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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0054-W/13

Devolution wegen unterlassener Wiederaufnahme des Verfahrens;

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0054-W/13vom 02.12.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Herrn AP, RB-., Wien, vom 7. Juni 2013 betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 (Arbeitnehmerveranlagung)entschieden: Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Der Devolutionswerber hat am 7. Juni 2013 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz den Antrag eingebracht, die Abgabenbehörde zweiter Instanz möge über seine Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008, die er bereits am 30. Mai 2012 beim Finanzamt eingebracht habe, entscheiden. Der Aufforderung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 14. Juni 2013 folgend, hat das Finanzamt nach verlängerter Frist (§ 311 BAO) mit Bescheiden vom 5. November 2013 die Anträge des Devolutionswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 abgewiesen. Über den Devolutionsantrag wurde erwogen: Gemäß § 311 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO), so kann gemäß § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Gemäß § 311 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Gemäß § 311 Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. Mit Bescheiden vom 5. November 2013 hat die Abgabenbehörde über die Anträge vom 30. Mai 2012 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 nach einmal verlängerter Frist entschieden. Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht oder wenn diese erloschen ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Rz 41 zu § 311 unter Hinweis auf VwGH 22.6.2001, 2000/13/0178). Durch die Erlassung der Bescheide vom 5. November 2013 hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Entscheidungspflicht hinsichtlich der Anträge vom 30. Mai 2012 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 innerhalb der aus in der Sache gelegenen Gründen einmal verlängerten Frist erfüllt und ist ihre Entscheidungspflicht damit erloschen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 2. Dezember 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0054-W/13
Stammnummer
67860
Gültig
02.12.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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