Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1993-W/02
Feststellungsbescheid iZm DB und DZ
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1993-W/02vom 14.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gelangt die Abgabenbehörde zu der Ansicht, dass die der Abgabenentrichtung zugrunde liegende Abgabenbemessung richtig ist, so hat sie einen Rückzahlungsantrag betreffend den nach Meinung der Partei zu hoch entrichteten Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag als unbegründet abzuweisen und keinen Feststellungsbescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid gemäß
§ 92 Abs 1 lit b BAO des
Finanzamtes Krems a.d. Donau betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
für die Jahre 1999 und 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) wurden von der Bw in den Streitjahren 1999 und 2000
selbst berechnet und abgeführt.
Mit Schreiben vom
29. Dezember 2000 beantragte die Bw die bescheidmäßige
Festsetzung von DB und DZ ohne die Entgelte des Geschäftsführers sowie
die Rückzahlung des sich daraus ergebenden Guthabens und begründete
dies damit, dass im Rahmen einer Beschwerde betreffend Kommunalsteuer und
Dienstgeberbeitrag der Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den
Antrag gestellt habe, die entsprechenden Bestimmungen im KommStG und im FLAG als
verfassungswidrig aufzuheben.
Das Finanzamt setzte daraufhin
mit Bescheid gemäß
§ 92 Abs 1 lit b BAO die
Bemessungsgrundlagen für den DB und den DZ sowie die Abgaben selbst in der
von der Bw ursprünglich selbst berechneten und abgeführten Höhe
wie folgt fest:
|
Zeitraum
|
Bemessungsgrundlage
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DB
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DZ
|
1.1.-31.12.1999
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498.067 S
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22.323 S
|
2.639 S
|
1.1.-31.12.2000
|
876.956 S
|
39.463 S
|
4.560 S
Begründet
wurde der Feststellungsbescheid damit, dass zur Beitragsgrundlage für den
DB und den DZ auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art
für Personen zählten, die an Kapitalgesellschaften zu mehr als
25 % beteiligt seien, vorausgesetzt, dass die Merkmale eines
Dienstverhältnisses - ausgenommen die persönliche Weisungsgebundenheit
- vorlägen. Die Tätigkeit des Geschäftsführers der Bw weise
die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf. Die Lohnabgaben DB und DZ seien
im Wege der Selbstbemessung somit richtig berechnet worden.
Die Bw erhob daraufhin Berufung
und beantragte, die Bemessungsgrundlage für den DB und den DZ verringert um
die Höhe des Entgeltes für den Geschäftsführer (1999: 11 x
40.000 S = 440.000 S; 2000: 12 x 40.000 S = 480.000 S)
festzusetzen und begründete dies damit, dass der mit 51 % am
Stammkapital der Bw beteiligte Geschäftsführer nicht nur
weisungsungebunden sei und die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
selbst entrichten müsse, sondern dass auch überwiegend keine Merkmale
eines Dienstverhältnisses vorlägen. Als Beispiele wurden
angeführt: keine feste Arbeitszeit, keine Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss,
Weihnachtsremuneration), freie Zeiteinteilung des Urlaubes, Tätigkeit und
Aufgabenbereich im Rahmen des GmbH-Gesetzes, Verfall des nicht konsumierten
Urlaubes bereits nach einem Jahr, kein Entgelt für Über- oder
Mehrstunden. Somit sei ein Unternehmerwagnis gegeben.
Die Berufung wurde - ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als
erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die
Selbstbemessung von DB und DZ erfolgte ursprünglich unter
Berücksichtigung der Bezüge des Geschäftsführers.
Mit
Antrag vom 29. Dezember 2000 sowie auch in der Berufung vom
22. Februar 2001 wurde ersucht, jenen Anteil auszuscheiden und an die Bw zu
refundieren, der auf die Bezüge des Geschäftsführers
entfiel.
Das
Finanzamt erließ in der Folge einen Bescheid gemäß
§ 201 in Verbindung mit § 92 Abs 1 lit b BAO, in
welchem die Abgaben in Höhe der bisherigen Selbstbemessung festgesetzt
wurden.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus den im Lohnsteuerakt erliegenden Anbringen und dem Bescheid vom
26. Jänner 2001.
Der festgestellte Sachverhalt
war in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß
§ 43
Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG in der Fassung des
Steuerreformgesetzes 1993, BGBl.Nr 818, ist der Dienstgeberbeitrag für
jeden Monat bis spätestens zum 15. des nachfolgenden Monats an das
Finanzamt zu entrichten. Die Bestimmung über den Steuerabzug vom
Arbeitslohn (Lohnsteuer) finden gemäß
§ 43 Abs 2 leg.
cit. sinngemäß Anwendung.
Gemäß
§ 78
Abs 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers
bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und gemäß
§ 79
Abs 1 leg. cit. die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat
einzubezahlen war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen.
Nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 122 Abs 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes
1998 kann ein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unter sinngemäßer
Anwendung des § 43 FLAG eingehoben werden.
Wenn die Abgabenvorschrift die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist gemäß
§ 201 BAO in der Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz
BGBl. I Nr. 97/2002 ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der
Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet
ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig
oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Mit dem Antrag an das Finanzamt
vom 29. Dezember 2000 begehrte die Bw, die Beträge der von ihr
für die Jahre 1999 und 2000 entrichteten Dienstgeberbeiträge und
Zuschlag teilweise dem Steuerkonto gutzuschreiben. Bei verständiger
Würdigung dieses Antrages, ist darunter das Begehren zu verstehen, wegen
unrichtiger Selbstberechnung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben diese
in richtiger Höhe (nach Ansicht der Bw wegen Verfassungswidrigkeit der
angewendeten Bestimmungen) mit einem geringeren Betrag festzusetzen, damit die
Bw die Rückzahlung (§ 239 BAO) des dadurch entstehenden Guthabens
beantragen könne.
So wertet etwa der
Verwaltungsgerichtshof einen auf Unrichtigkeit der Selbstbemessung einer Abgabe
gestützten Rückzahlungsantrag dahin, dass ein solcher Antrag die
Verpflichtung der Abgabenbehörde zur bescheidmäßigen Festsetzung
der Abgabe auslöst, wenn eine solche noch nicht erfolgt ist (vgl. etwa das
Erkenntnis des VwGH vom 25. Juni 2002, 2002/17/0153, mwN, und auch Stoll,
BAO III, S. 2480).
Das Finanzamt gelangte
offensichtlich zur Ansicht, dass die der Entrichtung zu Grunde liegende
Abgabenbemessung durch die Bw richtig sei, und stellte die "Beitragspflicht" in
derselben Höhe fest, welche die Bw in ihrem Antrag vom 29. Dezember
2000 als abgeführt erklärt hatte. Folgerichtig hätte es aber den
Antrag der Bw vom 29. Dezember 2000 als unbegründet abweisen
müssen, weil sich die Abgabenbemessung - nach Ansicht des Finanzamtes -
nicht als unrichtig erwiesen hat. Der vom Finanzamt erlassene
Feststellungsbescheid war somit unzulässig (vgl. VwGH vom 13. Mai
2003, 2001/15/0097).
Der angefochtene Bescheid war
daher aufzuheben.
Wien,
14. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1993-W/02
- Stammnummer
- 6712
- Gültig
- 14.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF