Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0297-I/03
Übernahme eines auf der Liegenschaft lastenden Fruchtgenussrechtes als Teil der Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-I/03vom 17.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hanspeter Zobl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Grunderwerbsteuer vom 10. Dezember 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 26. Jänner 2001 hat die Bw. von
M.G. die Liegenschaft EZ x GB T samt allem tatsächlichen und rechtlichen
Zubehör zum Kaufpreis von 2,700.000 ATS (= 196.216,65 €)
erworben. Auf der Kaufliegenschaft war im Erwerbszeitpunkt die Dienstbarkeit des
lebenslangen, unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes zu Gunsten der A.F., geb. 30.
Oktober 1961, einverleibt (CLNR 16 des Grundbuches). Laut Vertragspunkt V.
trafen alle mit dem Besitz und Eigentum an der vertragsgegenständlichen
Liegenschaft verbundenen Berechtigungen und Belastungen bis zum Vertragsstichtag
den Verkäufer, ab Vertrags-stichtag jedoch die Käuferin. Für
diesen Erwerbsvorgang wurde im Wege der Selbstberechnung (§ 12 GrEStG 1987
idgF) eine Grunderwerbsteuer von 94.500 ATS (3,5% vom Kaufpreis von 2,700.000
ATS) = 6.867,58 € entrichtet.
Bei einer späteren Prüfung nach § 15 Abs. 2
GrEStG 1987 wurde aber das Fruchtgenussrecht der A.F. als sonstige Leistung im
Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 angesehen und nach § 16
Bewertungsgesetz mit 1,716.120 ATS (9.534 Monatswert x 12 Monate x 15 Jahre) =
124.715,30 € bewertet. Das Finanzamt Innsbruck hat daher mit Bescheid vom
10. Dezember 2002 gemäß
§ 201 BAO von einer Gegenleistung
von 4,416.120 ATS = 320.931,96 € Grunderwerbsteuer in Höhe von
11.232,62 € festgesetzt. Es ergab sich also ein Nachforderungsbetrag von
4.365,04 € (11.232,62 € minus 6.867,58 €).
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. in offener Frist Berufung
erhoben: Gegenleistung sei alles, was beim Erwerb an den Verkäufer
geleistet werden müsse, um die Liegenschaft zu erhalten. Die Übernahme
eines bereits eingetragenen und ausgeübten Fruchtgenussrechtes sei demnach
keine Gegenleistung, weil dabei an den Verkäufer nichts geleistet werde und
sich der Verkäufer auch nichts vorbehalte. Das Grunderwerbsteuergesetz
akzeptiere als Bemessungsgrundlage jenen Kaufpreis, der durch korrespondierende
Willenserklärung der Vertragsteile zustande gekommen sei. Hätte der
Gesetzgeber den tatsächlichen Wert des Grundstückes ohne Lasten und
eventuellen Baumängeln als Bemessungsgrundlage gewollt, dann hätte er
dies sicher gesetzlich geregelt. Es werde daher beantragt, den angefochtenen
Bescheid "hinsichtlich der Nachforderung von 4.365,04 € zur Gänze
aufzuheben".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
1987, BGBl. Nr. 309/1987, ist die Grunder-werbsteuer grundsätzlich vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987
gehören zur Gegenleistung Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen,
soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde
Lasten.
Gegenleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist
- worauf die Bw. richtig hinweist - die Summe dessen, was der Erwerber
wirtschaftlich (§ 21 BAO) für den Erwerb des Grundstückes
einsetzen muss. Diese wirtschaftliche Betrachtung des Begriffes der
Gegenleistung findet ihren Ausdruck in den einzelnen Tatbeständen des
§ 5 GrEStG 1987, wie etwa in § 5 Abs. 1 Z 1 und in § 5 Abs. 2 Z 2
GrEStG 1987. Somit gehören auch Belastungen zur Bemessungsgrundlage und
zwar entweder, wenn deren Übernahme vereinbart wurde, als sonstige Leistung
im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 oder ohne
Übernahmsvereinbarung, wenn sie auf dem Grundstück ruhen und auf den
Erwerber kraft Gesetzes übergehen, nach § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987.
Dadurch wird in wirtschaftlicher Betrachtung der Erwerb eines belasteten
Grundstückes steuerlich gleich behandelt wie der wirtschaftlich
vergleichbare Erwerb eines durch Ablöse lastenfrei gestellten
Grundstückes. Indem jene Belastungen, die den Barkaufpreis bei der
Preisvereinbarung vermindert haben, zur Bemessungsgrundlage hinzugerechnet
werden, wird erreicht, dass die Steuer vom Wert des unbelasteten
Grundstückes erhoben und der Erwerb des belasteten Grundstückes dem
Erwerb des unbelasteten Grundstückes wirtschaftlich gleich gestellt wird
(vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer,
§ 5 Tz. 158).
Laut Punkt V. Absatz 1 des zu beurteilenden Kaufvertrages
treffen alle mit Besitz und Eigentum an der vertragsgegenständlichen
Liegenschaft verbundenen Berechtigungen und Belastungen, Vor- und Nachteile
sowie Nutzen, Lasten und Zufall bis zum Vertragsstichtag den Verkäufer, ab
Vertragsstichtag jedoch die Käuferin. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit
dieser Bestimmung, mit der vor allem eine zeitliche Grenze bei der Zuordnung der
Belastungen gezogen wird, die Übernahme des Fruchtgenussrechtes der A.F.
zwischen dem Verkäufer M.G. und der Käuferin vereinbart worden
ist.
Selbst wenn die Übernahme des Fruchtgenussrechtes
durch die Käuferin nicht vereinbart wurde, unterliegt der Fruchtgenuss
dennoch der Grunderwerbsteuer. Persönliche Dienstbarkeiten wie der
Fruchtgenuss im Sinne des § 509 ABGB stellen nämlich (im Unterschied
zu den als dauernde Lasten geltenden Grunddienstbarkeiten) auf dem
Grundstück ruhende, auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehende
Belastungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 dar, da sie als
absolute Rechte gegen den jeweiligen Eigentümer der belasteten Sache wirken
(§ 472 ABGB; vgl. Fellner, aaO, § 5 Tz. 159). Da der Fruchtgenuss im
Erwerbszeitpunkt auf dem Grundstück ruhte, fällt er auch dann in die
Bemessungsgrundlage, wenn seine Übernahme zwischen den Parteien nicht
vereinbart wurde. Auch im Falle des § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 wird mit der
Einbeziehung des Fruchtgenusses in die Gegenleistung nur die aus dem
wirtschaftlichen Begriff der Gegenleistung ableitbare Gleichstellung mit dem
Erwerb eines unbelasteten Grundstückes herbeigeführt.
Somit erweist sich die Einbeziehung des Fruchtgenussrechtes
als weitere Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage als rechtmäßig.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war spruchgemäß
zu entscheiden.
Innsbruck,
17. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-I/03
- Stammnummer
- 6754
- Gültig
- 17.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF