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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2486-W/11

Aussetzung der Einhebung aufgrund einer Berufung gegen die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2486-W/11vom 12.09.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 19. Mai 2011 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Vorlageantrag vom 28. Dezember 2010 gegen die Berufungsvorentscheidung vom 29. November 2010 betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2007 beantragte die Berufungswerberin (Bw) die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO des Betrages von € 2.075,20. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 19. Mai 2011 ab. In der dagegen eingebrachten Berufung brachte die Bw vor, dass sie längere Zeit nicht in Österreich gewesen sei und deswegen nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Erklärungen rechtzeitig zu schicken. Die Bw habe nicht sehr viele Kenntnisse von Österreich und deswegen einen Fehler gemacht. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, bereits zu Recht ausgeführt hat, kann die Einhebung aushaftender Abgabenschulden gemäß § 212a Abs. 1 BAO nur insoweit ausgesetzt werden, als hinsichtlich der nachgeforderten Höhe dieser Abgaben eine Berufung anhängig ist. Die beantragte Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens stellt somit keine taugliche Grundlage dar, die Einhebung aushaftender Abgabenschulden auszusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 12. September 2013

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2486-W/11
Stammnummer
66901
Gültig
12.09.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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