Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0335-L/2002
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0335-L/2002vom 11.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Prüfungszeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1997
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Linz hat mit
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 23. Juni 1998 den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von ATS 30.600,00
und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von ATS 3.400,00
für den Prüfungszeitraum 1. Jänner 1994 bis
31. Dezember 1997 nachgefordert.
Die dagegen eingebrachte
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung v. 24. September 1998 als
unbegründet abgewiesen. Strittig ist, ob die in den Kalenderjahren 1994 und
1995 an den wesentlich beteiligten Geschäftsführer gewährten
Vergütungen in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind (§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz
1967).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1. Jänner 1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1. Jänner 1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in
einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art
iSd. § 22 Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt
werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1988, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v. 1.3.2001,
G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits-Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten
(vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052,
Zl. 2001/14/0054, und v. 10.5.2001, Zl. 2001/15/0061).
Der Umstand, dass sich ein wesentlich Beteiligter vertreten
lassen kann, schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur
persönlichen Arbeitsleistung nicht aus (VwGH-Erkenntnis v. 18.2.1999,
Zl. 97/15/0175).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
- abgesehen vom hinzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit -
vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab.
Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung. Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der
Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt
wird. Ausgehend von diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22
Z 2 Teilstrich 2 leg.cit. zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung.
In der Beantwortung des Fragenkataloges v. 5. August
1998 wird angeführt, dass der Geschäftsführer als 100%iger
Gesellschaftergeschäftsführer der Firma für alle Tätigkeiten
verantwortlich sei. Da dieser ebenso Geschäftsführer anderer
Kapitalgesellschaften sei, hätte sich die Tätigkeit nur auf die
wesentlichen Dinge und auf die Überwachung und das Controlling der Firmen
beschränkt. Er habe der Gesellschaft die für diese notwendige Zeit zur
Verfügung gestellt. Die Tätigkeiten seien sowohl im Büro, in der
Privatwohnung als auch im offiziellen Büro durchgeführt worden. Daraus
ist jedoch zu schließen, dass bestimmte Anwesenheitspflichten am Sitz der
Bw. erforderlich waren und dass der Geschäftsführer seinen Aufgaben
auch nachgekommen ist. Es kann somit nicht bestritten werden, dass diese eine
faktische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf forderten und zwar in
zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht. Der
Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seinen Erkenntnissen v. 18.7.2001,
Zl. 2001/13/0082, und v. 28.11.2001, Zl. 2001/13/0114, darauf
hingewiesen, dass einer Eingliederung eines Geschäftsführers in den
betrieblichen Organismus der Gesellschaft nicht entgegenstehe, dass der
Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter auch anderer
Kapitalgesellschaften fungiere, weil auch im Spitzenmanagement tätige
Fremdgeschäftsführer, die Dienstnehmer sind, häufig weitere
Funktionen übernehmen, wenn sich ihre Dienstgeber nicht dagegen
aussprechen.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Im gegebenem Fall erhielt der Geschäftsführer
folgende Beträge ausbezahlt.
1994: ATS 380.000,00,
1995: ATS 300.000,00
Dem stehen nachstehende Gewinne/Verluste des Unternehmens
gegenüber:
1994: ATS 907.751,00,
1995: ATS - 1.641.018,00,
1996: ATS 58.881,00,
1997: ATS - 297.583,00
Ein für Unternehmer eigentümliches Risiko kann
schon deshalb nicht erkannt werden, weil dem Geschäftsführer auch im
Verlustjahr 1995 ein Jahresbezug von ATS 300.000,00 verblieb. Betrachtet
man nun weiters die Folgejahre, so ist auch kein Zusammenhang zwischen der
Einstellung der Auszahlung der Geschäftsführerbezüge und dem
wirtschaftlichen Erfolg erkennbar, zumal trotz des Gewinnes im Jahr 1996 keine
Auszahlung erfolgte. In der Beantwortung des Fragenkataloges wird
diesbezüglich angeführt, die Entlohnung sei soweit
erfolgsabhängig, als es der Willkür des Geschäftsführers
obliege, wie hoch seine Geschäftsführerbezüge seien. Somit wird
aber ein Zusammenhang der Geschäftsführerbezüge mit den
wirtschaftlichen Parametern der Bw. nicht einmal behauptet, geschweige denn zur
Darstellung gebracht.
Ein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen der Ausgaben
ist ebenfalls nicht ersichtlich und wurde auch von der Bw. nicht dargetan. Zudem
ist die GmbH entsprechend § 1014 ABGB verpflichtet, dem
Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das
österreichische GmbH-Recht 2/100).
Dieser Sachverhalt lässt somit kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer erkennen.
Es ergibt sich deshalb, dass die Tätigkeit des
wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit -
die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, sodass die von der
Berufungswerberin bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
11. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0335-L/2002
- Stammnummer
- 6746
- Gültig
- 11.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF