Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0448-I/03
Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid in der Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0448-I/03vom 13.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Barbara Gugenberger, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Anspruchszinsen 2000 und 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
14. August 2003 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen 2000 gemäß
§ 205 BAO für den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis
17. August 2003 in Höhe von 371,72 € fest, weil die
Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2000 eine Nachforderung in
Höhe von 4.395,40 € ergeben hatte. Mit weiterem Bescheid vom
gleichen Tag setzte das Finanzamt von der Einkommensteuernachforderung für
2001 (4.416,11 €) Anspruchszinsen für den Zeitraum
1. Oktober 2002 bis 17. August 2003 in Höhe von
161,55 € fest.
Die sowohl gegen die zugrunde
liegenden Einkommensteuerbescheide als auch gegen die Anspruchszinsenbescheide
erhobene Berufung enthält ausschließlich Einwendungen in Bezug auf
die sachliche Richtigkeit der Einkommensteuerfestsetzung. Der Berufungsantrag
ist auf die Abänderung der Anspruchszinsenbescheide auf der Basis der
"Neufestsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2000 und
2001" gerichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des
§ 205 BAO betreffend die Verzinsung für Einkommen- und
Körperschaftsteuernachforderungen und -gutschriften lautet wie folgt:
"(1)
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)...
(2) Die Anspruchszinsen
betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann,
auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen
dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher
bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach
§ 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine
Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter
Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige
Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der
verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die
Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im
Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu
erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage
für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen)
wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu
Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge
entrichtet sind."
Nach dem Normzweck
des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw.
-nachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass
für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt -
hier für die Einkommensteuer 2000 (2001) mit Ablauf des Jahres 2000 (2001)
- entsteht, die Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier
mit Bescheiden vom 14. August 2003 - erfolgt.
Der Berufungswerber bestreitet
die Vorschreibung der Nachforderungszinsen weder dem Grunde noch der Höhe
nach. Er bestreitet insbesondere nicht, dass die Einkommensteuerbescheide vom
14. August 2003 zu Nachforderungen und damit zu Differenzbeträgen im
Sinne des § 205 Abs. 1 BAO geführt haben. Zufolge dieser
Bestimmung sind die sich aus diesen Steuerfestsetzungen ergebenden
Nachforderungen für den im Gesetz genannten Zeitraum zu
verzinsen.
Die Berufung enthält
ausschließlich Ausführungen zur Frage, ob bestimmte Aufwendungen bzw.
Ausgaben als Werbungskosten anzuerkennen sind oder nicht. Mit diesem Vorbringen
wird aber keine Rechtswidrigkeit der Anspruchszinsenbescheide
aufgezeigt.
Zinsenbescheide sind zwar mit
Berufung anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindung des
(Anspruchs)-Zinsenbescheides an die im Spruch des zur Nachforderung
führenden Stammabgabenbescheides ausgewiesene Nachforderung muss aber der
Berufung gegen einen Zinsenbescheid, die ausschließlich eine inhaltliche
Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt
bleiben (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128). Aus der Konzeption des § 205
BAO folgt nämlich, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls
einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine
Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides (etwa infolge der
Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Vielmehr wäre einer allfälligen Abänderung der
Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 im Zuge der Entscheidung
über die dagegen gerichtete Berufung durch die amtswegige Erlassung von an
den Spruch der Berufungs(vor)entscheidung gebundenen
(Gutschrifts)-Zinsenbescheiden Rechnung zu tragen (vgl. nochmals Ritz a. a. O.).
Der in der Berufung vom
18. September 2003 gestellte Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO) wurde
von der steuerlichen Vertreterin des Berufungswerbers mit Telefax vom
10. November 2003 zurückgenommen, soweit er sich auf die Berufung
betreffend die Anspruchszinsen bezog.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
13. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0448-I/03
- Stammnummer
- 6676
- Gültig
- 13.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF