Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1236-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1236-L/02vom 03.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch Christian Diesenberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr vom
12. Februar 2001, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum Jänner bis Dezember 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei einer bei der
Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt,
dass die an den wesentlich (100 %) beteiligten Gf. vom 1.6. bis 31.12.1999
bezahlten Vergütungen von monatlich S 15.000,00 nicht in die
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien.
Auf Grund dieser Feststellung wurde mit Abgabenbescheid vom
12. Februar 2001 der auf die Geschäftsführerbezüge
entfallende Dienstgeberbeitrag (S 5.131,00 = € 372,91) und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag (S 547,00 = € 39,75) nachgefordert.
Dagegen wurde durch den
bevollmächtigten Vertreter berufen. Im Zuge der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung seien im Zeitraum Juni bis Dezember 1999 die Bezüge
vom Gf. dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
unterworfen worden. Im Jahre 1999 habe zwischen der BwIn und dem Gf., der zu 100
% an der Gesellschaft beteiligt sei, ein mündlicher
Geschäftsführervertrag bestanden. Auf Grund dieses Vertrages habe der
Gf. monatlich einen Betrag von S 15.000,00 für seine geleistete
Tätigkeit erhalten. Mit Jänner 2000 sei dann ein schriftlicher
Geschäftsführervertrag abgeschlossen worden, auf Grund dessen die
Geschäftsführervergütung ab diesem Zeitpunkt erfolgsabhängig
ausgezahlt worden sei. Die Wertung der Geschäftsführervergütung
für den Zeitraum 1999 seitens der Finanzverwaltung als
dienstnehmerähnlich sei unzulässig. Tatsache sei, dass der
Geschäftsführer auf Grund seines Beteiligungsverhältnisses an
keine Weisung gebunden sei und sich auch in seiner Tätigkeit jedenfalls
vertreten lassen könne. Weiters gebe es keinen vertraglich oder gesetzlich
geregelten Urlaubs- bzw. Abfertigungsanspruch als auch keinen Urlaubszuschuss
sowie keine Weihnachtsremuneration. Letztlich sei auch nicht unwesentlich, dass
der Geschäftsführer an keine geregelte Arbeitszeit gebunden sei und
dadurch auch seine Arbeitszeit frei gestalten könne. Diese Art der
Tätigkeit zeige deutlich auf, dass jedenfalls nicht alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses, wie im § 41 Abs. 2 FLAG in Zusammenhang
mit § 22 Z 2 EStG unbedingt gefordert, vorliegen würden. Der
Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 28.11.2000 die Auffassung
vertreten, dass diese Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben
seien.
In Beantwortung eines
umfangreichen Fragebogens teilte der bevollmächtigte Vertreter am 24.4.2001
u.a. mit, dass die Vergütung für die Tätigkeit zunächst mit
einem Fixbetrag von S 15.000,00 (monatlich) erfolge und ab April 2000
jedenfalls erfolgsabhängig ausbezahlt werde. Mit Ausnahme von Dienstreisen,
deren einfache Wegstrecke mehr als 100 km betrage, würden keinerlei
Spesenvergütungen seitens der Rechtsmittelwerberin gewährt. Beigelegt
wurde eine Vereinbarung vom 31.1.2000.
Mit der ausführlich
begründeten Berufungsvorentscheidung vom 3.9.2001, in der darauf
hingewiesen wurde, dass eine Eingliederung in den Betrieb sowie eine laufende
Entlohnung vorgelegen sei, wies das Finanzamt das Rechtsmittel ab.
In dem fristgerecht gestellten
Antrag auf Vorlage der Berufung an die zweite Instanz, wodurch das Rechtsmittel
wiederum als unerledigt gilt, führte der bevollmächtigte Vertreter
aus, dass ein fixes Geschäftsführerhonorar nur in den ersten Monaten
zur Auszahlung gelangt und ab Jänner 2000 zur Gänze
erfolgsabhängig sei, wodurch das Unternehmerwagnis deutlich zum Ausdruck
komme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Rechtsmittel richtet sich
gegen die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Zeit von Juni
bis Dezember 1999. Daher ist nur der in diesem Zeitraum bestandene Sachverhalt
zur Beurteilung heranzuziehen. Die Vereinbarung vom 31. Jänner 2000
betrifft die Folgezeit und berührt den hier zu beurteilenden Zeitraum des
Kalenderjahres 1999 nicht.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie
an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22
Z 2 EStG 1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und
b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998,
B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters
auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00
abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von
diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg.
cit. zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für
ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese
Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die tatsächlichen
Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nach dem VwGH-Erk. 24.2.1999,
98/13/0014, dann gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es, wie der VwGH in
den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255 und vom 26.7.2000, 2000/14/0061,
erkannt hat, auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund
dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen
einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben. Der Umstand, dass sich der
Geschäftsführer in vollem Umfang vertreten lassen konnte,
schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen
Ausübung der Tätigkeit nicht aus (VwGH-Erk. 18.2.1999,
97/15/0175).
Hiezu ist festzustellen, dass es der Gf. übernommen
hat, die Geschäftsführungsagenden der Gesellschaft im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes nach den Grundsätzen der
Gesetzmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit bestmöglich zu
besorgen. Auch war er als alleiniger Geschäftsführer für
sämtliche Tätigkeiten wie Ein- und Verkauf, Controlling, Personal etc.
verantwortlich. Hinsichtlich der Entlohnung erhielt der Gf. für die
Zeit vom 1.6. bis 31.12.1999 einen monatlichen Fixbezug von S 15.000,00.
Ein wie im vorliegenden Fall gegebener Fixbezug steht aber der Annahme eines
relevanten Unternehmerwagnisses entgegen (VwGH 30.4.2003, 2001/13/0153 u.v.
18.12.2001, 2001/15/0070). Entsprechend § 1014 ABGB ist die GmbH
verpflichtet, dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl.
Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Dem kam die
Berufungswerberin teilweise nach und ersetzte ihrem Geschäftsführer
die Kilometergelder sowie den jeweiligen Diätenaufwand für jene
Dienstreisen, bei denen die einfache Fahrtstrecke mehr als 100 km
betrug.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086, kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer vor. Selbst
Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft würden noch keinen
Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit von der
Tätigkeit des Geschäftsführers und damit auf ein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis zulassen (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0203 und vom
27.2.2002, 2001/13/0103). Ausgabenseitig liegt ebenfalls kein Unternehmerrisiko
vor.
Unbestritten ist, dass laut den Buchhaltungsunterlagen
(Konto-Nr. 6255) die Geschäftsführervergütungen monatlich
geleistet wurden, sodass von einer "laufenden Entlohnung" gesprochen werden kann
(vgl. Erk. 29.1.2002, 2001/14/0167).
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit laut
Firmenbuch seit Beginn bis heute, Verantwortung für sämtliche
Tätigkeiten wie Ein- und Verkauf, Controlling, Personal etc.) die faktische
Eingliederung in den betrieblichen Ablauf in organisatorischer Hinsicht nicht
bestritten werden. Nach dem VwGH-Erk. 12.9.2001, 2001/13/0180 spricht
nämlich die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für
diese Eingliederung.
Auf Grund dieser Feststellungen weist im Kalenderjahr 1999
die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit -
unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
3. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1236-L/02
- Stammnummer
- 6727
- Gültig
- 03.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF