Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2042-W/02
Feststellungsbescheid iZm DB und DZ
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2042-W/02vom 20.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Hackl & Co, gegen den Bescheid gemäß
§ 92 Abs 1 lit b BAO
des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 1999 und 2000
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) wurden von der Bw in den Streitjahren 1999 und 2000
selbst berechnet und abgeführt.
Mit Schreiben vom
22. Dezember 2000 beantragte die Bw die bescheidmäßige
Festsetzung von DB und DZ und begründete dies damit, dass im Rahmen einer
Beschwerde betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag der
Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt habe, die
entsprechenden Bestimmungen im KommStG und im FLAG als verfassungswidrig
aufzuheben.
Das Finanzamt setzte daraufhin
mit Bescheid gemäß
§ 92 Abs 1 lit b BAO die
Bemessungsgrundlagen für den DB und den DZ sowie die Abgaben selbst in der
von der Bw ursprünglich selbst berechneten und abgeführten Höhe
wie folgt fest:
|
Zeitraum
|
Bemessungsgrundlage
|
DB
|
DZ
|
1999
|
1.284.000 S
|
57.780 S
|
6.805 S
|
2000
|
1.544.000 S
|
69.480 S
|
8.183 S
Begründet wurde der
Feststellungsbescheid damit, dass zur Beitragsgrundlage für den DB und den
DZ auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art für
Personen zählten, die an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 %
beteiligt seien, vorausgesetzt, dass die Merkmale eines Dienstverhältnisses
- ausgenommen die persönliche Weisungsgebundenheit -
vorlägen. Die Tätigkeit des Geschäftsführers der Bw weise
die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf. Die Lohnabgaben DB und DZ seien
im Wege der Selbstbemessung somit richtig berechnet worden.
Die Bw erhob daraufhin Berufung
und beantragte, die Vergütungen des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht in die Bemessungsgrundlage
für den DB und den DZ einzubeziehen sowie die entsprechenden
Steuerbeträge gutzuschreiben und begründete dies damit, dass der mit
100 % am Stammkapital der Bw beteiligte Geschäftsführer nicht
Dienstnehmer sei.
Die Berufung wurde - ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als
erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die
Selbstbemessung von DB und DZ erfolgte ursprünglich unter
Berücksichtigung der Bezüge des Geschäftsführers.
Mit
Antrag vom 22. Dezember 2000 sowie auch in der Berufung vom
8. März 2001 wurde ersucht, jenen Anteil auszuscheiden und an die Bw
zu refundieren, der auf die Bezüge des Geschäftsführers
entfiel.
Das
Finanzamt erließ in der Folge einen Bescheid gemäß
§ 201 in Verbindung mit § 92 Abs 1 lit b BAO, in
welchem die Abgaben in Höhe der bisherigen Selbstbemessung festgesetzt
wurden.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus den im Lohnsteuerakt erliegenden Anbringen und
dem Bescheid vom 14. Februar 2001.
Der festgestellte Sachverhalt war in folgender Weise
rechtlich zu würdigen:
Gemäß
§ 43 Abs 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG in der Fassung des
Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr 818, ist der Dienstgeberbeitrag
für jeden Monat bis spätestens zum 15. des nachfolgenden Monats
an das Finanzamt zu entrichten. Die Bestimmung über den Steuerabzug vom
Arbeitslohn (Lohnsteuer) finden gemäß
§ 43 Abs 2 leg.
cit. sinngemäß Anwendung.
Gemäß
§ 78
Abs 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers
bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und gemäß
§ 79
Abs 1 leg. cit. die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat
einzubezahlen war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen.
Nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 122 Abs 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes
1998 kann ein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unter sinngemäßer
Anwendung des § 43 FLAG eingehoben werden.
Wenn die Abgabenvorschrift die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist gemäß
§ 201 BAO in der Fassung vor dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 ein
Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer
Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt, oder wenn sich die
Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht
richtig erweist.
Mit dem Antrag an das Finanzamt vom 22. Dezember 2000
begehrte die Bw, die Beträge der von ihr für den
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Jahre 1999 und 2000
entrichteten Dienstgeberbeiträge und Zuschläge dem Steuerkonto
gutzuschreiben. Bei verständiger Würdigung dieses Antrages, ist
darunter das Begehren zu verstehen, wegen unrichtiger Selbstberechnung und
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben diese in richtiger Höhe (nach
Ansicht der Bw wegen Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen) mit
einem geringeren Betrag festzusetzen, damit die Bw die Rückzahlung
(§ 239 BAO) des dadurch entstehenden Guthabens beantragen
könne.
So wertet etwa der Verwaltungsgerichtshof einen auf
Unrichtigkeit der Selbstbemessung einer Abgabe gestützten
Rückzahlungsantrag dahin, dass ein solcher Antrag die Verpflichtung der
Abgabenbehörde zur bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe
auslöst, wenn eine solche noch nicht erfolgt ist (vgl. etwa das Erkenntnis
des VwGH vom 25. Juni 2002, 2002/17/0153, mwN, und auch Stoll, BAO III, S.
2480).
Das Finanzamt gelangte offensichtlich zur Ansicht, dass die
der Entrichtung zu Grunde liegende Abgabenbemessung durch die Bw richtig sei,
und stellte die "Beitragspflicht" in derselben Höhe fest, welche die Bw in
ihrem Fax vom 13. Februar 2001 als abgeführt erklärt hatte.
Folgerichtig hätte es aber den Antrag der Bw vom 22. Dezember 2000 als
unbegründet abweisen müssen, weil sich die Abgabenbemessung -
nach Ansicht des Finanzamtes - nicht als unrichtig erwiesen hat. Der vom
Finanzamt erlassene Feststellungsbescheid war somit unzulässig (vgl. VwGH
vom 13. Mai 2003, 2001/15/0097).
Der angefochtene Bescheid war
daher aufzuheben.
Wien,
20. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2042-W/02
- Stammnummer
- 6810
- Gültig
- 20.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF