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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG FSRV/0025-G/12

Kein Strafaufschub nach gänzlichem Vollzug der verhängten Geldstrafe

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0025-G/12vom 18.11.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen R, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, über die Beschwerden des Bestraften 1. vom 6. Oktober 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Oktober 2011 über die Abweisung eines Antrages auf Strafaufschub und 2. vom 11. November 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Oktober 2011, über die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit der Beschwerdeentscheidung vom 22. Februar 2012, FSRV/0015-G/11, wies der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Beschwerden des Bestraften gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Oktober 2011 betreffend einen Antrag auf Strafaufschub und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrages ab. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. November 2012 wurde diese Beschwerdeentscheidung mit der Begründung aufgehoben, die belangte Behörde habe sich in der Begründung des Bescheides nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, wonach die im Strafvollzugsgesetz mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 hinsichtlich gerichtlich verhängter Freiheitsstrafen geschaffene Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen an Stelle des Vollzuges gemeinnützige Leistungen zu erbringen, auch im Finanzstrafverfahren vor den Spruchsenaten offen stehe. Ein Eingehen auf diese Frage wäre jedoch im Beschwerdeverfahren über den beantragten Strafaufschub erforderlich gewesen. Am 14. November 2013 teilte die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit, dass die verhängte Geldstrafe teilweise durch Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe, teilweise durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen sowie durch die Entrichtung eines Teilbetrages zur Gänze vollzogen wurde. Zur Entscheidung wurde erwogen: Mit dem Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. August 2013 wurde nach teilweisem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe und (nicht vollständiger Erbringung) gemeinnütziger Leistungen der Widerruf des Strafaufschubes gemäß § 3a Abs. 4 StVG iVm § 179 Abs. 3 FinStrG ausgesprochen. Die danach noch offene Geldstrafe in der Höhe von 2.343,75 € wurde am Strafkonto am 25. September 2013 entrichtet (Buchungsabfrage vom 18. November 2013). Nach der Aktenlage haftet am Strafkonto des Beschwerdeführers keine Strafe offen aus. Durch den vollständigen Vollzug der ursprünglich mit 7.000,00 € verhängten Geldstrafe besteht kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einem (weiteren) Strafaufschub bzw. an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrages. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 18. November 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0025-G/12
Stammnummer
67671
Gültig
18.11.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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