Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3648-W/02
Festgestellte Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen und Büchern rechtfertigen die Verhängung eines Sicherheitszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3648-W/02vom 18.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Agitas Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997 und 1998 nach in
Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte in den Jahren 1996, 1997 und 1998 als
Eigentümerin eines Kaffeehauses Einkünfte aus Gewerbetrieb. Die
Betriebsprüfung stellte für den betreffenden Zeitraum fest, dass die
Bw. Einnahmen aus dem Installationsunternehmen ihres Ehemannes in Höhe von
S 223.057,00 (1996), S 234.435,00 (1997) und S 369.326,00 (1997) in ihrem
Kassaeingangsbuch erfasst und diese in den Einkommensteuererklärungen der
besagten Jahre als ihre eigenen erklärt hätte. Im Zuge des
Betriebsprüfungsverfahrens wurden diese Einnahmen bei der Bw. ausgeschieden
und bei ihrem Ehegatten nachversteuert. Das Kassabuch der Bw. weise daher
erhebliche materielle Mängel auf. Darüber hinaus stellte die
Betriebsprüfung fest, dass hinsichtlich der Umsätze aus
Geldspielautomaten keine Grundaufzeichnungen vorhanden und zum jeweiligen
Jahresende bei den Inventuren keine Zigarettenbestände ausgewiesen worden
wären. Diese Aufzeichnungsmängel in ihrer Gesamtheit würden die
Verhängung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 20 % der
vereinnahmten Entgelte, somit eine Umsatzzuschätzung in Höhe von S
201.000 (1996), S 206.000 (1997) sowie S 154.000 (1998)
rechtfertigen.
Gegen die auf Grundlage dieser Prüfungsfeststellungen
ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1996, 1997 und 1998 vom 27.
November 2001 erhob die Bw. am 28. Dezember 2001 Berufung und führte
darin aus, dass der im Juni 1999 beendete Kaffeehausbetrieb defizitär
gewesen wäre. Eine Aufrechterhaltung des Betriebes wäre nur durch
"Einlagen" ihres Ehemannes ermöglicht worden.
Grundaufzeichnungen der Automatenumsätze habe es nicht gegeben, weshalb
auch nichts vorzulegen wäre. Die Einspielergebnisse wären monatlich
entleert und in die Tageslosung aufgenommen worden. Das Fehlen der
Zigarettenjahresbestände zu den Jahresenden erklärte die Bw. damit,
dass diese als "Neujahrstrinkgeld" für Lieferanten,
Rauchfangkehrer, Müllmänner, Briefträger und Personal verwendet
worden wären. Demnach sei der im Berufungsfall verhängte
Sicherheitszuschlag in Höhe von 20 % völlig unangemessen, zumal sonst
keine Mängel im Rechnungswesen festgestellt worden seien.
In einer Stellungnahme vom 8. Jänner 2002 führte
die Betriebsprüfung aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für aufgestellte Automaten Aufzeichnungen
hinsichtlich Zählerstand, eingestellte Gewinnchancen, Stehzeiten usw. zu
führen seien. Auch entspreche es nicht den Erfahrungen des täglichen
Lebens den zum Jahresende noch bestehenden Inhalt der Zigarettenautomaten zur
Gänze zu verschenken, zumal die Bw. dieses Vorbringen nicht durch
entsprechende Aufzeichnungen untermauert hätte. Die Höhe des
Sicherheitszuschlages ließe sich angesichts der Darstellung der
gegenständlich festgestellten Kassafalschbuchungen in Prozenten, das sind
18 % für 1996, 19% für 1997, 32 % für 1998, als Durchschnittswert
ableiten.
Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2002 entgegnete die Bw., dass
Aufzeichnungen und Unterlagen des kleinen, leicht überschaubare
Kaffeehausbetriebes eine Nachkalkulation der Umsätze ermöglichen und
bestätigen würden, dass sämtliche Zigaretteneinkäufe
zuzüglich eines 20 %igen Aufschlages in die Umsätze eingeflossen
seien und die Automatenumsätze, da mit keinem Automatenaufsteller
abzurechnen war, durch Zählen des Geldes ermittelt worden
wären.
Im Rahmen der
vor dem Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten mündlichen
Verhandlung führte der als Zeuge einvernommene Ehegatte der Bw. an, dass er
die aus seinem Installationsunternehmen erzielten Einnahmen der Bw. nur deshalb
zukommen ließ, um die Aufrechterhaltung des Betriebes zu
gewährleisten. Eine etwaige "steuerschonende" Verschiebung von
Einnahmen wäre damit nicht beabsichtigt gewesen. Die durch den
Geldspielautomaten erzielten Barkassaeingänge wären durch monatliches
Zählen des Geldes ermittelt worden. Kassaaufzeichnungen betreffend die
Zigarettenumsätze wären nur einmal im Monat durchgeführt worden.
Der steuerliche Vertreter konkretisierte daraufhin das Berufungsvorbringen
dahingehend, dass ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 5 % der Umsätze
angemessen wäre, die Amtspartei trat diesem Vorbringen nicht
entgegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenberechnung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn
der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen, wesentlich sind (§
184 Abs. 2 BAO). Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche Mängel aufweisen, die geeignet sind,
die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO).
An sich ist stets dann zu
schätzen, wenn sich die Grundlagen für eine Abgabenerhebung nicht
durch einwandfreie Unterlagen, Aufzeichnungen und sonstige Beweise
zuverlässig ermitteln und berechnen lassen (vgl. VwGH 30.9.1998,
97/13/0033).
Nach dem Ergebnis der am 11. November 2003
durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere angesichts der von
der Bw. und ihrem als Zeugen einvernommenen Ehegatten eingeräumten
Tatsache, dass keine Grundaufzeichnungen der Geldspielautomatenumsätze
sowie keine tageweise Verbuchung der erzielten Einnahmen aus den Geldspiel- und
Zigarettenautomaten erfolgt waren, war letztlich davon auszugehen, dass die im
Berufungsfall geführten Bücher keine zuverlässige Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen ermöglicht hatten. Überdies führt
letztlich auch der Umstand, dass die Bw. Einnahmen ihres Ehegatten - aus
welchen Erwägungen auch immer - versteuerte, zur berechtigten Annahme der
materiellen Unrichtigkeit der von ihr geführten Kassabücher. Somit war
nach dem Gesamtbild der vorliegenden Verhältnisse die Zulässigkeit
einer Schätzung gegeben.
Was die Höhe des Sicherheitszuschlages anbelangt,
stützte sich die Erstbehörde bei ihrer Berechnung lediglich auf die
prozentmäßige Darstellung der durch die Kassafalschbuchungen
bedingten Mängel des Ergebnisausweises und ging hierbei jedoch nicht
schlüssig vor, indem sie durch diese Rechenoperation das Ausmaß des
in den Streitjahren jeweils angewandten Sicherheitszuschlages nach den
erklärten "Zuvielbeträgen" und nicht den vermutlichen
Fehlbeträgen im Rechenwerk entsprechend festsetzte.
Vor diesem Hintergrund war in Ansehung des in der
Berufungsverhandlung erhobenen Sachverhaltes ein Sicherheitszuschlag von 5 % der
Umsätze angemessen, zumal ein höherer Zuschlag nicht mehr als
Gefährdungs- oder Risikozuschlag im Sinne der höchstgerichtlichen
Judikatur (VwGH 15.9.1993, 92/13/004, 26.11.1996, 92/14/0212) anzusehen
wäre, sondern - insbesondere in dem von der Erstbehörde in den
angefochtenen Bescheiden herangezogenen Ausmaß - den Charakter eines
"Strafzuschlages" angenommen hätte.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 6
Berechnungsblätter
Wien,
18. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3648-W/02
- Stammnummer
- 6820
- Gültig
- 18.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF