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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ2L ZRV/0198-Z2L/13

Mangelhafte Berufung, fehlender Mängelbehebungsauftrag, Aufhebung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0198-Z2L/13vom 12.09.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des X., Adr.X, vom 18. August 2013 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom 26. Juli 2013, Zl. 520000/90282/06/2012, betreffend Zollschuld entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 30. April 2013, Zl. 520000/90282/05/2012, hat das Zollamt Linz Wels für 714 Stangen (= 142.800 Stück) ausländische unverzollte Filterzigaretten, welche vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und im Zeitraum März 2010 bis November 2011 vom Beschwerdeführer (Bf.) an sich gebracht worden sind, gem. Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 3. Anstrich ZK die Zollschuld iHv. € 28.490,41 sowie gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung iHv. € 1.801,89 zur Zahlung vorgeschrieben. Mit Eingabe vom 5.6.2013 hat der Bf. ein als Berufung bezeichnetes Schreiben eingebracht. Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Juli 2013, Zl. 520000/90282/06/2012, hat das Zollamt Linz Wels die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18.8.2013. Über die Beschwerde wurde erwogen: Das Schreiben des Bf. vom 5.6.2013, das vom Zollamt als Berufung gewertet worden ist, lautet wie folgt: Zl. 520000/90282/05/2012 Berufung Sehr geehrter Herr Y.! Ich bereue zutiefst am 22. Okt. 2012 eine Falschaussage gemacht zu haben. Seit Jahren leide ich unter Depressionen und Angstzuständen, weshalb ich auch Medikamente nehmen muss, und als Sie mir vorgelesen haben was mir vorgeworfen wird, habe ich wieder Panik bekommen und alles abgestritten. Das will ich jetzt richtig stellen. Ich gestehe von Herrn Z. zwischen 110 bis 120 Stangen West sowie 5 Stangen Marlboro gekauft zu haben. Bitte nochmals um Entschuldigung eine Falschaussage gemacht zu haben. Mit freundlichen Grüßen Eine der tauglichen meritorischen Erledigung zugängliche Berufung lag in diesem Fall nicht vor. Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung nämlich enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. Das im § 250 Abs. 1 lit. c BAO statuierte Erfordernis soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet (VwGH 21.01.2004, 99/13/0120, VwGH 21.10.1999, 97/15/0094, 8.04.1992, 91/13/0123, jeweils mit weiteren Nachweisen) und welche Änderungen er beantragt. Die im § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderte Angabe soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend hält (Ritz, BAO4, Tz 14 zu § 250). Der im vorliegenden Fall vom Bf. erhobenen Berufung fehlte die im § 250 Abs. 1 lit. c BAO geforderte Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, sowie eine Begründung. Gem. § 85 Abs. 2 BAO hätte das Zollamt Linz Wels wegen inhaltlicher Mängel den Einschreiter zur Behebung dieser Mängel mittels Mängelbehebungsauftrages auffordern müssen. Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (Ritz, BAO4, § 85 Tz 15). Da die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, ohne den Einschreiter zuvor zur Behebung der inhaltlichen Mängel der Berufung aufgefordert zu haben, hat sie eine Sachentscheidung getroffen, zu der sie nicht zuständig war. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den erlassenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH 24.04.2002, 95/13/0277, VwGH 14.09.1992, 91/15/0135). Salzburg, am 12. September 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0198-Z2L/13
Stammnummer
66893
Gültig
12.09.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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