Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0017-I/02
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0017-I/02vom 14.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Mag. Peter Maurer in der
Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch Dr. Wilfried Plattner,
wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 13. Oktober 2000 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 15. September 2000, StrafNr.
081/2000/00214-001über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Aus Anlass der Beschwerde wird Pkt. b) des Spruches des
angefochtenen Bescheides aufgehoben.
II. Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
15. September 2000 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur
SN 081/2000/00214-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich
a) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate 01-12/1997, 01-12/1998, 01-03/1999,
05-12/1999 und 01-04/2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
S 174.382,00 (dies entspricht € 12.672,83) bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe
und
b) ohne hiedurch den Tatbestand
eines anderen Finanzvergehens zu verwirklichen, einer abgabenrechtlich gebotenen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zuwider gehandelt habe, indem
für die Jahre 1995, 1996 und 1998 keine Jahreserklärungen eingebracht
worden seien. Sie habe damit zu a) das Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG und zu b) das Finanzvergehen nach § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 13. Oktober 2000,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die gegen die
Bf. erhobenen Vorwürfe seien insgesamt nicht richtig und seien ihr
insbesondere die unter a) und b) vorgeworfenen Sachverhalte sowie die zu deren
Begründung herangezogenen Umstände unerklärlich. Die Bf. sei
während der inkriminierten angeblichen Tatzeiträume durch einen
Steuerberater vertreten gewesen, welcher im Besitz sämtlicher
Buchhaltungsunterlagen gewesen sei und es seien insbesondere auch alle
notwendigen Erklärungen abgegeben worden. Ebenfalls habe die Bf.
sämtliche ihr vorgeschriebenen Zahlungen fristgerecht vorgenommen. Infolge
des angefochtenen Bescheides sehe sich die Bf. veranlasst, neuerlich Einsicht im
sämtliche Buchhaltungsunterlagen zu nehmen bzw. diese geordnet vorzulegen.
Sobald ihr sämtliche diesbezüglichen Urkunden und Daten geordnet
vorliegen, würde sie diese im Rahmen einer neuerlichen Stellungnahme samt
Beweisantrag vorlegen. Die Beschwerde mündet in den Antrag, den
bekämpften Bescheid aufzuheben und das Finanzstrafverfahren gegen die Bf.
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Die Bf. betrieb im
gegenständlichen Zeitraum eine Getränkebar am X-Weg in Innsbruck und
war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Zu Pkt. a) des angefochtenen
Bescheides (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG):
Wie aus dem Veranlagungsakt und
dem Abgabenkonto der Bf. ersichtlich ist, hat sie die Umsatzsteuervoranmeldungen
für 02/1997, 04-05/1997, 07-08/1997, 10-12/1997, 02-06/1998, 09-12/1998 und
01-03/1999 jeweils verspätet abgegeben. Die daraus resultierenden
Zahllasten betragen insgesamt S 102.557,00. Darüber hinaus hat die Bf.
mit der Jahresumsatzsteuererklärung für 1997 eine Zahllast von
S 5.214,00 erklärt. Für 1998 hat sie keine
Jahresumsatzsteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt Innsbruck hat eine
Restschuld für 1998 in Höhe von S 1.855,00
ermittelt.
Bei der zu AB-Nr. 207052/00
durchgeführten UVA-Prüfung vom 16. Juni 2000 wurde festgestellt,
dass die Bf. für die Zeiträume 05-12/1999 und 01-04/2000 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet. hat. Der Prüfer ermittelte aufgrund der von der Bf. vorgelegten
Unterlagen die Umsatzsteuerzahllasten für diese Zeiträume mit
insgesamt S 64.756,00.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Die Verkürzung einer
Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner,
Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Indem die Bf. Umsatzsteuervoranmeldungen nicht oder nicht
rechtzeitig abgegeben und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet hat, hat
sie eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine nachträgliche Entrichtung der
geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu
beseitigen.
Die Bekanntgabe der Restschuld
in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1997 ist zwar als Selbstanzeige
im Sinne des § 29 FinStrG zu werten, diese kann jedoch keine
strafbefreiende Wirkung entfalten, weil die geschuldeten Beträge nicht
rechtzeitig im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurden.
Auch die sich aus den verspätet abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen
ergebenden Abgabenverbindlichkeiten wurden nicht rechtzeitig (§ 29
Abs. 2 FinStrG) entrichtet, sodass auch hier keine strafbefreienden
Selbstanzeigen vorliegen.
Aufgrund obiger Feststellungen
ergibt sich damit auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht,
dass die Bf. den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG wie in Pkt. a) des Spruchs des angefochtenen Bescheides
dargestellt verwirklicht hat.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Auch der Bf., die
bereits seit 1991 unternehmerisch tätig ist, war dies schon aufgrund ihrer
einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt, zumal es sich hierbei um
Bestimmungen handelt, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Aufgrund
der unternehmerischen Erfahrungen der Bf. besteht auch der Verdacht, dass sie
gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
eine Abgabenverkürzung eintritt.
Was das Beschwerdevorbringen
anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift
angekündigte neuerliche Stellungnahme bislang nicht vorgelegt wurde.
Weiters ist zu bemerken, dass die Bf. ab 1991 von der Steuerberaterin M.R.
steuerlich vertreten wurde. Diese hat am 28. Februar 1997 die ihr erteilte
Vollmacht zurückgelegt. Bereits am 28. August 1996 hat die Bf. die
S-GmbH bevollmächtigt, sie in allen steuerlichen Belangen zu vertreten.
Bereits vor den hier inkriminierten Zeiträumen, als die Bf. noch von M.R.
steuerlich vertreten wurde, wurden Umsatzsteuervoranmeldungen und
Jahressteuererklärungen nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben. Im
Veranlagungsakt der Bf. wurde anlässlich der Schätzung der Umsatz- und
Einkommensteuer für 1994 am 26. Juni 1996 ein Aktenvermerk über
ein Telefonat mit M.R. angefertigt, in welchem diese angegeben hat, dass die Bf.
keine Unterlagen zur Abgabe der Steuererklärungen zur Verfügung
stellen würde. Im Hinblick darauf, dass sich die Nichtabgabe bzw. die
verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und
Jahresumsatzsteuererklärungen über einen mehrjährigen Zeitraum
hinzieht und diese Verfehlungen nicht nur während des hier inkriminierten
Zeitraums, als die Bf. von der S-GmbH steuerlich vertreten war, vorgekommen
sind, sondern schon früher, als noch der Steuerberaterin M.R. die
steuerliche Vertretung der Bf. oblag, ergeben sich hinreichende
Verdachtsmomente, dass die Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe der
Erklärungen nicht von der jeweiligen steuerlichen Vertretung der Bf.,
sondern von der Bf. selbst zu verantworten ist.
Es bestehen damit jedenfalls
hinreichende Verdachtsmomente, dass die Bf. auch die subjektive Tatseite des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Da somit
ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der objektiven wie der subjektiven
Tatbestandselemente vorliegen, musste der Beschwerde, soweit sie sich gegen den
Vorwurf des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
richtet, ein Erfolg versagt bleiben.
Festzuhalten ist, dass im
Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen
war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende
Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob
die Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Zu Pkt. b) des angefochtenen
Bescheides (§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG):
Gemäß
§ 83
Abs. 2, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung
des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Taten sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Nach
ständiger höchstgerichtlicher Judikatur kommt dem schriftlichen
Verwaltungsakt der Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts eines
vorsätzlichen Finanzvergehens nach dem Finanzstrafgesetz, ausgenommen
Finanzordnungswidrigkeit, normative Wirkung zu. Der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit hingegen soll keine
normative Wirkung zukommen. Nun war die vorliegende Erledigung des Finanzamtes
Innsbruck vom 15. September 2000 im Hinblick auf die sprachliche Gestaltung
ihres Spruches unzweifelhaft auch hinsichtlich der Einleitung wegen des
Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG als Bescheid zu qualifizieren. Dieser war allerdings, soweit
er die Finanzordnungswidrigkeit betrifft, rechtswidrig, weil die Voraussetzungen
für die Erlassung dieser Erledigung in Bescheidform nicht gegeben waren
(VwGH 30.1.2001, 2000/14/0109). Es war daher im Sinne des § 161
Abs. 1 FinStrG der angefochtene Bescheid, soweit er die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
betrifft, aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber
wird bemerkt, dass das Verfahren hinsichtlich § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG in das Stadium vor Erlassung der angefochtenen Erledigung
zurücktritt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
14. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-I/02
- Stammnummer
- 6738
- Gültig
- 14.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF