Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1509-W/03
Halbierung des Sachbezugswertes gemäß § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1509-W/03vom 11.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im Streitjahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit als
Pharmareferentin.
In ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 beantragte sie die Halbierung des
Sachbezugswertes für den firmeneigenen Pkw wegen Unterschreitung der
gesetzlichen Höchstgrenze.
Im Zuge der Veranlagung wurde dem Begehren der Bw. nicht
Rechnung getragen. Sie wurde ersucht, sich mit dem Betriebsfinanzamt in
Verbindung zu setzen. Ergänzend erfolgte der Hinweis, dass für den
Fall der Stattgabe ihres Begehrens durch das Betriebsfinanzamt das Verfahren
wiederaufgenommen und ein geänderter Bescheid ergehen
würde.
In der dagegen erhobenen Berufung teilte die Bw. mit, sie
sei im Jahr 1999 weniger als 6.000 km privat gefahren.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, laut Mitteilung des
Betriebsfinanzamtes sei das Fahrtenbuch mangels ordnungsgemäßer
Führung (es fehle der Zeitraum vom 8.11. bis 30.11.1999) als Nachweis
für eine richtige Aufteilung betrieblicher und privater Fahrtkilometer
nicht anzuerkennen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. aus, die fehlenden
Seiten des Fahrtenbuches hätten nicht gefunden werden können. Es sei
aber ein Rechnungsbeleg vom 25.11.1999 von der Tankstelle, an der sie zum
letzten Mal getankt habe, mit dem damaligen Kilometerstand vorhanden. Ein
derartiger Beleg sei laut Auskunft des Betriebsfinanzamtes
ausreichend.
Das Betriebsfinanzamt führte im Schreiben vom 22.
September 2003 aus, es liege eine Reparaturrechnung mit Annahmedatum 29.11.1999
und einem Kilometerstand von 111.200 km vor. Da jedoch eine genaue
Aufzeichnung für den Zeitraum vom 8.11. bis 29.11.1999 fehle, könne
die Summe dieser absolvierten Kilometer nur den privaten Fahrten zugerechnet
werden, weshalb der durchschnittliche Anteil der monatlichen Privatkilometer die
500 km-Grenze überschreite. Eine Berichtigung des Lohnzettels könne
daher nicht vorgenommen werden. Außerdem wurde die Ansicht vertreten, dass
- da die Bw. das Firmenfahrzeug nur für elf Monate zur Verfügung
hatte - die Grenze für die privaten Kilometer nur 5.500 km
betrage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde:
Die
Bw. war 11 Monate des Jahres 1999 aktiv als Pharmareferentin tätig, im
Dezember befand sie sich in "Frühkarenz".
Laut
dem vorgelegten Fahrtenbuch wurden von der Bw. insgesamt 21.838 km
zurückgelegt, davon entfielen auf Privatfahrten 4.717 km. Das entspricht
einem Privatanteil von 21,6%.
Die
vom 8.11. bis 30.11. 1999 zurückgelegten Kilometer wurden anhand einer
Reparaturrechnung als Differenz mit 1.019 km wie folgt
ermittelt:
|
Kilometerstand
am 08.11.1999:
|
110.181
|
Kilometerstand
am 29.11.1999:
|
111.200
Das
firmeneigene Fahrzeug wurde von der Bw. Ende November 1999 zurückgegeben
(siehe Vorlageantrag vom
4.6.2003).
In
rechtlicher Hinsicht war der Sachverhalt wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte
Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung
von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Die zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 ergangene Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge, BGBl 642/1992 idF BGBl II 423/1998 (kurz:
Sachbezugswerteverordnung) regelt in § 4 die Privatnutzung des
arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges.
Entsprechend § 4 Abs. 1 dieser Verordnung ist, wenn
für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug
von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges
(einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7.000 S
monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für
Sonderausstattungen.
§ 4 Abs. 2 der Verordnung bestimmt, dass, wenn die
monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs 1 im Jahr nachweislich
nicht mehr als 500 km betragen, ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der
tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 3.500 S monatlich) anzusetzen
ist. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen
sind unbeachtlich.
Für Kalendermonate, für die das Kraftfahrzeug
nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist
kein Sachbezugswert hinzuzurechnen. Unterschiedliche Kilometerleistungen
für Privatfahrten in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind aber
für sich allein unbeachtlich. Der Sachbezugswert geht von einer
Jahresbetrachtung aus.
Im vorliegenden Fall wurde der Bw. von ihrem Dienstgeber
ein Kraftfahrzeug für Jänner bis November 1999 zur Verfügung
gestellt; von Jänner bis April wurde ein Sachbezug von 4.125 S und
von Mai bis November ein Sachbezug von 4.325 S angesetzt.
Den der Behörde vorgelegten Unterlagen ist zu
entnehmen, dass die Bw. im Zeitraum vom 4.1.1999 bis 8.11.1999 mit dem
arbeitgebereigenen Fahrzeug 4.717 km privat zurücklegte.
Das Fehlen eines Fahrtenbuches ist nach Ansicht der
entscheidenden Behörde allein nicht ausreichend, die nicht nachgewiesenen
Fahrten zur Gänze dem privaten Bereich zuzuordnen, zumal die Bw. laut
Bestätigung des Arbeitgebers bis Ende November im Außendienst
tätig war. Es ist vielmehr der Anteil der für private Zwecke
zurückgelegten Kilometer gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege zu ermitteln.
Eine rechnerische Überprüfung des vorgelegten
Fahrtenbuches ergab, dass die Bw. im Zeitraum Jänner bis Oktober
durchschnittlich 21,6% der gesamt gefahrenen Kilometer für private Zwecke
zurücklegte. Wendet man diesen Prozentsatz auf die durch ein Fahrtenbuch
nicht geklärten 1.019 km an, so ergibt sich, dass davon 220 km privat und
799 km betrieblich zurückgelegt wurden. In Summe ist daher von 4.937 privat
gefahrenen Kilometern im Jahr 1999 ausgehen. Die Voraussetzungen des § 4
Abs. 2 der Sachbezugsverordnung sind somit erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
11. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1509-W/03
- Stammnummer
- 6679
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF