Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0278-I/13
Zusammenrechnung mehrerer nichtselbständiger Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0278-I/13vom 02.12.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein vom 23. April 2013 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 und 2010 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Der Berufungswerber war in den Streitjahren 2009 und 2010 als Lehrling bei der X-GmbH beschäftigt und erhielt im gleichen Zeitraum von der Pensionsversicherungsanstalt eine Waisenrente. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung schrieb das Finanzamt dem Berufungswerber mit den am 23. April 2013 ausgefertigten Bescheiden jeweils eine Nachforderung an Einkommensteuer vor, 584,85 € für das Kalenderjahr 2009 und 1.238,36 € für das Kalenderjahr 2010.
II. Dagegen erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom 10. Mai 2013 Berufung und beantragte die Aufhebung der Steuerbescheide sowie die Nachzahlungen auf null zu stellen. Er habe nur seine Lehrlingsentschädigung und die Waisenpension bezogen und sei minderjährig gewesen.
III. Mit Berufungsvorentscheidungen jeweils vom 23. Mai 2013 wurden die Berufungen vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.
IV. Mit Schreiben vom 29. Maio 2013 beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG 1988 sind auch Minderjährige (Doralt/Ruppe, Steuerrecht I11, Rz 29).
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, wenn zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden.
Bezieht ein Steuerpflichtiger von zwei verschiedenen bezugsauszahlenden Stellen (Dienstgeber und Pensionsversicherungsanstalt) nichtselbständige Einkünfte, wird regelmäßig weniger Lohnsteuer einbehalten, als wenn die gesamten Bezüge nur von einer Stelle ausbezahlt worden wären. Im konkreten Fall hatte der Berufungswerber für die Waisenpension unterjährig noch keine Lohnsteuer entrichtet, obwohl er mit den Lohneinkünften von der X-GmbH bereits die Besteuerungsgrenze (11.000 €) überschritt. Das Zusammenrechnen der Einkünfte aus der Waisenpension und der Lehrlingsentschädigung von der X-GmbH im Wege der Arbeitnehmerveranlagung musste folglich bei der Einkommensteuerberechnung zu einer Nachforderung führen. Vom Unabhängigen Finanzsenat konnten keine Mängel bezüglich der vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlage und Steuerberechnung festgestellt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 2. Dezember 2013
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0278-I/13
- Stammnummer
- 67858
- Gültig
- 02.12.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF