Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0024-I/02
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0024-I/02vom 17.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Mag. Peter Maurer in der
Finanzstrafsache gegen Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 10. August 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. Juli 2001 über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Juli 2001 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 081/2001/00120-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Juli
2000 und September 2000 bis Feber 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von S 553.406,00 (entspricht € 40.217,58) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er
habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 10. August 2001, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die steuerliche
Vertretung des Bf. sei Mag. X. Er erledige für den Bf. alle
anfallenden Arbeiten, die über Fakturierung, Kassabuch und Zeiterfassung
hinausgehen würden. Er habe auch monatlich für ihn die
Umsatzsteuervoranmeldung zu machen. Der Bf. gebe seine Buchhaltung immer
zeitgerecht ab, damit der Steuerberater genug Zeit habe, alle erforderlichen
Aufgaben zu erledigen. Der Bf. habe bis zum Tag der Steuerprüfung noch nie
eine Umsatzsteuervoranmeldung selbst unterschrieben. Erst kurz vor oder nach der
Prüfung habe er blanko einen ganzen Stoß dieser Erklärungen
unterschrieben. Er habe jedoch immer das Datum beigefügt, sodass daraus
ersehbar sei, dass seine Unterschriften alle am selben Tag gemacht worden seien.
Für ihn sei es unerklärlich, warum der Steuerberater die Meldungen
nicht gemacht habe. Der Bf. habe Herrn S. von der Einbringungsstelle diese
Woche S 200.000,00 in bar vorbeigebracht und weiters seien sie so
verblieben, dass der Bf. immer freitags S 50.000,00 bei ihm vorbeibringen
werde. Für den Bf. wäre es für die Zukunft sehr wichtig, falls es
unter gewissen Voraussetzungen möglich sei, dass von einem Strafverfahren
abgesehen werde. Er könne nur nochmals betonen, dass er nicht wisse, warum
die Meldungen nicht gemacht worden seien.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Bf. betrieb im
gegenständlichen Zeitraum ein Unternehmen für Montagearbeiten und war
für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Wie aus dem Veranlagungsakt und
dem Abgabenkonto des Bf. ersichtlich ist, hat er die Umsatzsteuervoranmeldungen
für Juli 2000 sowie für September 2000 bis Februar 2001 am 4. Mai
2001 und damit verspätet abgegeben. Die daraus resultierenden Zahllasten
betragen insgesamt S 522.017,00 (entspricht € 37.936,45). Weiters
wurde in der zu Ab-Nr. UVA 205056/01 durchgeführten USt-Sonderprüfung
festgestellt, dass die aus der Rechnung vom 6. Dezember 2000 resultierende
Vorsteuer in Höhe von S 45.000,00 nicht anerkannt werden kann, weil
der erworbene Mercedes-Benz Vito Kastenwagen nicht gekauft sondern geleast
wurde. Die nachträglich verbuchten, jedoch bisher noch nicht
berücksichtigten Eingangsrechnungen für den Zeitraum Dezember 2000
wurden ebenfalls vorsteuermäßig im Ausmaß von S 13.248,05
berücksichtigt. Insgesamt ergab sich damit aus dieser UVA-Prüfung ein
Mehrergebnis für Dezember 2000 in Höhe von
S 31.752,00.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Die Verkürzung einer
Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner,
Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Indem der Bf. die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht rechtzeitig und
hinsichtlich des Zeitraumes Dezember 2000 darüber hinaus in unrichtiger
Höhe abgegeben und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet hat, hat er
eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine nachträgliche Bekanntgabe bzw.
Entrichtung der geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu
beseitigen.
Gemäß
§ 29
Abs. 1, 1. Satz FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig
gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt gemäß
§ 29 Abs. 2,
1. Satz FinStrG die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde
ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls
bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden
Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung
herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend
entrichtet werden. Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die
gegenständlichen Zeiträume am 4. Mai 2000 ist zwar als
Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG zu werten, diese kann jedoch
keine strafbefreiende Wirkung entfalten, weil die geschuldeten Beträge
nicht rechtzeitig im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet
wurden. Dies gilt auch für die in der Beschwerdeschrift angesprochenen
Zahlungen ab 10. August 2000.
Aufgrund obiger Feststellungen
ergibt sich damit auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht,
dass der Bf. den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG wie im Spruch des angefochtenen Bescheides dargestellt
verwirklicht hat.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Auch dem Bf., der
bereits im Jahre 1992 und dann in der Folge ab 1995 unternehmerisch tätig
war, war dies schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei
bekannt, zumal es sich hierbei es sich hier um Bestimmungen handelt, die kein
steuerliches Spezialwissen voraussetzen.. Aufgrund der unternehmerischen
Erfahrungen des Bf. besteht auch der Verdacht, dass er gewusst hat, dass durch
die verspätete Abgabe oder Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung
eintritt.
Wenn in der Beschwerdeschrift
vorgebracht wird, der Bf. wisse nicht, warum sein steuerlicher Vertreter die
Meldungen nicht gemacht habe, so ist darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass
der Bf. eine andere Person mit der Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten
betraut hat, ihn nicht generell von seiner finanzstrafrechtlicher Verantwortung
befreien kann. Im Übrigen ist das Beschwerdevorbringen inhaltlich als
Rechtfertigung anzusehen, die in dem von der Finanzstrafbehörde
I. Instanz abzuführenden Untersuchungsverfahren zu prüfen sein
wird.
Da somit
ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der objektiven wie der subjektiven
Tatbestandselemente vorliegen, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt
bleiben.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
17. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-I/02
- Stammnummer
- 6737
- Gültig
- 17.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF