Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0508-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0508-L/02vom 09.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Leitner & Leitner GmbH & CO KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Rohrbach betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Säumniszuschlag
für den Prüfungszeitraum 1. Jänner 1994 bis
31. Dezember 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Rohrbach hat mit
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 17. September 1998 den Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von
ATS 306.000,00 sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von
ATS 31.880,00 für den Prüfungszeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1997
nachgefordert. Weiters wurde für den zuwenig abgeführten
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein
Säumniszuschlag mit 2 % (= ATS 6.120,00)
festgesetzt.
Die dagegen eingebrachte
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 6. August 1999 als
unbegründet abgewiesen. Strittig ist, ob die in den Kalenderjahren 1994 bis
1997 an den wesentlich beteiligten Geschäftsführer gewährten
Vergütungen in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind (§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz
1967).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2. Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2
EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1988, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v. 1.3.2001,
G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits-Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052, Zl. 2001/14/0054, und v. 10.5.2001,
Zl. 2001/15/0061).
Der Umstand, dass sich ein wesentlich Beteiligter vertreten
lassen kann, schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur
persönlichen Arbeitsleistung nicht aus (VwGH-Erkenntnis v. 18.2.1999,
Zl. 97/15/0175).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
- abgesehen vom hinzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit -
vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab.
Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung. Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der
Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt
wird. Ausgehend von diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22
Z 2 Teilstrich 2 leg.cit. zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung.
Auf Grund der vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben ("alle Agenden der Geschäftsführung und
Entscheidung über wesentliche Unternehmensfragen), denen dieser
unbestritten auch nachgekommen ist, kann nicht bestritten werden, dass diese
eine faktische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf forderten und zwar in
zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Im gegebenem Fall erhielt der Geschäftsführer
folgende Beträge ausbezahlt:
1994: ATS 1.400.000,00
1995: ATS 1.800.000,00
1996: ATS 1.800.000,00
1997: ATS 1.800.000,00.
Dem stehen nachstehende Gewinne/Verluste des Unternehmens
gegenüber:
1994: ATS - 100.846,00
1995: ATS + 385.236,00
1996: ATS + 1.514.545,00
1997: ATS + 1.035.308,00.
Auffällig ist, dass dem Geschäftsführer auch
im Verlustjahr 1994 eine Vergütung in Höhe von ATS 1.400.000,00
gewährt wurde. Ebenso lässt sich in den Folgejahren kein Zusammenhang
zwischen der Vergütung des Geschäftsführers und wirtschaftlichen
Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft erkennen,
zumal trotz der großen Steigerung des Gewinnes im Jahr 1996 gegenüber
dem Vorjahr und des etwas geringeren Gewinnes im Jahr 1997 eine Vergütung
in gleichbleibender Höhe gewährt wurde. Ein Fixbezug stellt nach der
ständigen Rechtsprechung aber ein starkes Indiz gegen das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses dar. Von einem Fixbezug wäre auch dann auszugehen,
wenn es, so wie es im Vorlageantrag angeführt wird, tatsächlich bei
Unterschreitung des Bilanzgewinnes von ATS 1.000.000,00 zu einer
Kürzung der Vergütung um mindestens 30 % kommen sollte. Im
Vorlageantrag wird weiters ausgeführt, dass die Jahresvergütung in der
Regel laufend zu je 12 Teilzahlungen entrichtet wurde (eventuell auch im
Abstand von zwei Monaten). Von einer laufenden Entlohnung kann somit ausgegangen
werden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch
nicht von wesentlicher Bedeutung, dass die Auszahlung der
Geschäftsführervergütung nicht in 14 Teilbeträgen erfolgt,
weil bei einem wesentlich Beteiligten die Begünstigungsmöglichkeit
für einen 13. und 14. Monatsbezug nicht besteht.
Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende
Steuertatbestand stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das
konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers
zuordnet.
Ein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen der Ausgaben
ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere ist der Umstand, dass der
Geschäftsführer die Sozialversicherungsbeiträge trägt,
für die Frage des Vorliegens eines Unternehmerrisikos für sich allein
nicht von Bedeutung. Zudem ist die GmbH entsprechend § 1014 ABGB
verpflichtet, dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl.
Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 2/100).
Dieser Sachverhalt lässt somit kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer erkennen.
Es ergibt sich deshalb, dass die
Tätigkeit des wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der
Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist,
sodass die von der Berufungswerberin bezogenen Vergütungen als
Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
9. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0508-L/02
- Stammnummer
- 6808
- Gültig
- 09.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF