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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RD/0001-G/13

Unzulässigkeit eines Devolutionsantrages

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0001-G/13vom 25.11.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des X, Adr., vom 9. September 2013 bezüglich der Erlassung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 entschieden: Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Anbringen vom 9. September 2013 machte der Antragsteller geltend, dass er am 8. März 2013 den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 via Finanz-Online gestellt habe und verwies auf die Säumigkeit der zuständigen Abgabenbehörde einen Bescheid zu erlassen, weshalb er den Übergang der Zuständigkeit im Sinne des § 311 Abs. 2 BAO beantrage. Zugleich wies er darauf hin, dass er auch im Vorjahr einen Devolutionsantrag stellen musste. Der Unabhängige Finanzsenat trug dem Finanzamt daraufhin auf, über die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 zu entscheiden oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegen würde. Das Finanzamt erließ daraufhin am 18. November 2013 den vom Antragsteller geforderten Bescheid. Über den Devolutionsantrag wurde erwogen: § 311 BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012, BGBl I 14/2013, lautet auszugsweise: "(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. (2) Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. (3) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. (4) Die Zuständigkeit der Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. ..." Das Finanzamt hat bekannt gegeben, dass der vom Antragsteller begehrte Einkommensteuerbescheid 2012 mit 18. November 2013 erlassen wurde. Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn er vor Ablauf der Frist des § 311 Abs. 2 BAO eingebracht wurde, von einem Nichtlegitimierten gestellt worden ist, nach erfolgter Entscheidung eingebracht wurde oder wenn keine Entscheidungspflicht besteht (vgl. Ellinger, Iro, Kramer, Sutter, Urtz, BAO, § 311 Anm. 27). Im gegenständlichen Fall ist der Devolutionsantrag nun als unzulässig geworden anzusehen, weil das Finanzamt inzwischen innerhalb der Frist des § 311 Abs. 3 BAO seiner Entscheidungspflicht nachgekommen ist und den begehrten Bescheid erlassen hat. Mit der Erlassung des Bescheides fiel die Beschwer der Säumnis der Abgabenbehörde weg (vgl. w.o., E 43), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Graz, am 25. November 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0001-G/13
Stammnummer
67772
Gültig
25.11.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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