Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0717-W/03
Pauschbetrag wegen Behinderung eines im Ausland lebenden Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0717-W/03vom 10.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besteht in Österreich kein Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe, kann für ein Kind, für das nach deutschem Recht, das diesbezüglich behinderungsbedingte Erhöhungen nicht kennt, Kindergeld bezogen wird, der Pauschbetrag gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nicht gewährt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
KPMG Alpen-Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8.,
16. und 17. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) übermittelte am 17.5.2002
seine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2001.
In dieser beantragte er das Pauschale von
261,62 € pro Monat für seinen zu 100% behinderten Sohn. Im
Einkommensteuerbescheid vom 19.7.2002 wurde diesem Begehren nicht entsprochen,
da für das Kind Florian L keine erhöhte Familienbeihilfe gem.
§ 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) bezogen werde.
Am 30.7.2002 brachte der Bw eine Berufung ein mit der
Begründung, dass er deutscher Staatsbürger und ab Jänner 2000 von
seinem Arbeitgeber nach Österreich entsandt worden sei. Aufgrund der
Verordnung Nr. 1408/71 sei er im deutschen Sozialversicherungssystem verblieben
und habe er auch deutsches Kindergeld bezogen. Er hätte daher keine
erhöhte österreichische Familienbeihilfe beziehen können. Er
beantrage trotzdem die Gewährung des Pauschales für
außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug eines Selbstbehalts, da
sachlich alle Voraussetzungen erfüllt seien und eine Nichtanerkennung einen
Verstoß gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art 39 EG-Vertrag)
darstelle.
Zum Beweis seiner Angaben verwies er auf die
Bestätigung über den Bezug von deutschem Kindergeld und den
Schwerstbehindertenausweis des Florian L.
Aufgrund des Vorhalts des Finanzamtes vom 27.11.2002 teilte
der Bw. am 7.1.2003 mit, dass er über die tatsächlich angefallenen
Kosten keine Nachweise erbringen könne, da diese nicht aufbewahrt worden
seien. Er ersuche jedoch um Anerkennung von 3.140.- €, da dieser
Betrag den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche.
Seitens des UFS wurde festgestellt, dass der Bw. im Jahr
2001 Kindergeld in Höhe von 540.- DM für zwei Kinder bezogen hat.
Eine erhöhte Familienbeihilfe für behinderte Kinder, wie dies im
österreichischen Recht normiert ist, existiert in Deutschland nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 5 Abs. 1 VO des BMF über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 ist die Gewährung
der Pauschale wegen Behinderung eines Kindes an § 8 Abs. 4 FLAG gebunden.
Wie auch seitens des Bw. unbestritten, bezieht dieser für seinen
behinderten Sohn keine erhöhte Familienbeihilfe aufgrund des
Familienlastenausgleichsgesetzes.
Es war daher zu überprüfen, ob eine direkte
Anwendung (self executing) einer entsprechenden Norm des EG-Vertrags
stattzufinden hat.
Art. 39 EG-Vertrag über die Freizügigkeit der
Arbeitskräfte normiert :
1) Innerhalb der
Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
gewährleistet.
2) Sie umfasst die
Abschaffung jeder auf der Staatangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen
Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung,
Entlohnung oder sonstige Arbeitsbedingungen.
3) Sie gibt -
vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das
Recht a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu
diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in
einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer
dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine
Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates unter Bedingungen zu verbleiben, welche
die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.
4) Dieser Artikel findet
keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
In Art 39 EG-Vertrag finden sich somit keinerlei
Regelungen, inwieweit steuerliche Sonderregelungen abweichend von der
inländischen Gesetzgebung anzuwenden sind, sondern es werden darin
lediglich Aussagen hinsichtlich der Beschäftigung, Entlohnung und der
Arbeitsbedingungen von EU-Bürgern.
Der Bw. bezog aufgrund der VO Nr. 1408/71 weiterhin das
deutsche Kindergeld.
Wie bereits ausgeführt ist gem. § 5
Abs. 1 VO des BMF BGBl. 1996/303 die Gewährung der Pauschale wegen
Behinderung eines Kindes an § 8 Abs. 4 FLAG gebunden. Es müssen somit
zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Einerseits die Gewährung einer
erhöhten Familienbeihilfe im allgemeinen, wobei deren Gewährung selbst
aufgrund der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes erfolgen muss.
Für eine analoge Gesetzesanwendung ist aufgrund des eindeutigen Willens des
Gesetzgebers keinerlei Raum, andererseits wäre dadurch auch für den
Bw. nichts gewonnen, da er mangels einer diesbezüglichen Bestimmung der
deutschen Rechtsordnung keine erhöhte Familienbeihilfe bezieht.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
10. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0717-W/03
- Stammnummer
- 6678
- Gültig
- 10.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF