Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0198-F/03
Unterbrechungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0198-F/03vom 05.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterbrechungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 infolge einer Krankheit stellen nur dann keine Beendigung der Berufsausbildung dar, wenn die Tätigkeit, durch die die Berufsausbildung erfolgt, wiederaufgenommen wird. Als Beendigungszeitpunkt des Lehrverhältnisses und somit der Berufsausbildung gilt der Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses und nicht der Zeitpunkt des Endes des Entgeltanspruches.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für März und Dezember 2001
sowie Jänner bis August 2002
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden für die Monate März
und Dezember 2001 rückgefordert. Betreffend des Zeitraumes Jänner bis
August 2002 wird der Berufung stattgegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 wurde vom Finanzamt
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate März und
Dezember 2001 sowie von Jänner bis August 2002 gemäß
§ 26
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z.
3 lit. a bzw. lit. c Einkommensteuergesetz 1988 mit der Begründung, es sei
keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 vorgelegen,
rückgefordert.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 ersuchte die Bw. um
nochmalige Überprüfung ihrer vorgelegten Unterlagen wobei sie
ergänzte, dass ihre Tochter die Lehre erst im Dezember 2001 abgebrochen
habe. Ab Jänner 2002 habe sie als ordentliche Schülerin die HLW im
Stift der Kreuzschwestern St. J. in F. besucht. Eine
Schulbesuchsbestätigung sowie die Abmeldung von der Lehrstelle habe sie
bereits gesandt, weshalb sie die Rückforderung nicht versteht. Die Tochter
habe im September 2002 von der fünfjährigen HLW in F. in die
dreijährige HLW in D. als ordentlich gemeldete Schülerin gewechselt,
wo sie nunmehr die zweite Klasse besucht. Sie übersende nochmals die
Schulbesuchsbestätigung vom Stift St. J. und das Jahreszeugnis, woraus
ersichtlich ist, dass die Tochter tatsächlich immer als ordentliche
Schülerin galt und demnach auch der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2003 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und der Beihilfenunrechtbezug für den
Zeitraum Jänner bis August 2002 abgeschrieben und hiezu ausgeführt,
dass die Tochter der Bw. aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten
Erhebungen von Jänner bis Juli 2002 in Berufsausbildung im Sinne des
Gesetzes gestanden sei. Der Ferienmonat August sei hinzuzuzählen, weshalb
die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für diesen Zeitraum
zustehen und der Berufung diesbezüglich stattgegeben wurde. Die Tochter
habe 2001 das Abendgymnasium der Volkshochschule besucht. Der von der Tochter
begonnene Ausbildungsgang (Externistenreifeprüfung) könne jedoch nur
dann als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gesehen werden, wenn das Kind,
das die Externistenprüfung ablegen will, sich tatsächlich und
zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Dies sei jedoch
nur dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung für die Ablegung der
Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu
den von der Externistenreifeprüfungskommission festgelegten Terminen zu den
Prüfungen antritt. Falls das Kind zu einer Prüfung nicht angetreten
sei, kommt es darauf an, ob von der genannten Kommission ein neuerlicher
Prüfungstermin festgesetzt wurde. Falls dies der Fall sei, wird die Zeit
bis zum Antreten zur Reifeprüfung ebenfalls als Berufsausbildungszeit
angesehen.
Erhebungen bei der Volkshochschule G. haben ergeben, dass
die Tochter am 1. Feber 2001 zur ersten Zulassungsprüfung aus
Psychologie/Philosophie angetreten sei, diese jedoch nicht positiv absolvieren
konnte. Um eine Wiederholung dieser Prüfung (eine solche wäre im
darauf folgenden April möglich gewesen) habe sie sich weder gekümmert
noch hätte sie sich dafür angemeldet. Sie habe auch die
planmäßigen weiteren Zulassungsprüfungen, die Ende April/Anfang
Mai 2001 vorgesehen gewesen wären, nicht gemacht. Somit sei für das
Finanzamt erwiesen, dass sich die Tochter ab 2. Feber 2001 nicht mehr ernsthaft
und zielstrebig um die Ablegung der Externistenreifeprüfung gekümmert
hat. Eine Berufsausbildung sei daher im März 2001 nicht mehr
vorgelegen.
Betreffend den Zeitpunkt des Lehrabbruches stellte das
Finanzamt fest, dass die Abmeldung des Lehrverhältnis mit 30. November 2001
erfolgt sei, für den Zeitraum vom 1. bis 3. Dezember 2001 habe die Tochter
lediglich eine Urlaubsentschädigung von ihrem früheren Arbeitgeber
ausbezahlt bekommen. Da somit ab 1. Dezember 2001 kein
Ausbildungsverhältnis mehr vorlag, sei die Berufung für den Monat
Dezember 2001 abzuweisen.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2003 führte die Bw. aus, dass
aus der vorliegenden Krankmeldung hervorgehe, dass ihre Tochter bis
einschließlich 5. Dezember 2001 krank geschrieben war. Sie habe damals bei
der Firma L. angerufen und Herrn Fr. darüber informiert und dahingehend
unterrichtet, dass ihre Tochter ihre Lehre aus gesundheitlichen Gründen und
mit ihrem Einverständnis beenden möchte. Warum ihre Tochter
rückwirkend zum 30. November 2001 abgemeldet worden sei, kann sie leider
nicht nachvollziehen. Zudem habe die Tochter noch aliquoten Urlaubsanspruch
gehabt und hätte somit erst zirka mit frühestens 10. Dezember 2001
ihre Lehre wirklich als beendet betrachtet werden können. Die Tochter habe
außerdem den Besuch der Volkshochschule sehr wohl ernst genommen und sei
auch bemüht gewesen, ihr Lernpensum zu bewältigen. Ob sie den Besuch
ernst genommen habe oder nicht, kann von dritter Seite nicht beurteilt werden,
wenn der Sachverhalt nicht bekannt ist. Es entspreche der Wahrheit, dass die
Tochter die Prüfung in Psychologie/Philosophie im März 2001 nicht
bestanden hat. Die Wiederholungsprüfung im April/Mai habe sie aufgrund
Krankheit nicht nachholen können. Leider habe die Tochter durch eine
Infektionskrankheit im Jänner 2001, die nicht richtig ausgeheilt wurde,
über ein Jahr gesundheitliche Schwierigkeiten, wodurch sie auch nicht in
der Lage war, den Termin der Wiederholungsprüfung wahrzunehmen. Wie schon
erwähnt, habe die Tochter auch die Malerlehre aus gesundheitlichen
Gründen und weil sie den körperlichen Anstrengungen nicht gewachsen
war, abgebrochen. Nun sei sie gesundheitlich wieder hergestellt und besucht nach
wie vor die zweite Klasse der dreijährigen HLW in D. mit sehr gutem
Erfolg.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung" enthält das Gesetz nicht. Zur Berufsausbildung
gehört aber zweifellos auch die allgemeinbildende Schulausbildung.
Notwendige Kriterien einer Schulausbildung sind ein gemeinsamer Unterricht bei
gleichzeitiger Anwesenheit von Lehrern und Schülern sowie die Gewähr,
dass das Lernziel in einer bestimmten Zeit erreicht wird (siehe
Schulorganisationsgesetz, BGBl.Nr. 242/1962). Eine Berufsausbildung liegt auch
vor, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich
tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung
vorbereitet. Das wird dann der Fall sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung
der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind
zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu
den Prüfungen antritt. Ist das Kind zu einer Prüfung nicht angetreten,
wird es darauf ankommen, ob von der gesamten Kommission ein neuerlicher
Prüfungstermin festgesetzt wurde. Ist dies der Fall, wird die Zeit bis zum
Antreten zur Reifeprüfung ebenfalls als Berufsausbildungszeit angesehen
werden können (vgl. auch Wittmann-Galletta, Kommentar zum FLAG, Teil 2, C 6
und 7 zu § 2).
Im vorliegenden Berufungsfall ist die Tochter der Bw. laut
Erhebungen bei der Volkshochschule G. am 1. Feber 2001 zur ersten
Zulassungsprüfung aus Psychologie/Philosophie angetreten. Nachdem diese
Prüfung jedoch nicht positiv abgelegt wurde, hat sich die Tochter weder um
eine Wiederholung, noch um weitere Anmeldungen gekümmert. Die vorhin
genannten Kriterien des ernstlichen, zielstrebigen und nach außen
erkennbaren Bemühens um die Externistenprüfung, welches sich im
Antreten zu den erforderlichen (Vor-)Prüfungen etc. manifestiert, wurde in
zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes herausgearbeitet (siehe
zB. VwGH 17.9.1990, 89/14/0070, VwGH 26.6.2002, 98/13/0042). Aufgrund des vom
Finanzamt erhobenen Sachverhaltes kann nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates nicht davon ausgegangen werden, dass im Gegenstandsfall die
für das Vorliegen einer Berufsausbildung herausgearbeiteten Kriterien
vorlagen. Auch der Einwand der Bw. in ihrer Eingabe vom 21. Mai 2003, ihrer
Tochter sei es aufgrund einer nicht näher bezeichneten Krankheit nicht
möglich gewesen, die Wiederholungsprüfung im April/Mai nachzuholen,
kann der Berufung in diesem Punkt nicht zum Erfolg verhelfen. Denn erstens wurde
die von der Bw. in ihrem letzten Schreiben behauptete Krankheit der Tochter
weder nachgewiesen, noch in den vorgelegten Unterlagen und durchgeführten
Erhebungen des Finanzamtes bestätigt, und zweitens stellen Unterbrechungen
einer Berufsausbildung infolge einer Krankheit nur dann keine Beendigung der
Berufsausbildung dar, wenn die Tätigkeit, durch die die Berufsausbildung
erfolgt, wieder aufgenommen wird. Die Zeiten ab Beendigung der entsprechenden
Tätigkeit - im vorliegenden Berufungsfall wurde die Tätigkeit (sprich
Berufsausbildung) mit Antritt zur ersten Zulassungsprüfung im Feber 2001
beendet - können nicht mehr als Zeiten einer Berufsausbildung angesehen
werden. Allein der Wunsch, die Berufsausbildung fortzusetzen, genügt nicht,
wenn die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit, welche manifestiert
wird in Form von Anmeldungen bzw. Wiederholungen zu Prüfungen etc. bzw. in
einem Verhalten, welches jedenfalls die Ernsthaftigkeit und die Zielstrebigkeit
der Tochter erkennen lassen kann, nicht gegeben ist.
Bezüglich der Beendigung des Lehrverhältnisses
der Tochter der Bw. ist festzuhalten, dass aufgrund zahlreicher Erhebungen des
Finanzamtes sowie der im Akt befindlichen Unterlagen und Bestätigungen
(Abmeldung bei der österreichischen Sozialversicherung durch den ehemaligen
Dienstgeber, Kopie der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses,
Lohnzettel des ehemaligen Dienstgebers, Ausdruck zu den Lehrvertragsdaten im
Lehrlingssystem der Wirtschaftskammer Vorarlberg etc.) hervorgeht, dass das
Lehrverhältnis tatsächlich am 30. November 2001 vorzeitig
aufgelöst wurde, weshalb für den Dezember 2001 keine Familienbeihilfe
und kein Kinderabsetzbetrag mehr zustehen. Auch der Einwand, dass die Tochter
noch aliquoten Urlaubsanspruch hatte und bis 5. Dezember 2001 krank geschrieben
war, kann an dieser Tatsache nichts ändern. Denn die Abmeldung erfolgte per
30. November 2001 und die Krankmeldung lag außerhalb der
Beschäftigungszeit, nämlich vom 3. bis zum 5. Dezember 2001 (siehe die
von der Bw. vorgelegte Arztbestätigung vom 4. Dezember 2001). Auch das Ende
des Entgeltanspruches (3. Dezember 2001) lag nach dem Ende des
Beschäftigungszeitraumes, da aliquote Geldleistungen
(Urlaubsentschädigung/-abfindung) vom ehemaligen Dienstgeber zu berechnen
waren. Der Zeitpunkt des Endes des Entgeltanspruches kann aber nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates für die Entscheidung im vorliegenden Fall
keinerlei Auswirkungen entfalten.
Bezüglich des Zeitraumes Jänner bis August 2002
wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
verwiesen und werden diese auch zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
5. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0198-F/03
- Stammnummer
- 6764
- Gültig
- 05.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF