Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0358-F/02
Wochengeldähnlicher Bezug aus Liechtenstein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-F/02vom 18.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wochengeldähnliche Zuwendungen eines (liechtensteinischen) Arbeitgebers fallen nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war im Streitjahr (1. Jänner 2001
bis 30. November 2001) Grenzgängerin nach Liechtenstein, wobei
sie sich im Zeitraum vom 11. Juli 2001 bis 29. November 2001
im Mutterschutz befand. In dieser Zeit des Mutterschutzes erhielt sie von ihrer
liechtensteinischen Arbeitgeberin Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft
("Karenzgeldleistung") ausbezahlt.
Das Finanzamt hat die obgenannten Geldleistungen mit der
Begründung, dass lediglich das österreichische Wochengeld steuerfrei
zu behandeln sei, als steuerpflichtigen Bezug gewertet.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 31. Juli 2002 begehrte
die Bw., die Löhne zwischen 11. Juli 2001 und 29.
November 2001 und anteilsmäßig die Gratifikation und den Bonus
zu 80% steuerfrei zu belassen, und brachte dazu Folgendes vor: Die
Ansicht, dass nur das österreichische Wochengeld steuerfrei zu behandeln
sei, sei veraltet. Eine Gesetzesänderung sei dringend anzuraten. Es sei
auch ungerechtfertigt, dass einerseits die Gebietskrankenkasse die
20 Wochen dauernde Geldleistung aus Liechtenstein sehr wohl auf das
österreichische Wochengeld anrechne und andererseits das liechtensteinische
Wochengeld von den österreichischen Steuerbehörden zur Gänze
versteuert werde.
Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
14. August 2002 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag vom
5. September 2002 wendete die Bw. ein, dass die strittige
Vorgangsweise dem Gleichheitsprinzip widerspreche. Die Auszahlung eines Wochen-
bzw. Karenzgeldes sei sowohl in Liechtenstein als auch in Österreich
gesetzlich verankert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs wird festgehalten, dass es im Streitjahr im
liechtensteinischen System der sozialen Sicherheit keine dem
österreichischen Karenzgeld (vgl. § 2 Karenzgeldgesetz) auch nur
annähernd vergleichbare Leistung gibt. Deshalb erübrigt sich die
Klärung der Frage, ob die strittigen Geldleistungen (analog zum Karenzgeld)
unter die Befreiungsbestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988
subsumiert werden können. Wie nachstehend ausgeführt wird, sind die
strittigen Geldleistungen als allenfalls dem österreichischen Wochengeld
ähnliche ausländische Leistungen anzusehen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
sind das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen
Sozialversicherung steuerfrei.
Der Anspruch auf Wochengeld beruht auf den Bestimmungen des
(österreichischen) Mutterschutzgesetzes. Unter "vergleichbare Bezüge"
sind zB dem Wochengeld vergleichbare Leistungen an selbständige
Erwerbstätige und das Familien- und Taggeld, das während des Ruhens
des Wochengeldanspruches bezogen wird, zu verstehen (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 11 und 12 zu § 3 EStG
1988).
Arbeitnehmerinnen, die nach dem österreichischen
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert sind, gebührt für die
letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der
Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein
tägliches Wochengeld (§ 162 Abs. 1 ASVG). Das
Wochengeld soll den Einkommensentfall der Wöchnerin ausgleichen; es handelt
sich also um einen Einkommensersatz. Von der allgemeinen Zielsetzung des
Einkommensteuergesetzes 1988 abweichend, dass Transferleistungen insoweit
steuerpflichtig werden, als sie Einkommensersätze darstellen, hat der
Gesetzgeber ausdrücklich das Wochengeld als steuerfreien Betrag anerkannt.
In der genannten Gesetzesstelle gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass
ausländische Leistungen, die anlässlich der Mutterschaft gewährt
werden, dem Bezug von Wochengeld nach dem österreichischen Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten sind.
Während die Arbeitnehmerin in Österreich das
Wochengeld aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft erhält
(§ 157 ASVG), erhält die Arbeitnehmerin in Liechtenstein im
Zusammenhang mit ihrer Mutterschaft Krankengeld aus dem Versicherungsfall der
Krankheit (Art. 12 Abs. 5 KVG). Das Liechtensteinische
Krankenversicherungsgesetz kennt den Versicherungsfall der Mutterschaft nicht.
Während in Österreich das Wochengeld betragsmäßig nicht
begrenzt ist und in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes der
letzten drei Monate oder 13 Wochen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
der Mutterschaft zusteht (§ 162 Abs. 3 ASVG),
erhält die Arbeitnehmerin (Wöchnerin) in Liechtenstein für die
Dauer von 20 Wochen - davon müssen mindestens 16 Wochen nach der
Niederkunft liegen - Krankengeld entweder in Höhe von 80% des Lohnes oder
in Höhe des vollen Lohnes (je nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber), wobei
aber von der Regierung ein Höchstlohn festgesetzt wird
(Art. 14 Abs. 3 KVG, Art. 15 KVG). Während in
Österreich das Wochengeld von den Krankenkassen ausbezahlt wird,
erhält die liechtensteinische Arbeitnehmerin (in der Praxis) das
Krankengeld vom Arbeitgeber ausbezahlt, der das Krankengeld von den in
Liechtenstein anerkannten Krankenkassen zwar refundiert erhält, allerdings
nur in Höhe von 80% des Lohnes.
Die Bw. hat unbestritten kein "Wochengeld" nach
österreichischen Vorschriften, sondern eine dem Wochengeld allenfalls
ähnliche ausländische Leistung bezogen. Die Absicht des Gesetzgebers
war nach dem klaren Gesetzeswortlaut aber offensichtlich jene, dass nur das
Wochengeld nach dem (österreichischen) Mutterschutzgesetz bzw. dem ASVG von
der Einkommensteuer ausgenommen werden soll (vgl. Quantschnigg/Schuch, a.a.O.,
Tz 11 zu § 3 EStG 1988). Wäre es die Absicht des
Gesetzgebers gewesen, eine dem Wochengeld ähnliche Leistungen von der
Besteuerung auszunehmen, dann hätte der Gesetzgeber eine dementsprechende
Formulierung in die entsprechende Gesetzesstelle aufgenommen.
Wochengeldähnliche Zuwendungen eines (liechtensteinischen oder
österreichischen) Arbeitgebers fallen jedenfalls nicht unter die
Befreiungsbestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
(vgl. dazu ARD, 4159/16/90).
Das Vorbringen der Bw., es sei ungerecht, dass die
Gebietskrankenkasse die 20 Wochen dauernde Geldleistung aus Liechtenstein
auf das österreichische Wochengeld anrechne, während das
liechtensteinische Wochengeld von den österreichischen Steuerbehörden
zur Gänze versteuert werde, geht ins Leere, zumal der unabhängige
Finanzsenat nicht darüber abzusprechen hat. Die oben dargestellte, im
österreichischen Einkommensteuergesetz 1988 festgelegte Vorgehensweise
entspricht eindeutig der gesetzlichen Regelung bzw. der Absicht des
Gesetzgebers.
Im Hinblick auf den Einwand der Verfassungswidrigkeit ist
zu sagen, dass die Überprüfung von einfachgesetzlichen Regelungen auf
ihre Verfassungskonformität dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Der
unabhängige Finanzsenat hat hierüber nicht abzusprechen. Im
Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit
Beschluss vom 30. November 1998, Zl. B 1017/97-5, in einem gleich
gelagerten Fall keine Verfassungswidrigkeit erkannt hat.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
18. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-F/02
- Stammnummer
- 6753
- Gültig
- 18.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF