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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0405-I/13

Bekämpfung des EStG "in seiner Gesamtheit als verfassungswidrig".

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0405-I/13vom 03.10.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 27. Juli 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 19. Juni 2013 betreffend Einkommensteuer 2011 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2013 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit den an den Berufungswerber ergangenen Bescheiden vom 19.06.2013 (Ausfertigungsdatum) wurden die Einkommensteuer 2011 mit 46.441 € und die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2013 mit 50.620 festgesetzt. In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde beantragt, die Einkommensteuer und Vorauszahlungen an Einkommensteuer jeweils mit 0 € festzusetzen. Der Berufungswerber führte begründend aus, das EStG sei in seiner Gesamtheit verfassungswidrig, "weil die Vielzahl inhaltlich unabgestimmter und zumindest zusammengenommen verfassungsrechtlich nicht argumentierbarer Ausnahme- und Sonderbestimmungen verschiedenster Art ... den Grundtatbestand faktisch derart aushöhlen, dass dieser damit seinerseits dem Gleichheitssatz widerspricht". Es habe eine Minderzahl von Steuerpflichtigen, die sich wegen der Art ihrer Einnahmenquelle nicht in den Genuss einer Ausnahmebestimmung setzen könne ... eine unproportional hohe Steuerlast zu tragen, um den durch Ausnahme- und Sonderbestimmungen verursachten Einnahmenausfall zu "substituieren". Die Steuerlast wäre "bei Aufkommensneutralität entsprechend erniedrigbar, wenn die Sonder- und Ausnahmebestimmungen auf ein verfassungsrechtlich rechtfertigbares Maß zurückgenommen würden". Er wisse zwar, "dass die Bescheide auf einfachgesetzlicher Basis richtig" seien. Die bekämpften Bescheide würden aber auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen. Um eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben zu können, müsse er den Instanzenzug ausschöpfen. Über die Berufung wurde erwogen: Der Berufungswerber räumt ausdrücklich ein, dass er die Bescheide "auf einfachgesetzlicher Basis" für richtig halte. Er beantragt aber deren Abänderung und die Festsetzung der Einkommensteuer sowie der Vorauszahlungen mit 0 €, weil das EStG "in seiner Gesamtheit" verfassungswidrig sei. Die Abgabenbehörde (erster und zweiter Instanz) ist an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen gebunden. Die Kompetenz, Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, kommt dem Unabhängigen Finanzsenat nicht zu. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Innsbruck, am 3. Oktober 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0405-I/13
Stammnummer
67171
Gültig
03.10.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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