Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0438-F/02
Nachträgliche Geltendmachung des Forschungsfreibetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0438-F/02vom 13.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch
die Herburger & Allgäuer Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 entschieden:
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Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Die Körperschaftsteuer
wird für das Jahr 1999 festgesetzt mit
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€
1.749,96
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Berechnung in
Schilling:
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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ATS 1.504.538,40
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Verrechenbare Verluste der
Vorjahre (insgesamt ATS -1.961.580)
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ATS -1.504.538,40
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Einkommen
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0
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Mindestkörperschaftsteuer
gem. § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988
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ATS
24.080,00
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erbringt Beratungs- und
Technologieleistungen, insbesondere im Bereich der Entwicklung und Herstellung
von Mikrochips im Logikbereich, und betreibt den Handel mit diesbezüglichen
technischen Produkten. Am 4. September 2001 wurde vom BMfWuA eine
Bescheinigung über den volkswirtschaftlichen Wert einer Erfindung der
Berufungswerberin für das Jahr 1999 ausgestellt. Da der am
13. November 2000 ergangene Körperschaftsteuerbescheid 1999 bereits
rechtskräftig war, stellte sie mit Schreiben vom 25. September 2001
den Antrag auf Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 1999 und
Berücksichtigung von 12% der im Zusammenhang mit diese Erfindung
entstandenen Gesamtkosten (€ 502.363,34) als Forschungsfreibetrag
(€ 60.283,60).
Das Finanzamt wies diesen Antrag zwar mit Bescheid vom
1. Oktober 2001 ab, nahm aber das Körperschaftsteuerverfahren 1999
aufgrund einer weiteren Anregung der Berufungswerberin (die Luxustangente war
angeblich falsch berechnet worden) mit Bescheid vom 23. Juli 2002 wieder
auf und erlies einen neuen Körperschaftsteuerbescheid 1999 mit einer
Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von
€ 3.499,92.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 erhob die
Berufungswerberin gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1999 Berufung und
begehrte die Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer mit
€ 1.749,96 (anstatt mit € 3.499,92) sowie die
Berücksichtigung des Forschungsfreibetrages.
Das Finanzamt wies die Berufung mit folgender
Begründung als unbegründet ab: Eine nachträgliche, d.h. nach
Abgabe der Steuererklärung, außerbilanzmäßige
Geltendmachung des Forschungsfreibetrages sei bei bilanzierenden
Steuerpflichtigen in analoger Anwendung des
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 nur nach den Kriterien der
Bilanzänderung möglich. Eine Bilanzänderung sei nur
zulässig, wenn sie wirtschaftlich begründet sei und das Finanzamt
zustimme. Wirtschaftlich begründet sei eine Bilanzänderung
insbesondere dann nicht, wenn sie bloß zur Erlangung zunächst nicht
erkannter steuerlicher Vorteile oder zum Ausgleich steuerlicher Nachteile diene.
So habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.9.1984,
Zl. 84/13/0075, ausgesprochen, dass die Zustimmung zu einer
Bilanzänderung - bei unveränderter Sachlage- dann zu
Recht versagt werden könne, wenn dadurch ausschließlich oder in
erster Linie erst nach Einreichung der betreffenden Steuererklärungen
erkannte Steuernachteile ausgeglichen werden sollten. Zudem habe die
Berufungswerberin keine bereits im Zeitpunkt der Abgabe der
Steuererklärungen bekannt gewesenen wirtschaftlichen Gründe für
diese Bilanzänderung aufzeigen können. Hinsichtlich der
Mindestkörperschaftsteuer sei der Berufung bereits mit dem nach
§ 293 b BAO berichtigten Körperschaftsteuerbescheid
1999 Rechnung getragen worden.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2002 stellte
die Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte ihre steuerliche
Vertretung u.a. aus, dass ein Forschungsfreibetrag gemäß
§ 4 Abs. Z 4 Abs. 4 EStG 1988
ausdrücklich auch außerbilanzmäßig geltend gemacht werden
könne. Eine außerbilanzmäßige Geltendmachung sei im
offenen Verfahren erfolgt. Das Gesetz normiere keine Frist zur
außerbilanzmäßigen Geltendmachung des Forschungsfreibetrages,
sodass dieser bis zur Rechtskraft des bezughabenden Bescheides geltend gemacht
werden könne. Wenn das Gesetz ausdrücklich auch die
außerbilanzmäßige Geltendmachung vorsehe, entbehre eine analoge
Anwendung des § 4 Abs. 2 EStG 1988 einer
Rechtsgrundlage. Vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke
können angesichts der Klarheit des Gesetzestextes im gegenständlichen
Zusammenhang nicht ausgegangen werden. Eine analoge Anwendung einer
Gesetzesvorschrift sei jedenfalls Ergebnis eines Interpretationsprozesses. Einen
klaren, eindeutigen und vom Gesetzgeber so gewollten positivierten
Regelungsgehalt eines Gesetzes im Ergebnis in sein Gegenteil zu verkehren,
könne nicht Ergebnis eines rechtmäßigen Interpretationsprozesses
sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Forschungsfreibetrag:Nach
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 zählt zu
den gesetzlich ausdrücklich aufgezählten Betriebsausgaben jedenfalls
ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung
volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder
Vertriebskosten sowie Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
(Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder
abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen. Die Bescheinigung ist
nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt
ist. Vor der Gesetzesnovelle BGBl. I 1999/106 betrug der
Forschungsfreibetrag grundsätzlich bis zu 12 % der
Forschungsaufwendungen. Ein erhöhter Forschungsfreibetrag bis zu 18 %
konnte geltend gemacht werden, wenn die Erfindungen nicht anderen Personen zur
wesentlichen Verwertung überlassen worden war.
Über die Geltendmachung des Forschungsfreibetrages
enthielt § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 keine
Vorschrift (anders die Vorgängerbestimmung des
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1972, nach welcher
der Forschungsfreibetrag in der Steuererklärung geltend zu machen war).
Nach der herrschenden Lehre war der Forschungsfreibetrag, da eine
ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über den buchmäßigen
Ausweis des Forschungsfreibetrages fehlte, außerbücherlich geltend zu
machen; dies ergab sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
zum vergleichbaren Problem beim Investitionsfreibetrag in der
ursprünglichen Fassung (vgl. Verwaltungsgerichtshof 13.9.1978, 2085/76,
sowie Doralt, EStG³, § 4 Rz 306). In der derzeit
geltenden Fassung des
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 kann der
Forschungsfreibetrag ausdrücklich auch außerbilanzmäßig
geltend gemacht werden. Eine Einschränkung der Geltendmachung des
Forschungsfreibetrages auf die Steuererklärung kann dem Gesetz nicht zu
entnommen werden. Der Forschungsfreibetrag kann daher wie jede andere
Betriebsausgabe auch nachträglich, d.h. nach Abgabe der
Steuererklärung, bis zur Rechtskraft der Veranlagung möglich (so
für die erstmalige Geltendmachung auch noch BMF vom 27.11.1991, RdW 1992/2,
und Heitzinger/Larndorfer, ÖStZ 1995, 279; nach Doralt, EStG³,
§ 4 Rz 311, ist bei der außerbilanzmäßigen
Geltendmachung sogar die nachträgliche Änderung des Prozentsatzes
möglich).
Die Bestimmungen des
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 über die
Bilanzänderung finden nach Meinung des unabhängiger Finanzsenates
jedenfalls bei der außerbilanzmäßigen Geltendmachung des
Forschungsfreibetrages keine Anwendung (vgl. auch UFSW vom 14.4.2003,
RV/0077-W/02). Eine analoge Anwendung des
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 käme nur dann in
Betracht, wenn die Bestimmung über den Forschungsfreibetrag
diesbezüglich eine Rechtslücke, d.h. planwidrige
Unvollständigkeit, aufwiese. Eine solche lückenhafte Normierung des
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 kann dem
Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Andernfalls wäre kaum
verständlich, weshalb die außerbilanzmäßige Geltendmachung
des Forschungsfreibetrages überhaupt zulässig ist (und nicht nur die
bilanzmäßige). Lässt der Gesetzgeber die
außerbilanzmäßige Geltendmachung aber zu, so geht es nicht an,
dass über eine analoge Anwendung des
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 auf indirektem Wege die
Auswirkung eine bilanzielle Geltendmachung herbeigeführt wird.
Mit der vorliegenden Bescheinigung des BMfWuA ist der
volkswirtschaftliche Wert der Erfindungen im Verfahren vor der
Berufungsbehörde nachgewiesen worden. Nach der vom Finanzamt nicht
beanstandeten Berechnung betrugen die Aufwendungen für die in dieser
Bescheinigung genannten Erfindungen € 502.363,34. Der davon errechnete
Forschungsfreibetrag (12 %) in Höhe von € 60.283,00 ist somit als
Betriebsausgabe bei den Einkünften des Jahres 1999 zu berücksichtigen.
Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben.
2.
Mindestkörperschaftsteuer:Dieses Berufungsbegehren wurde bereits mit
dem Berichtigungsbescheid vom 31. Juli 2002 berücksichtigt. Die
Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
13. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0438-F/02
- Stammnummer
- 6716
- Gültig
- 13.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF