Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0001-L/03
Verantwortung des Steuerberaters
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-L/03vom 01.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger des Finanzstrafsenates Linz 2 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Sepp Peninger, wegen
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 33 Abs. 1
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
25. November 2002 gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2002 des
Finanzamtes Urfahr, dieses vertreten durch HR Gottfried Buchroithner als
Amtsbeauftragter, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde
wird teilweise dahingehend stattgegeben, als sich der Verdacht auf
Abgabenhinterziehung auf die Fakten lt. Tz 1 und 3 des Spruches des
bekämpften Bescheides reduziert, wodurch eine Verkürzung von
Umsatzsteuer für 1998 bis 2000 in Höhe von 11.727,-- S und
Einkommensteuer für 2000 in Höhe von 3.500,-- S bewirkt
wurde.
Soweit der
Tatverdacht darüber hinaus geht (Tz 2, 6 und 7) wird der Bescheid ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 hat das Finanzamt
Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 052/2002/00130-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht besteht, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Urfahr
vorsätzlich durch Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen,
nämlich durch (lt. Besprechungsprogramm vom 9. April 2002), Tz
1) die Nichterfassung von Einnahmen aus einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb in Höhe von 7.000,-- S für das Jahr 2000 Tz 2) die
Geltendmachung aktivierungspflichtiger Aufwendungen als Betriebsausgaben in
Höhe von 78.000,-- S für das Jahr 2000 Tz 3) die zu Unrecht
erfolgte Geltendmachung von Vorsteuern in Höhe von 7.279,16 S für
das Jahr 1998, 2.402,-- S für das Jahr 1999 und 2.045,80 S für das
Jahr 2000 Tz 6 und 7) die Geltendmachung einer erhöhten AfA bei
Betriebsgebäuden sowie die Nichtberücksichtigung der durch einen
nachträglichen aktivierungspflichtigen Aufwand verlängerten
Restnutzungsdauer eines Gebäudes in Höhe von 22.685,-- S für
1998, 90.547,-- S für 1999 sowie 90.547,-- S für 2000
somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von
insgesamt 11.727,-- S und von Einkommensteuer in Höhe von insgesamt
127.108,10 S für 1998 bis 2000 bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des steuerlichen Vertreters des Beschuldigten vom 25. November
2002, in welcher im wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Einnahme
aus Agrargemeinschaft sei von ihm (Steuerberater) übersehen worden,
außerdem sei diese lt. Einkommensteuerrichtlinien endbesteuert gewesen.
Ein halbes Jahr später sei dies widerrufen worden. Bei der Verbuchung der
Belege werde vom Computer automatisch die Vorsteuer vorgeschlagen und verbucht.
Dadurch sei aber die Einkommensteuer um ca. 50 % der Bemessungsgrundlage zu hoch
abgeführt worden. Die Geldbeschaffungskosten seien ebenfalls von ihm
(Steuerberater) bei der Bilanzerstellung nicht auf die Laufzeit aufgeteilt
worden. Bei der letzten Betriebsprüfung sei die überhöhte AfA
nicht korrigiert worden. Im Zuge der BP sei der Aktivierung des Restbuchwertes
zugestimmt worden, obwohl wesentliche Teile des Gebäudes abgerissen worden
seien. Der Bf sehe daher kein Vergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gemäß Abs. 3 leg. zit. ist von der
Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a) die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen, d)
Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im
Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die
Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
würde.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es somit, wenn gegen den Bf genügend Verdachtsgründe
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines
Finanzstrafvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich sowohl auf den
objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren
zukommt.
Nach § 33 Abs.1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Die Vorwürfe des gegenständlichen
Einleitungsbescheides stützen sich auf das Ergebnis der
Betriebsprüfung des Jahres 2002 (ABNr. XX).
Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die
Abgabenverkürzungen nicht vom Pflichtigen selbst, sondern von seinem
steuerlichen Vertreter verursacht wurden (insbesondere Tz 1 und 2), ist
einleitend anhand der Aktenlage festzustellen, dass im
Betriebsprüfungsbericht vom 14. Mai 2002 vom Prüfer unter Punkt
B. Buchführung und Aufzeichnungen festgehalten ist, dass die Buchhaltung
tatsächlich automationsgestützt beim Steuerberater geführt wurde
(bezieht sich lt. Auskunft des Prüfers jedoch nur auf den Abschluss).
Außerdem wurden sämtliche Jahreserklärungen vom Steuerberater
unterfertigt.
Demgegenüber ist aus dem Veranlagungsakt ersichtlich,
dass der Bf die Umsatzsteuervoranmeldungen selbst unterzeichnet hat, woraus
geschlossen werden kann, dass die laufende Buchführung im Betrieb
geführt wurde.
Die Verdachtslage hinsichtlich der vom Einleitungsbescheid
umfassten Textziffern des Schlussbesprechungsprogrammes vom 9. April 2002
stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
Tz 1) Hinsichtlich der Einnahmen aus der Agrargemeinschaft
geht aus dem Arbeitsbogen (Seiten 102 bis 110) über die
Betriebsprüfung hervor, dass diese auf dem Konto Privatentnahmen -
Land- und Forstwirtschaft, KtoNr. 951 bzw. 09201, sowohl in den Jahren 1998 und
1999 als auch im Jahr 2000 verbucht waren. Sie wurden jedoch in der Folge vom
Steuerberater, im Gegensatz zu den Vorjahren, für das Veranlagungsjahr 2000
nicht in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft erfasst. Die Abgabenverkürzung wurde daher tatsächlich
durch den Steuerberater bewirkt.
Der Abgabepflichtige verletzt jedoch die Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht auch dann, wenn die Abgabenerklärung zwar nicht von ihm,
sondern von seinem Vertreter erstellt und unterschrieben wurde, er aber von den
unrichtigen Angaben gewusst hat. Da im Vergleich zu den Vorjahren in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 eine Einkunftsart (Land-
und Forstwirtschaft) zur Gänze weggefallen ist, kann nicht ohne weiteres
ausgeschlossen werden, dass dem Bf das Fehlen aufgefallen ist, obwohl der Betrag
von 7.000,-- S im Verhältnis zu den gesamten steuerpflichtigen
Einkünften verhältnismäßig gering ist.
Genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82
Abs. 1 FinStrG liegen aber schon dann vor, wenn nicht wirklich
sicher ist, dass ein im Abs. 3
lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der
Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Die Einwendung der Beschwerde, es habe angenommen werden
können, die Einkünfte seien endbesteuert gewesen, wird im weiteren
Verfahren zu prüfen und zu würdigen sein, ist nach dem derzeitigen
Verfahrensstand aber nicht geeignet, mit Sicherheit den erhobenen Verdacht zu
entkräften.
Daher wird der Bf derzeit nach der allgemeinen
Lebenserfahrung zu Recht verdächtigt, er habe unter Verletzung einer
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung ernstlich
für möglich gehalten und mit Bedacht auf die eintretende
Steuerersparnis in Kauf genommen, und damit eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Tz 2) Wie bereits festgestellt wurde, hat der Bf für
die Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten, insbesondere die Erstellung
der Jahreserklärungen, einen Vertreter beauftragt. Soweit letzterer
tatsächlich in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Bf tätig geworden
ist, trägt er die Verantwortung. Insbesondere Aktive
Rechnungsabgrenzungsposten werden zutreffend erst beim Jahresabschluss gebildet,
sodass auch in diesem Punkt als Verursacher der Abgabenverkürzung im
Einklang mit dem Beschwerdevorbringen tatsächlich der Vertreter anzusehen
ist.
Der Bf kann aber grundsätzlich darauf vertrauen, dass
sein von ihm beauftragter Steuerberater die maßgeblichen
Rechtsvorschriften beachtet. Die fehlende zeitliche Verteilung der
Geldbeschaffungskosten auf die Laufzeit des Kredits muss dem Bf weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht (etwa bei einer
Bilanzbesprechung) aufgefallen sein und sind auch keine zusätzlichen
Anhaltspunkte dafür vorhanden, sodass diesbezüglich der Verdacht auf
eine Abgabenhinterziehung nicht ausreichend begründet ist.
Tz 3) Auf dem Konto freiwilliger Sozialaufwand wurden
Internatsgebühren an die Berufsschule Altmünster unter Abzug von
teilweise 10, teilweise 20 % Vorsteuer verbucht. Lt. Arbeitsbogen Seite 111
lagen den Buchungen nur Zahlscheine zugrunde und waren überwiegend auch
nicht die Namen der Internatsschüler vermerkt. Die Verbuchung dieser
Betriebsausgaben erfolgte, wie oben bereits dargelegt, im Einflussbereich des
Bf.
Es ist allgemein bekannt
und ist dieser Wissensstand auch bei einem langjährigen Unternehmer wie dem
Bf vorauszusetzen, dass ein Vorsteuerabzug nur bei Vorliegen einer
ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 11 UStG zulässig
ist. Indem der Bf auch unzureichende Belege einer Verbuchung zugeführt hat,
kann daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu Recht angenommen werden, er
habe es ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass
Umsatzsteuer durch Geltendmachung von Vorsteuern ohne belegmäßige
Grundlage in den Jahren 1998 bis 2000 rechtswidrig verkürzt wird. Das
Argument der Erhöhung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage kann für
sich alleine den grundsätzlichen Verdacht auf einen Verkürzungsvorsatz
(allenfalls in einem geringeren Umfang) nicht beseitigen. Hinsichtlich dieses
Sachverhaltes besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt der begründete Verdacht
auf eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG.
Tz 6) Die Absetzung für Abnutzung für
Gebäude wurde im Jahr 1998 entgegen den Vorschriften des EStG zu hoch
ermittelt. Das zu Tz 2 Gesagte gilt sinngemäß auch hier. Die
Tatsache, dass derselbe Fehler bei der Vorprüfung nicht beanstandet wurde,
obwohl bereits ab dem Jahr 1988 aufgrund einer Gesetzesänderung der
AfA-Satz statt 5% nur mehr 4% betrug, wirkt sich zusätzlich zugunsten des
Bf aus, da er dadurch offensichtlich in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der
Abschreibungsermittlung durch seinen Steuerberater bestärkt wurde. Ohne
zusätzliche Tatsachen, welche dennoch auf ein Verschulden des Bf hinweisen,
ist der Verdacht des Einleitungsbescheides nicht ausreichend
begründet.
Tz 7) Die Verlängerung der Restnutzungsdauer durch
einen nachträglichen aktivierungspflichtigen Aufwand ist eine komplexe
Sachverhalts- und Rechtsfrage, zu deren Lösung sich der Bf ebenfalls seines
kundigen Vertreters bedient hat, sodass ein Verschulden des Bf unabhängig
von dessen Rechtfertigung voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann.
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügende
Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es im übrigen
nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse eines noch abzuführenden
Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob nach der
bisher bestehenden Aktenlage ein Verdacht vorliegt. Ob der Bf das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich insbesondere auch in subjektiver
Hinsicht begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
In diesem Rahmen wird der Bf noch Gelegenheit erhalten, sich umfassend in einer
Beschuldigtenvernehmung oder mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen.
Zum
jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung sämtlicher der
Finanzstrafbehörde vorliegenden Information besteht jedoch der
grundsätzliche Verdacht auf ein Finanzvergehen (teilweise) zu Recht und war
daher betreffend die gegenständliche Beschwerde jedenfalls
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Linz,
1. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-L/03
- Stammnummer
- 6743
- Gültig
- 01.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF