Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1839-W/02
Merkmale eines Dienstverhältnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1839-W/02vom 12.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom
23. September 1998 der Bw., vertreten durch Interfides, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften in Wien vom
20. August 1998 betreffend Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den
Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1997
wie folgt entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid
wurden der Berufungswerberin (idF.: Bw.) der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag, der auf die Bezüge entfällt, die die an ihrem
Unternehmen zu je 10% beteiligten Geschäftsführer erhalten haben,
vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die
Berufung der Bw. mit der Begründung, die Beschäftigung der beiden
Geschäftsführer weise nicht die üblichen Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf. Der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag seien daher zu Unrecht vorgeschrieben worden.
In der Berufungsvorentscheidung
vom 30. November 1998 hat sich das Finanzamt mit den in der
Vorhaltsbeantwortung vom 8. Mai 1998 dargestellten Tätigkeiten
der Geschäftsführer auseinander gesetzt und ist zu dem Ergebnis
gelangt, dass diese Tätigkeiten die Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweisen. Im Vorlageantrag vom 31. Dezember 1998 bestreitet die Bw.
das Vorliegen von Dienstverhältnissen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
8. Mai 1998 bzw. im Vorlageantrag vom 30. Dezember 1998 hat
die Bw. die Merkmale, die die Tätigkeit ihrer beiden
Geschäftsführer kennzeichnen dargelegt und gleichzeitig zum Ausdruck
gebracht, dass diese Merkmale gegen das Vorliegen von Dienstverhältnissen
sprechen. Im Einzelnen handelt es sich den Ausführungen der Bw. zufolge um
folgende Merkmale:
die
beteiligten Geschäftsführer üben die Tätigkeit von
handelsrechtlichen Geschäftsführern aus; ihnen obliegt die
kaufmännische Leitung des Unternehmens; aus der Natur von
handelsrechtlichen Geschäftsführern können sich diese bei den
formellen Vertretungsaufgaben nicht vertreten lassen;
die
Entlohnung ihrer Tätigkeiten erfolgt über Honorarnoten, mit welchen
geleistete Stunden abgerechnet werden; die Abrechnung erfolgt in
unregelmäßigen Abständen, in etwa halbjährlich; es werden
keine Sonderzahlungen vergütet; die Vergütung ist nicht umsatz- oder
gewinnabhängig;
Auslagen
wie Diäten oder Kilometergeld würden prinzipiell vergütet, sind
jedoch bisher noch nie angefallen;
es
gibt keinen Anspruch auf Abfertigung, keinen Anspruch auf
Urlaubsentschädigung und keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Entlohnung
im Krankheitsfalle;
die
beiden Geschäftsführer sind hauptberuflich Steuerberater und
überwiegend in ihrer Kanzlei tätig; neben der gegenständlichen
Geschäftsführertätigkeit bekleiden sie noch weitere derartige
Positionen in Unternehmen völlig unterschiedlicher Branchen;
bei
der Bw. sind keine fixen Arbeitsplätze für die handelsrechtlichen
Geschäftsführer eingerichtet; die
Geschäftsführertätigkeit wird teilweise vom Arbeitsplatz in der
Steuerberatungskanzlei
ausgeübt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gemäß
§ 41
Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41
Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden ist, gleichgültig,
ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen
oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des
Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zählt § 25 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG 1988 die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden
oder früheren Dienstverhältnis. Nach lit. b leg. cit. sind
weiters Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und
Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt sind, auch dann, wenn bei
einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47
Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen
eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen
fehlt.
Gemäß
§ 47
Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4
und 5 des Handelskammergesetzes (HKG) idF BGBl. 958/1994 bzw.
§ 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Im Erkenntnis vom
24. Oktober 2002, Zl. 2001/15/0062, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die in § 22 Z 2
EStG 1988 normierten - für das Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses maßgeblichen - Beurteilungskriterien auch
für die Einkünftequalifikation nicht wesentlich beteiligter
Gesellschafter im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b
EStG 1988 heranzuziehen sind. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet folgende
Kriterien für maßgeblich: Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft, Fehlen des Unternehmerwagnisses und das
Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen)
Entlohnung.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist nach Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung.
Unternehmerrisiko liegt nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß, sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse an.
Die für das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses wesentliche Eingliederung in den betrieblichen
Organismus der Bw. ergibt sich bereits durch die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Geschäftsführungstätigkeit, welche von der Bw. nicht in Abrede
gestellt wird. Der Umstand, dass bei der Bw. kein fixer Arbeitsplatz für
die Geschäftsführer eingerichtet ist und die Geschäftsführer
ihre Tätigkeit teilweise vom Arbeitsplatz in der Steuerberatungskanzlei
ausüben, steht unter diesen Umständen der Erfüllung der
Geschäftsführeraufgaben nicht entgegen (so auch: VwGH vom
5. Juni 2003, Zl. 2003/15/0040). Der Eingliederung der
Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus steht auch nicht
entgegen, dass die Geschäftsführer an keine fixen Arbeitszeiten
gebunden sind und dass sie neben ihrer Geschäftsführertätigkeit
für die Bw. auch noch weitere Tätigkeiten ausüben (so auch: VwGH
vom 24. Oktober 2002, Zl. 2001/15/0062).
Dass den
Geschäftsführern Ansprüche, die sich bei einem
Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes ergeben (beispielsweise
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigungsansprüche) lt. dem
Vorbringen der Bw. nicht zustehen, steht ebenfalls nicht in Widerspruch zum
Bestehen eines Dienstverhältnisses (nochmals: VwGH vom
24. Oktober 2002, Zl. 2001/15/0062).
Mit ihrem Vorbringen, dass die
Vergütungen der Geschäftsführer nicht umsatz- oder
gewinnabhängig sind und dass Auslagen prinzipiell vergütet werden
würden, zeigt die Bw. - im Sinne der oa. Rechtsprechung - auch
kein Unternehmerrisiko auf.
Dem Erfordernis einer
laufenden, wenn auch nicht notwendig monatlich gleichbleibenden Entlohnung im
Sinne der dargestellten Rechtsprechung wird durch die halbjährliche
Auszahlung ebenfalls Rechnung getragen (so auch: VwGH vom
18. September 2003, Zl. 2001/15/0151).
Da die von den
Geschäftsführern ausgeübte Tätigkeit somit sämtliche
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, war der Berufung der
gewünschte Erfolg zu versagen.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
12. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1839-W/02
- Stammnummer
- 6695
- Gültig
- 12.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF