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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0299-W/13

Berufung gegen die Berufungsentscheidung des UFS und die hierzu erfolgte Buchungsmitteilung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0299-W/13vom 11.11.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat betreffend die Berufung des Bw., geb. XX.XX.19XX, A. whft., vom 20. Dezember 2012 gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 14.11.2011, RV/3404-W/11 und die hierzu erfolgte Buchungsmitteilung vom 21.11.2012 beschlossen: Spruch Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Der Unabhängige Finanzsenat erledigte mit Berufungsentscheidung vom 14.11.2012, RV/3404-W/11 die Berufung des Berufungswerbers (Bw. genannt) gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 und gab dessen Begehren teilweise Folge. Das der Berufungsentscheidung als Beilage angeschlossene Berechnungsblatt bildete einen Spruchbestandteil und wies eine festgesetzte Einkommensteuer von € 2.5.31,94 sowie unter Berücksichtigung des Vorsolls (bisher festgesetzte Einkommensteuer € 3.989,69) eine Abgabengutschrift von € 1.457,75 aus. Vom Finanzamt wurde die Einkommensteuer für 2006 entsprechend der angeführten Berufungsentscheidung auf dem Abgabenkonto des Bw. am 21.11.2012 eingebucht. Der Bw. wurde mit Buchungsmitteilung vom 21.11.2012 über diese Verbuchung und seinen Abgabenkontostand informiert. Mit Schriftsatz vom 20.12.2012 erhob der Berufungswerber folgende Berufung: "Ich erhebe gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 21.11.2012 Berufung, weil der Bescheid, bzw. die Berechnung des UFS abermals falsch ist. Ich begehre eine abermalige Überprüfung meines Steueraktes 2006 und lege dem Schreiben Nachweise (Gehaltsabrechnungen und Jahreslohnzettel) sowie eine meiner Ansicht richtige Berechnung der Einkommensteuer bei. Danach steht mir noch ein ausständiges Guthaben von € 8.169,60 zu." Das Finanzamt legte mit Vorlagebericht vom 29.1.2013 diese Berufung dem UFS zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 291 Abs. 1 BAO ist gegen Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung wurde der Bw. über diese Bestimmung zudem ausdrücklich und unmissverständlich informiert. Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde einen Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine Berufung ist vor allem unzulässig, wenn einem behördlichen Schreiben keine Bescheidqualität zukommt. Ebenso liegt Unzulässigkeit vor, wenn ein Rechtsmittelausschluss ausdrücklich gesetzlich normiert ist. Mit der Entscheidung des UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der administrative Instanzenzug erschöpft und kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gegen diese Berufungsentscheidungen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Buchungen sind nicht der Rechtskraft fähig und somit nicht mit Berufung anfechtbar. Buchungsmitteilungen sind keine Bescheide (VwGH, 27.3.1996, 92/13/0299). Dies gilt auch für Kontonachrichten (Ritz, BAO3, § 216, Tz. 1). Da weder gegen die Berufungsentscheidung des UFS noch gegen die Buchungsmitteilung vom 21.11.2012 eine Berufung zulässig war, war diese zurückzuweisen. Wien, am 11. November 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0299-W/13
Stammnummer
67572
Gültig
11.11.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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