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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0755-K/07

Verlustbeteiligung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0755-K/07vom 12.09.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Ing. Bw gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 20. September 2006 betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs 2 BAO aufgehoben. Entscheidungsgründe Im Einkommensteuerbescheid 1997 des Finanzamtes Stadt vom 28.9.1998 wurden die Einkünfte des Bw aus Gewerbebetrieb in Höhe von -93.000 S angesetzt. Diese negativen Einkünfte rühren von einer angeblich atypisch stillen Beteiligung des Bw an der PersonenOHG her. In einer behördlichen Erledigung des Finanzamtes Dorf an den Berufungswerber (Bw) vom 6.9.2006 wurde festgestellt, dass eine Feststellung der Einkünfte 1997 hinsichtlich der PersonenGmbH & Co OHG (bis März 2004 hatte die Firma dieser Gesellschaft PersonenOHG gelautet) und der Anleger (dazu zählte auch der Bw), die sich daran beteiligt haben und hinsichtlich derer in der Steuererklärung der OHG die Zuweisung von Einkünften beantragt worden war, zu unterbleiben habe. Diese behördliche Erledigung war nicht an die Komplementäre der GmbH & Co OHG gerichtet. In einer weiteren behördlichen Erledigung des Finanzamtes Dorf vom 6.9.2006 an die GmbH & Co OHG betreffend 1997 wurden Einkünfte festgestellt und auf die Komplementäre der GmbH & Co OHG aufgeteilt. Diese weitere behördliche Erledigung enthielt keine Feststellungen oder Nichtfeststellungen betreffend die Anleger und war auch nicht an die Anleger gerichtet. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit Feststellungen nur für die als Mitunternehmer anerkannten Gesellschafter (hier: Komplementäre) und die Erlassung eines oder mehrerer vom Feststellungsbescheid getrennter Nichtfeststellungsbescheide an die nicht als Mitunternehmer anerkannten Gesellschafter (hier: der Bw und die anderen Anleger, die gleichartige Nichtfeststellungen erhalten hatten) widerspricht dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Feststellung und führt zur Unwirksamkeit all dieser behördlichen Erledigungen (VwGH vom 19.12.2012, 2009/13/0018). Mit Einkommensteuerbescheid vom 20.9.2006 des Finanzamtes FA - hiebei handelte es sich um eine Änderung gem. § 295 Abs 1 BAO- wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Bw in Höhe von Null angesetzt. Diese Änderung erfolgte auf Grund der oben erwähnten behördlichen Erledigung vom 6.9.2006, die als Nichtfeststellungsbescheid intendiert worden war, und die nicht wirksam (Bescheid des UFS vom 16.7.2013, RV/1456-W/07; UFS RV/330-K/07) geworden ist. Gegen diesen Bescheid vom 20.9.2006 hat der Bw Berufung eingelegt. Da die Änderung gem. § 295 Abs 1 BAO auf einer unwirksamen behördlichen Erledigung beruhte, wird der Berufung stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben (vgl. VwGH 16.12.2009, 2007/15/0294). Klagenfurt am Wörthersee, am 12. September 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0755-K/07
Stammnummer
66904
Gültig
12.09.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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