Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2470-W/02
Feststellungsbescheid iZm DB und DZ
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2470-W/02vom 18.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Exinger GmbH, gegen den Bescheid gemäß
§ 92 Abs 1
lit b BAO des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 1998 bis 2000
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) wurden von der Bw in den Streitjahren 1998 bis 2000
selbst berechnet und abgeführt.
Mit Schreiben vom
28. Dezember 2000 stellte der damalige steuerliche Vertreter der Bw "gem.
Erkenntnis vom 26.9.2000 den Antrag auf Rückerstattung der entrichteten
Abgaben für Geschäftsführerbezüge für die Jahre 1995
bis laufend".
Mit Bescheid vom
26. Februar 2001 wurde der Rückzahlungsantrag bezüglich
Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1995 bis 1997 mit der Begründung
abgewiesen, dass für diesen Zeitraum kein DB auf das Abgabenkonto
abgeführt wurde.
Gleichzeitig stellte das
Finanzamt mit Bescheid gemäß
§ 92 Abs 1 lit b BAO
die Bemessungsgrundlagen für den DB und den DZ sowie die Abgaben selbst in
der von der Bw ursprünglich selbst berechneten und abgeführten
Höhe für die Streitjahre 1998 bis 2000 wie folgt fest:
|
Zeitraum
|
Bemessungsgrundlage
|
DB
|
DZ
|
Gesamt
|
1.1.-31.12.1998
|
92.466 S
|
4.161 S
|
489 S
|
4.650 S
|
1.1.-31.12.1999
|
269.222 S
|
12.115 S
|
1.427 S
|
13.542 S
|
1.1.-31.12.2000
|
125.911 S
|
5.666 S
|
654 S
|
6.230 S
Begründet wurde der
Feststellungsbescheid damit, dass zur Beitragsgrundlage für den DB und den
DZ auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art für
Personen zählten, die an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 %
beteiligt seien, vorausgesetzt, dass die Merkmale eines Dienstverhältnisses
- ausgenommen die persönliche Weisungsgebundenheit -
vorlägen. Die Tätigkeit des Geschäftsführers der Bw weise
die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf. Die Lohnabgaben DB und DZ seien
im Wege der Selbstbemessung somit richtig berechnet worden.
Die daraufhin erhobene Berufung
"richtete sich gegen die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag für den Geschäftsführer und begehrt die
Ausnahme der Geschäftsführerbezüge aus der Dienstgeberbeitrags-
bzw Dienstgeberbeitragszuschlagspflicht".
Die Berufung wurde - ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als
erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die
Selbstbemessung von DB und DZ erfolgte ursprünglich nicht unter
Berücksichtigung der Bezüge des Geschäftsführers laut
Gewinn- und Verlustrechnung.
Mit
Antrag vom 28. Dezember 2000 sowie auch in der Berufung vom 17. April
2001 wurde ersucht, den von den Bezügen des Geschäftsführers
selbst berechneten und abgeführten DB und DZ zu refundieren.
Das
Finanzamt erließ in der Folge einen Bescheid gemäß
§ 201 in Verbindung mit § 92 Abs 1 lit b BAO, in
welchem die Abgaben in Höhe der bisherigen Selbstbemessung festgesetzt
wurden.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus den im Lohnsteuerakt erliegenden Anbringen und
dem Bescheid vom 26. Februar 2001.
Der festgestellte Sachverhalt
war in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß
§ 43
Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG in der Fassung des
Steuerreformgesetzes 1993, BGBl.Nr 818, ist der Dienstgeberbeitrag für
jeden Monat bis spätestens zum 15. des nachfolgenden Monats an das
Finanzamt zu entrichten. Die Bestimmung über den Steuerabzug vom
Arbeitslohn (Lohnsteuer) finden gemäß
§ 43 Abs 2 leg.
cit. sinngemäß Anwendung.
Gemäß
§ 78
Abs 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers
bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und gemäß
§ 79
Abs 1 leg. cit. die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat
einzubezahlen war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen.
Nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 122 Abs 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes
1998 kann ein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unter sinngemäßer
Anwendung des § 43 FLAG eingehoben werden.
Wenn die Abgabenvorschrift die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist gemäß
§ 201 BAO in der Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz
BGBl. I Nr. 97/2002 ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der
Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet
ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig
oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Mit dem Antrag an das Finanzamt
vom 29. Dezember 2000 begehrte die Bw, die Beträge der von ihr
für die Jahre 1999 und 2000 entrichteten Dienstgeberbeiträge und
Zuschlag teilweise dem Steuerkonto gutzuschreiben. Bei verständiger
Würdigung dieses Antrages, ist darunter das Begehren zu verstehen, wegen
unrichtiger Selbstberechnung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben diese
in richtiger Höhe (nach Ansicht der Bw wegen Verfassungswidrigkeit der
angewendeten Bestimmungen) mit einem geringeren Betrag festzusetzen, damit die
Bw die Rückzahlung (§ 239 BAO) des dadurch entstehenden Guthabens
beantragen könne.
So wertet etwa der
Verwaltungsgerichtshof einen auf Unrichtigkeit der Selbstbemessung einer Abgabe
gestützten Rückzahlungsantrag dahin, dass ein solcher Antrag die
Verpflichtung der Abgabenbehörde zur bescheidmäßigen Festsetzung
der Abgabe auslöst, wenn eine solche noch nicht erfolgt ist (vgl. etwa das
Erkenntnis des VwGH vom 25. Juni 2002, 2002/17/0153, mwN, und auch Stoll,
BAO III, S. 2480).
Das Finanzamt gelangte
offensichtlich zur Ansicht, dass die der Entrichtung zu Grunde liegende
Abgabenbemessung durch die Bw richtig sei, und stellte die "Beitragspflicht" in
derselben Höhe fest, welche die Bw in ihrem Antrag vom 29. Dezember
2000 als abgeführt erklärt hatte. Folgerichtig hätte es aber den
Antrag der Bw vom 29. Dezember 2000 als unbegründet abweisen
müssen, weil sich die Abgabenbemessung - nach Ansicht des Finanzamtes
- nicht als unrichtig erwiesen hat. Der vom Finanzamt erlassene
Feststellungsbescheid war somit unzulässig (vgl. VwGH vom
13. Mai 2003, 2001/15/0097).
Der angefochtene Bescheid war
daher aufzuheben.
Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage des selbst berechneten und
entrichteten und in der Folge vom Finanzamt festgestellten DB und DZ in den
Streitjahren weit geringer ist, als die unter Personalaufwand in der jeweiligen
Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Gehälter, von den Gehältern
des Geschäftsführers im Streitzeitraum somit kein DB und DZ
abgeführt worden ist, und die Bw durch den aufzuhebenden
Feststellungsbescheid nicht beschwert war. Die Festsetzung des DB und DZ in
richtiger Höhe - unter Zugrundelegung der in der Gewinn- und
Verlustrechnung ausgewiesenen Gehälter als Bemessungsgrundlage -
hätte daher im Rahmen eines vom Finanzamt zu erlassenden Haftungs- und
Abgabenbescheides erfolgen müssen.
Wien,
18. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2470-W/02
- Stammnummer
- 6766
- Gültig
- 18.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF