die von der
belangten Behörde vertretene Rechtsansicht darauf hinaus laufe, in
Fällen, in denen ein Unternehmerwagnis eines Geschäftsführers
gegeben sei, diesen Umstand als fremdunüblich anzusehen und das Fehlen
eines Unternehmerrisikos zu fingieren. Ein derartiges Auslegungsergebnis sei mit
der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Soweit die Entlohungsregelung ihrem
wirtschaftlichen Gehalt nach einer Gewinnverteilungsabrede gleich zu halten sei,
vermöge die Fremdunüblichkeit allenfalls den Betriebsausgabencharakter
der Geschäftsführervergütung in Frage zu stellen, nicht jedoch
für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ins Treffen geführt
zu werden.
Dieser
Fall ist daher mit dem gegenständlich zu beurteilenden Fall in keiner Weise
vergleichbar. Abgesehen von der im Beschwerdefall offensichtlich anders
gearteten Begründung des Nichtvorliegens eines Unternehmerrisikos, konnte
gegenständlich ein Unternehmerrisiko allenfalls aus der vertraglichen
Vereinbarung, nicht aber aus den tatsächlichen Verhältnissen
abgeleitet werden.
Hinsichtlich
der vom steuerlichen Vertreter im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung geäußerten Kritik an der derzeitigen Rechtslage
und der Rechtsprechung, ist darauf hinzuweisen, dass die
Verwaltungsbehörden die geltenden Gesetze zu vollziehen haben und sich der
Verwaltungsgerichtshof durch die in der Literatur geäußerten
kritischen Meinungen bis dato nicht zu einer Abkehr von der bisherigen
Rechtsprechung veranlasst sah.
Zusammengefasst sind daher die
Geschäftsführerbezüge als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 anzusehen und ist damit deren
Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag sowie
den Zuschlag zu diesem zu Recht erfolgt. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen. Gleichzeitig war der angefochtene Bescheid insoweit
abzuändern, als der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag von den vom steuerlichen Vertreter im Zuge des
Berufungsverfahrens bekannt gegebenen Geschäftsführervergütungen
zu bemessen war. Die angeführten Abgaben errechnen sich für den
strittigen Zeitraum wie folgt:
|
Jahr
|
Geschäftsführerbezug
|
DB
|
DZ
|
1997
|
1,200.000,00 S
|
54.000,00 S
|
5.400,00 S
|
1998
|
1,200.000,00 S
|
54.000,00 S
|
5.400,00 S
|
1999
|
1,588.000,00 S
|
71.460,00 S
|
7.146,00 S
|
2000
|
1,850.000,00 S
|
83.250,00 S
|
8.140,00 S
|
2001
|
178.000,00 €
|
8.010,00 €
|
765,40 €
|
Gesamt
|
|
27.101,88 €
(372.930,00 S)
|
2.661,14 €
(36.618,00 S)
Feldkirch,
20. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerUnternehmerrisikoFixbezugerfolgsabhängige KomponenteErgebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0101-F/03
- Stammnummer
- 6825
- Gültig
- 20.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF