Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0128-I/03
Unzuständigkeit der Abgabenbehörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0128-I/03vom 12.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Gabriele Supan, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Jahr 2001 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus einer Beschäftigung beim Bund sowie
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einem freien Dienstvertrag
(Forschungstätigkeit).
Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2001 (Bescheid vom
1.10.2002) erfolgte nach Einreichung der Einkommensteuererklärung durch das
Finanzamt Innsbruck, das auch schon die Veranlagung zur Einkommensteuer für
das Jahr 2000 (Bescheid vom 6.11.2001) vorgenommen hatte. Die Zuständigkeit
nahm das Finanzamt Innsbruck dabei aufgrund der vom Bw. im Fragebogen (Verf 24)
angegebenen Wohnanschrift (X., B.weg 4) sowie der vorgelegten
Meldebestätigung der Gemeinde X. vom 3.5.1996 wahr.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 erhob der Bw.
fristgerecht Berufung und beantragte die Berücksichtigung von
Kilometergeldern und Diäten als Betriebsausgaben.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
stellte die steuerliche Vertreterin des Bw. am 25.2.2003 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Mit Schreiben vom 8.9.2003 übermittelte sie ergänzend die
Originalaufzeichnungen betreffend Kilometergelder und Diäten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BAO ist für die
Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen,
die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
(unbeschränkt Steuerpflichtige) das Wohnsitzfinanzamt örtlich
zuständig. Wohnsitzfinanzamt ist gemäß
§ 55 Abs. 2 BAO
jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei
mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als
Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend
aufhält.
Wie sich aus den von der steuerlichen Vertreterin
ergänzend vorgelegten Reiseaufzeichnungen für das Jahr 2001 erkennen
läßt, hielt sich der Bw. im genannten Jahr an fast jedem Tag in Y.
auf. Eine Abfrage beim Zentralen Melderegister hat nunmehr ergeben, dass der Bw.
seit dem Jahr 1999 neben seinem Hauptwohnsitz in X. einen weiteren Wohnsitz in
Y. unterhielt. Da sich der Bw. - wie seinen Aufzeichnungen zweifelsfrei zu
entnehmen ist - an letztgenanntem Wohnsitz aber vorwiegend im Sinne des §
55 Abs. 2 BAO aufhielt, ist eine örtliche Zuständigkeit des
Finanzamtes Innsbruck nie begründet worden.
Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und
örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen (§ 50 Abs. 1
BAO). Eine allfällige Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens
aufzugreifen, somit zB auch von der Berufungsbehörde die
Unzuständigkeit der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen
hat (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Tz 3 zu § 50 BAO und die darin zitierte
Rechtsprechung). Da der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2001 von einem
örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen wurde und somit rechtswidrig
ist, war dieser ersatzlos aufzuheben.
Innsbruck,
12. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 55 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0128-I/03
- Stammnummer
- 6682
- Gültig
- 12.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF