Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0265-S/03
Haftung eines GmbH Geschäftsführers für Abgaben der Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-S/03vom 13.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch
Schuppich, Sporn & Winischhofer, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Geltendmachung einer
Geschäftsführerhaftung nach §§ 9 und 80 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW ist Geschäftsführer der JR GmbH. Bei
dieser Gesellschaft bestand im Jahr 2000 ein Abgabenrückstand in Höhe
von rd. S 150.000,00. Dieser umfasste verschiedene Abgaben aus
verschiedenen Zeiträumen wie zB Lohnsteuern aus 1995 und 1996,
Umsatzsteuern aus 1996, 1997, 1998 und 2000 sowie Körperschaftsteuern aus
1997, 1998, 1999 und 2000. Nach mehreren erfolglosen Exekutionsversuchen des FA
stellte der BW namens der Gesellschaft mit Schreiben vom 21. April 2000 einen
Antrag auf Nachsicht der offenen Steuerschulden. Dieses Nachsichtsansuchen wurde
vom FA abgewiesen. In der Folge wurden vom FA weitere Exekutionsschritte gegen
die JR GmbH gesetzt.
Mit Beschluss der Gesellschafter vom 31. Juli 2000 wurde
die Liquidation der JR GmbH beschlossen und der BW zum Liquidator
bestellt.
Mit Schreiben vom 9. November 2000 ersuchte das FA den BW
um Stellungnahme, da er als Vertreter der JR GmbH für die diese
betreffenden Abgaben hafte, soweit als die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht einbringlich seien. Das FA
beabsichtige den BW hinsichtlich der oben angeführten Abgaben als
Haftungspflichtigen wegen schuldhafter Pflichtverletzung heranzuziehen. Der BW
beantwortete dieses Schreiben des FA auch nach einer erteilen
Fristverlängerung des FA nicht.
In weiterer Folge wurden die wirtschaftlichen
Verhältnisse des BW vom FA erhoben. Daraus ergab sich, dass er von
Unterstützungen seines Sohnes lebe und er beim BG S ein
Vermögensverzeichnis für die JR GmbH und in seinen eigenen
Angelegenheiten abgegeben habe. Aus dem Vermögensverzeichnis des BW nach
§ 47 EO ergab sich, dass er ein Gehalt von seinem Sohn in der
Höhe von S 3.900,00 p.M. erhalte. Als Vermögenswerte gab der BW
seinen Anteil an der JR GmbH an.
Mit Antrag vom 16. Jänner 2001 beantragte die SGKK
beim LG S die Eröffnung des Konkurses über die JR GmbH wegen
ausständiger Beiträge für die Monate April bis Juni
2000.
In dem am 13. März 2001 vor dem BG S aufgenommenen
Protokoll gab der BW unter anderem an, dass die JR GmbH ihren Betrieb mit 30.
Juni 2000 eingestellt und alle Gewerbescheine zurückgelegt worden seien. Es
sei eine volle Abwicklung erfolgt, alle Forderungen aus dem Unternehmensbetrieb
seien eingebracht worden. Es liege aber eine Überschuldung vor, da kein
Vermögen vorhanden sei und neben den Verbindlichkeiten bei der SGKK noch
Verbindlichkeiten von ca. S 150.000,00 bei FA, von ca. S 100.000,00
beim Steuerberater der JR GmbH und ca. S 30.000,00 bei der S AG
bestünden.
Da die SGKK den für die Durchführung eines
Konkursverfahrens geforderten Kostenvorschuss nicht erlegte, wurde der Konkurs
mit Beschluss des LG S vom 8. Juni 2001 mangels Kostendeckung nicht
eröffnet. In weiterer Folge beantragte der BW namens der Gesellschaft
wiederum eine Nachsicht der die JR GmbH betreffenden Steuerschulden. Auch dieser
Antrag wurde vom FA abgewiesen.
In der Folge zog das FA den BW mit Haftungsbescheid vom 23.
Juli 2001 für einen Betrag von S 74.176,51 zur Haftung als
Geschäftsführer der JR GmbH heran. Dieser Betrag ergab sich aus den
offenen Lohnsteuern aus 1995 und 1996 in Höhe von S 8.339,00, die noch
offenen Umsatzsteuern aus 1996, 1997 und 1998 in Höhe von S 64.831,51
sowie den Umsatzsteuern für 2000 in Höhe von S 1.006,00. Das FA
begründete dies im wesentlichen damit, dass der BW darzutun gehabt
hätte, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten nicht möglich gewesen sei. Eine Haftung
bestehe auch dann, wenn ihm die Mittel für die (vollständige)
Entrichtung der Verbindlichkeiten nicht zur Verfügung gestanden
hätten, es sei denn er weise nach, dass diese Mittel anteilig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Im Bereich der
Arbeitslöhne bzw. der Lohnabgaben habe der Geschäftsführer im
Falle fehlender Mittel die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag
zur Auszahlung zu bringen, sodass die davon einzubehaltende Lohnsteuer auch
abgeführt werden könne.
Nach mehrmaligen vergeblichen Zustellversuchen erhob der BW
durch seinen ausgewiesenen Vertreter letztlich fristgerecht Berufung, in der er
im wesentlichen ausführte, dass deswegen, weil er auf das Schreiben des FA
keine Stellungnahme zur geplanten Haftungsinanspruchnahme abgegeben habe, eine
schuldhafte Pflichtverletzung nicht angenommen werden könne.
Das FA habe überhaupt keine Feststellungen
darüber getroffen, dass die angeblich fällig gewesenen Abgaben vor
Eröffnung des Konkursverfahrens einbringlich gewesen seien. Ohne diese
Feststellung könne kein Verschulden des BW angenommen werden. Es
bestünde auch für die Behauptung kein Raum, dass der BW die
Abgabenbehörden schlechter behandelt habe als andere Gläubiger.
Weiters könne theoretisch eine Haftung nur in jenem Umfang bestehen, in dem
den Abgabenbehörden anteilige Zahlungen entgingen. Außerdem seien die
Abgabenforderungen aus 1995 und 1996 verjährt.
Das FA ersuchte daraufhin den BW um Ergänzung seines
Vorbringens dahingehend, dass er eine Stellungnahme zum Vorwurf der schuldhaften
Pflichtverletzung nachholen möge. Weiters wurde der BW ersucht
nachzuweisen, ob bzw. in welchem Umfang zu den Fälligkeitszeiten der
einzelnen Abgaben (Geld) Mittel vorhanden waren und wie diese auf fällige
Verbindlichkeiten der GmbH verteilt worden seien. Zu diesem Zweck wurde dem BW
eine Rückstandsaufgliederung übersandt. Er wurde vom FA ersucht die
jeweils fälligen Verbindlichkeiten, die zur Verfügung gestandenen
Mittel sowie deren Verwendung nachzuweisen und dieser Aufstellung entsprechende
Belege beizulegen.
Der BW beantragte in der Folge durch seinen ausgewiesenen
Vertreter, diesem das Ergänzungsersuchen zuzustellen und eine angemessene
Frist für eine allfällige Ergänzung der Berufung
einzuräumen.
Das FA übersandte dem ausgewiesenen Vertreter die
angeforderten Unterlagen und verlängerte die Frist zur Beantwortung des
Ergänzungsersuchens um ein Monat. Eine Stellungnahme des BW zu diesem
Ergänzungsersuchen erfolgte nicht. Zwei Monate nach Ablauf dieser Frist
erließ das FA eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung des BW
als unbegründet ab.
Daraufhin erhob der BW fristgerecht am 4. August 2003
"Berufung" und beantragte abermals die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Weiterhin behielt sich der BW "die Berufung, welche er nachreichen werde" vor.
Über die erfolgte Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat
wurde der BW bzw. dessen ausgewiesener Vertreter mit Schreiben vom 20. August
2003 informiert.
Aus Sicht des UFS ist noch festzuhalten, dass in den
Verwaltungsakten der JR GmbH nur ein Jahresabschluss für 1993 erliegt.
Jahresabschlüsse für die Jahre1994, 1995 und 1996 liegen nicht vor.
Für 1997 und 1998 liegen ebenfalls keine Jahresabschlüsse vor. Es
liegen allerdings Saldenlisten vor, aus denen sich aufgrund der "E-Bilanz"
Werte, auch die Salden des Jahres 1996 ergeben. Betrachtet man die
Verbindlichkeiten über diese drei Jahre, so ergibt sich, dass zB die
Lieferverbindlichkeiten von 1996 bis 1998 von ca. S 304.000,00 auf ca.
S 178.000,00 gesunken waren. Schulden bei den Gesellschaftern lt.
Verrechnungskonto 1997 von ca. S 209.000,00 auf ca. S 79.000,00 im
Jahr 1998 gesunken waren, Verbindlichkeiten bei der Gebietkrankenkasse von ca.
S 72.000,00 im Jahr 1996 und 1997 auf ca. S 6.000,00 im Jahr 1998
gesunken waren.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten der JR GmbH, die Einbringungsakten des FA
betreffend die JR GmbH, sowie den Inhalt der Akten des gerichtlichen
Konkursverfahrens bei der JR GmbH und somit auch auf die vom BW abgegebenen
Saldenlisten der JR GmbH sowie seine Erklärungen im
Konkursverfahren.
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu dem vom BW
angeführten Punkt der Verjährung von Abgabenschulden der Jahre 1995
und 1996 auszuführen, dass dem FA zuzustimmen ist, dass laufend - wie
auch aus den Einbringungsakten des FA ersichtlich - zumindest ab dem Jahr
2000 laufende Einbringungsmaßnahmen für die
Abgabenrückstände der Jahre 1995 und folgende gesetzt wurden und somit
durch die gesetzten Unterbrechungsmaßnahmen nach
§ 238 Abs. 2 BAO die im § 238 Abs. 1 BAO
angeführte fünf Jahres Frist wieder neu zu laufen begonnen hat. Die
vom Vertreter des BW behauptete Verjährung der Abgaben ist somit noch nicht
eingetreten.
Aufgrund des im Jahr 2001 mangels kostendeckenden
Vermögens nicht eröffneten Konkurses der JR GmbH und des vom BW als
Geschäftsführer der JR GmbH beim BG S gelegten
Vermögensverzeichnisses, kann davon ausgegangen werden, dass
Vollstreckungshandlungen gegen die JR GmbH nicht nur erfolglos waren, sondern
mit beinahe an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erfolglos
sein werden. Damit erscheint die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten im
Sinne des § 9 BAO im gegenständlichen Fall als
gegeben.
Was die Annahme der schuldhaften Pflichtverletzung des BW
durch das FA betrifft, ist dazu auszuführen, dass der BW im
abgeführten Verwaltungsverfahren nicht auf die Aufforderung des FA reagiert
hat, er möge dartun, inwieweit keine schuldhafte Pflichtverletzung bei der
Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten trotz der Nichtentrichtung
von Abgaben vorliege. In der Berufung gegen den Haftungsbescheid moniert der BW,
dass aus dem Umstand dieser nicht abgegebenen Stellungnahme eine schuldhafte
Pflichtverletzung keinesfalls abgeleitet werden könne. Weiters habe das FA
keine Feststellungen darüber getroffen dass die angeblich fällig
gewesenen Abgaben vor Eröffnung des Konkurses einbringlich gewesen
wären.
Eine derartige Argumentation erscheint bei der als erwiesen
angenommenen Sachlage vollkommen verfehlt. Wie im Sachverhalt dargestellt,
ergibt sich, dass der BW Schulden bei Lieferanten, bei der GKK, und offenbar
auch bei einem Gesellschafter in den Jahren 1996 bis 1998 in nicht unerheblichem
Umfang beglichen hat. Es waren in den Jahren 1996 bis 2000 jedenfalls liquide
Mittel für die Begleichung von Schulden an diverse Gläubiger
vorhanden, wobei einzelne Gläubiger teilweise oder zur Gänze
befriedigt worden sind. Eine derartige Vorgangsweise lässt eine
gleichmäßige Befriedigung von Gläubigern als nicht
wahrscheinlich erscheinen, die im Bereich der nun im Haftungswege
vorgeschriebenen Umsatzsteuer notwendig wäre. Zusätzlich geht es im
gegenständlichen Fall auch um Abgabenschulden aus Lohnabgaben, bei denen
eine "Gleichbehandlung" der Gläubiger in der Art und Weise zu erfolgen
hätte, dass ein niedrigerer als der vereinbarte Lohn auszubezahlen gewesen
wäre um auch die darauf entfallenden Lohnabgaben bezahlen zu können.
Da dies - zumindest teilweise - nicht erfolgt ist, ist eine
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO als gegeben
anzunehmen.
Bei dieser Sachlage kann auch der Rechtsansicht des FA
nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass der BW als Vertreter der JR GmbH
dazutun habe, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten ohne
eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht möglich war, widrigenfalls
angenommen werden könne, dass die Pflichtverletzung als Vertreter
schuldhaft erfolgt sei. Diese Überlegung entspricht der herrschenden
Rechtsprechung des VwGH. Der BW war sowohl alleiniger Geschäftsführer
als auch alleiniger Liquidator der JR GmbH. Es wäre in seinem alleinigen
Einflussbereich gelegen gewesen für eine gleichmäßige
Befriedigung aller Gläubiger zu sorgen.
Zudem ist festzuhalten, dass das FA den BW im offenen
Rechtsmittelverfahren nochmals und auch detailliert aufgefordert hat
darzustellen, wann er welche fälligen Schuldigkeiten in welchem
Ausmaß bei den verschiedenen Gläubigern beglichen habe und ihm somit
zum wiederholten Male Gelegenheit gegeben hat darzulegen, dass ihn kein
Verschulden an der Nichterfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten treffe.
Der BW hat jedoch auch bei dieser Aufforderung eine entsprechende Stellungnahme
unterlassen.
Bei der oben dargestellten Sachlage war die Berufung sohin
als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
13. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-S/03
- Stammnummer
- 6792
- Gültig
- 13.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF