Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0040-S/03
Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 16 UStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0040-S/03vom 07.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 1998 und 1999, Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999, Bescheid
über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01 - 06/2000 und
Vorauszahlungsbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber betrieb bis 31. Dezember 2000 einen Büromaschinenverleih in
der Kaiser-Karl-Straße 3 in Salzburg. Zu diesem Zweck kaufte er
Büromaschinen bei diversen Lieferanten. Da der Berufungswerber aus
Gründen der Liquidität die Käufe nicht selbst finanzieren konnte,
wurden die gekauften Geräte an eine Leasingfirma, und zwar ausnahmslos an
die Firma C GmbH, mit Sitz in Perchtoldsdorf, mit einem geringen Aufschlag
weiterverkauft und anschließend wieder zurückgeleast. Die
Leasingverträge hatten allesamt eine Laufzeit von 48 Monaten. Diese
Geräte verleaste der Berufungswerber in der Folge an seine Kunden bzw.
verkaufte sie noch vor Ablauf der Leasingverträge.
Diese
Geschäftspraktiken führten dazu, dass der Berufungswerber einerseits
Leasingraten für vier Jahre zu tilgen hatte, andererseits die
Verkaufserlöse aber deutlich unter den Erwartungen blieben. Im Jahr 1997
kam es somit zu Zahlungsschwierigkeiten gegenüber der C GmbH. Nach mehreren
Korrespondenzen teilte die C GmbH am 4. Juli 1998 mit, dass zumindest die in den
Leasingverträgen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge an die C GmbH bezahlt
werden sollten, da diese Beträge ohnehin vom Finanzamt an den
Berufungswerber erstattet würden und somit bei diesem reinen
Durchlaufcharakter hätten. Dabei legte man eine Aufstellung über die
Höhe der aus den jeweiligen Leasingverträgen resultierenden Vorsteuern
bei. Die Aufstellung wurde von der C GmbH mit Gültigkeit für Mai 1998
erstellt und weist somit die Vorsteuerbeträge dieses Monats aus.
Der
Berufungswerber hat jedoch diesen Betrag nicht nur für den Monat Juni 1998,
sondern auch in den darauffolgenden Monaten (genaugenommen bis August 2000) als
Vorsteuer geltend gemacht. Dabei berücksichtigte er allerdings nicht, dass
laufend Verträge ausgelaufen sind und somit zum Teil Vorsteuern für
Verträge geltend gemacht wurden, die zum jeweiligen Zeitpunkt nicht mehr
aufrecht waren.
In der im
August 2000 stattgefunden Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass ein
Vorsteuerabzug nur für jene Leasingraten zulässig wäre, die auch
tatsächlich bezahlt worden seien. Das Finanzamt folgte den Feststellungen
des Prüfers und erließ entsprechende Abgabenbescheide.
In der
daraufhin eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass laut
Mietverträgen sich die C GmbH verpflichtet, eingehende Zahlungen zuerst zur
Abdeckung allfälliger Umsatzsteuerforderungen zu verwenden. Das Finanzamt
wies die Berufung als unbegründet ab, da bei einer Änderung der
Bemessungsgrundlage gemäß
§ 16 Abs. 1 und 3 UStG 1994 eine
Berichtigung des Vorsteuerabzuges zu erfolgen hat. Dem Abgabepflichtigen sei
bereits seit dem Jahr 1997 bekannt gewesen, dass die Leasingverbindlichkeiten
nicht mehr in voller Höhe bezahlt werden könnten. Dadurch wären
die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug ab dem Jahr 1998 nicht mehr gegeben
gewesen und der Vorsteuerabzug lediglich für die tatsächlich bezahlten
Verbindlichkeiten zu gewähren.
Daraufhin
wurde die Entscheidung des UFS beantragt.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 UStG haben, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG
geändert hat, sowohl der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat
den dafür geschuldeten Steuerbetrag, als auch der Unternehmer an den dieser
Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen
Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den
Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist. Gemäß
§ 16 Abs. 3 Z 1 UStG gilt Abs. 1
sinngemäß, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung
oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt
nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu
berichtigen.
Die
Korrekturen sind somit in dem Veranlagungszeitrau durchzuführen, in dem die
Uneinbringlichkeit eingetreten ist. In einem Schreiben vom 20. November 2000
teite die C GmbH folgendes mit: Der Bw. habe der C GmbH niemals seine
Zahlungsunfähigkeit bekannt gegeben. Er habe zunächst sehr schleppend
gezahlt, bis die Zahlungen im Laufe des Jahres 1998 gänzlich eingestellt
worden seien. Daraufhin sei der Bw. von der C GmbH gemahnt und ihm mit
gerichtlichen Schritten gedroht worden. Nachdem die C GmbH nur vertröstet
worden sei, der Bw. die Zahlungen aber nicht mehr aufgenommen habe, sei von
Seiten der C GmbH, aufgrund der drohenden Verjährung, mit 31. August 2000
beim Bezirksgericht Salzburg eine Klage über die offenen Forderungen aus
den Leasingverträgen gegen den Bw. eingebracht worden.
Am 24. April
2001 wurde ein Vergleich zwischen dem Bw. und der C GmbH geschlossen, wonach man
sich auf eine offene Forderung von fünf Millionen Schilling einigte und die
C GmbH somit auf 518.946,66 Schilling verzichtete. Dieser Betrag wurde von der C
GmbH auch im Jahr 2001 wegen Uneinbringlichkeit umsatzsteuerrechtlich
berichtigt. Die restlichen fünf Millionen Schilling wurden erst im Jahr
2002 wegen Uneinbringlichkeit (erfolglose Einbringungsmaßnahmen)
berichtigt.
Im Fall der
Uneinbringlichkeit darf daher einerseits der Gläubiger seine USt-Schuld
korrigieren, andererseits hat der Schuldner den in Anspruch genommenen
Vorsteuerabzug zu berichtigen. Diese Korrekturen sind in dem
Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist.
Die Berichtigung beim Bw. wird somit erst durch die Berichtigung bei der C GmbH
bewirkt, daher erst in den Jahren 2001 und 2002 und nicht in den
streitgegenständlichen Jahren.
Unabhängig
davon war die vom Berufungswerber vorgenommene Berechnung der Vorsteuern der
Jahre 1998, 1999 sowie von Jänner bis Juni 2000 unrichtig. So wurde die
Tatsache, dass in den streitgegenständlichen Jahren laufend
Leasingverträge geendet haben und sich folglich die daraus resultierenden
Vorsteuerbeträge reduzierten, außer Acht gelassen. Eine
Überprüfung der aus den aufrechten Leasingverträgen mit der C
GmbH zurecht in Anspruch genommenen Vorsteuern im Vergleich zu den in den
Umsatzsteuervoranmeldungen aus diesen Verträgen geltend gemachten
Vorsteuern ergab folgende Differenzen:
1998 1999 01
bis 06/2000
Vorsteuer-Differenz
(Schilling) 12.763,- 64.064,- 70.196,-
Unter
Berücksichtigung dieser zu Unrecht in Abzug gebrachten Vorsteuern - aus
nicht mehr aufrechten Leasingverträgen - ergeben sich folgende
abziehbare Vorsteuern:
1998 1999 01
bis 06/2000
Vorsteuern lt.
Erklärung 474.996,58 415.654,11 189.839,82
-
Vorsteuer-Differenz - 12.763,00 - 64.064,00 - 70.196,00
Vorsteuern lt.
BE 462.233,58 351.590,11 119.643,82
Zusammenfassend
kann somit festgehalten werden, dass der Vorsteuerabzug, resultierend aus den
Leasingverträgen mit der C GmbH, in den streitgegenständlichen Jahren
grundsätzlich zurecht erfolgte, die Berechnung aber fehlerhaft war (wie
oben dargestellt). Eine allfällige Berichtigung gemäß
§ 16
UStG hat ab dem Jahr 2001 zu erfolgen. Der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 sowie gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01 - 06/2000 war
folglich teilweise stattzugeben. Die aufgrund des Berufungsbegehrens
durchgeführten Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug)
haben keinerlei Auswirkung auf die ebenfalls berufungsgegenständlichen
Einkommensteuerbescheide. Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1998 und 1999 sowie gegen den Vorauszahlungsbescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 war daher als unbegründet
abzuweisen.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Salzburg,
07. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0040-S/03
- Stammnummer
- 6750
- Gültig
- 07.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF